BGH · I ZB 50/15 vom 28.04.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 14. € entsprach der ursprünglichen Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 27. Das Oberlandesgericht hatte diese Wertfestsetzung durch Beschluss vom 21.

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7930415,3728€WertfestsetzungBüscher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 50/15 vom 28. April 2016 in der Schiedsgerichtssache ECU :DE:BGH:2016:280416BIZB50.15.0 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 14. Januar 2016 wird auf die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 7.930.415,37 € festgesetzt wird. Gründe: 1 Der vom Senat im Beschluss vom 14. Januar 2016 festgesetzte Gegen- standswert von 5.287.111,39 € entsprach der ursprünglichen Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 27. Mai 2015. Das Oberlandesgericht hatte diese Wertfestsetzung durch Beschluss vom 21. Juli 2015 mit zutreffenden Erwägungen abgeändert und den Streitwert auf 7.930.415,37 € festgesetzt. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist daher gleichfalls auf diesen Betrag festzusetzen. Büscher Schaffert Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2015 - 6 Sch 3/15 - Kirchhoff