Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 45/97 BESCHLUSS
vom
16. Juli 1998
in der Rechtsbeschwerdesache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Der am 13. November 1997 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts ist wirkungslos.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
Nachdem der Widersprechende seinen Widerspruch zurückgenommen hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der auf den
Widerspruch ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts auszusprechen (BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 22/93, Umdr. S. 4 - Puma).
Erdmann
Mees
Starck
Bornkamm
Pokrant