BGH · I ZB 44/13 vom 27.06.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Der Verfügungskläger hat im Rahmen des von ihm angestrengten Berufungsverfahrens den Richter am Oberlandesgericht K. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, und zwar auch gegen Beschlüsse nach § 46 ZPO, findet jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO keine sofortige Beschwerde statt (vgl. 5 Ebensowenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Verfügungsklägers als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

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OldenburgVerfügungsklägersVerfügungsklägerZBZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 44/13 vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Mai 2013 wird auf Kosten des Verfügungsklägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 20.000 € Gründe: 1 I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung darüber, ob die Verfügungsbeklagte Mandanten des Verfügungsklägers anbieten darf, sie in einer Sache zu vertreten, in der bereits der Verfügungskläger mandatiert ist. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat im Rahmen des von ihm angestrengten Berufungsverfahrens den Richter am Oberlandesgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 3. Mai 2013 für unbegründet erklärt. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit einer "sofortigen Beschwerde". 2 II. Die "sofortige Beschwerde" des Verfügungsklägers vom 6. Mai 2013 ist als Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel -3- gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2013 in Betracht kommt. 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. 4 1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset- zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, und zwar auch gegen Beschlüsse nach § 46 ZPO, findet jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO keine sofortige Beschwerde statt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294). 5 Ebensowenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. 6 2. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 294). -4- 7 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Verfügungsklägers als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2012 -12 0 3070/12 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.05.2013 - 6 U 10/13 -