BGH · I ZB 49/97 vom 05.03.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das Rechtsanwalt V. Nach Hinweis des Gerichts, daß die Berufung verspätet eingelegt worden sei, hat der Beklagte am 4. Er hat diesen Antrag damit begründet, daß es der Bürovorsteher von Rechtsanwalt V. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und sein Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die nicht begründet worden ist. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich der Beklagte zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dazu habe es nicht genügt, dem eigenen Bürovorsteher das Zustellungsdatum mündlich mitzuteilen und ihn zu beauftragen, das Urteil im Büro des Prozeßbevollmächtigten, der zur damaligen Zeit den Anwaltsberuf nicht habe ausüben dürfen, abzugeben und dafür Sorge zu tragen, daß die Berufungsfrist dort unter Kontrolle genommen werde. Diese Vorgehensweise habe die nicht unerhebliche Gefahr mit sich gebracht, daß die Frist im Büro des Prozeßbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß notiert werde. v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513) ist ein Rechtsanwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Dagegen, die Fristeintragung nur durch mündliche Weisung sicherzustellen, sprach hier nicht nur der damals starke Arbeitsanfall im Büro von Rechtsanwalt V., der bereits die - hier verwirklichte - Gefahr von Fehlern bei der Ausführung der Weisung mit sich brachte, sondern auch der Umstand, daß die Weisung nicht bereits im eigenen Büro umgesetzt werden sollte, sondern im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auszuführen war, was die Fehlerquellen vermehren mußte. nicht vorgesehen war und nicht dargelegt ist, daß im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine ausreichende Organisation zur Fristenkontrolle vorhanden war.

Zitierte Normen

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 49/97 vom 5. März 1998 in der Beschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.842,33 DM festgesetzt. Gründe : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Umzugskosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 24. Juni 1997 stattgegeben. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, das Rechtsanwalt V. als dem amtlich bestellten Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten am 15. Juli 1997 zugestellt worden ist, am 18. August 1997 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 begründet. 3 Nach Hinweis des Gerichts, daß die Berufung verspätet eingelegt worden sei, hat der Beklagte am 4. November 1997 wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat diesen Antrag damit begründet, daß es der Bürovorsteher von Rechtsanwalt V. entgegen einer ihm mündlich erteilten Weisung wegen Arbeitsüberlastung versäumt habe, die Berufungsfrist sofort im Fristenkalender des Büros des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten notieren zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und sein Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die nicht begründet worden ist. Die Klägerin hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich der Beklagte zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt V. habe es als amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten versäumt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustel- 4 len, daß der Ablauf der Berufungsfrist richtig notiert wurde. Dazu habe es nicht genügt, dem eigenen Bürovorsteher das Zustellungsdatum mündlich mitzuteilen und ihn zu beauftragen, das Urteil im Büro des Prozeßbevollmächtigten, der zur damaligen Zeit den Anwaltsberuf nicht habe ausüben dürfen, abzugeben und dafür Sorge zu tragen, daß die Berufungsfrist dort unter Kontrolle genommen werde. Diese Vorgehensweise habe die nicht unerhebliche Gefahr mit sich gebracht, daß die Frist im Büro des Prozeßbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß notiert werde. Es sei Sache des amtlich bestellten Vertreters gewesen, die Frist entweder im eigenen Büro notieren und überwachen zu lassen oder selbst im Büro des Prozeßbevollmächtigten für eine entsprechende Fristenkontrolle zu sorgen. 2. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 29.4.1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879, 1880; Beschl. v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513) ist ein Rechtsanwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Ein Rechtsanwalt darf demgemäß das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Kalender notiert worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901). Diese Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwalt V. verletzt, als er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben. Dazu genügte unter den Umständen des vorliegenden 5 Falles eine nur mündlich erteilte Einzelweisung, für deren Befolgung keine Kontrolle organisiert war, nicht. Dagegen, die Fristeintragung nur durch mündliche Weisung sicherzustellen, sprach hier nicht nur der damals starke Arbeitsanfall im Büro von Rechtsanwalt V., der bereits die - hier verwirklichte - Gefahr von Fehlern bei der Ausführung der Weisung mit sich brachte, sondern auch der Umstand, daß die Weisung nicht bereits im eigenen Büro umgesetzt werden sollte, sondern im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auszuführen war, was die Fehlerquellen vermehren mußte. Eine nur mündliche Einzelweisung zur Fristnotierung konnte hier auch deshalb nicht genügen, weil eine Fristenkontrolle im eigenen Büro von Rechtsanwalt V. nicht vorgesehen war und nicht dargelegt ist, daß im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine ausreichende Organisation zur Fristenkontrolle vorhanden war. III. Da somit Wiedersetzung nicht gewährt werden konnte, ist die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden (§ 519 b, § 519 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm