BGH · I ZB 45/97 vom 16.07.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Nachdem der Widersprechende seinen Widerspruch zurückgenommen hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs.3 Satz 1 und 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der auf den Widerspruch ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts auszusprechen (BGH, Beschl.

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WiderspruchErdmannStarckBundespatentgerichts16BornkammZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 45/97 BESCHLUSS vom 16. Juli 1998 in der Rechtsbeschwerdesache 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant beschlossen: Der am 13. November 1997 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts ist wirkungslos. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe : Nachdem der Widersprechende seinen Widerspruch zurückgenommen hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der auf den Widerspruch ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts auszusprechen (BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 22/93, Umdr. S. 4 - Puma). Erdmann Mees Starck Bornkamm Pokrant