BGH · I ZB 44/02 vom 05.06.2003
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe im Beschluß vom heutigen Tag in dem parallel gelagerten Verfahren mit den identischen Beteiligten Bezug (I ZB 43/02). Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus beanstandet, daß das Bundespatentgericht ohne Veranlassung eines Sachvortrags der Beteiligten eine Internet-Recherche durchgeführt hat, ohne die Markeninhaberin hierauf hingewiesen zu haben, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Die Ermittlung des Verständnisses dieses Begriffs über Internet-Recherchen war bereits Gegenstand der Auseinandersetzungen der Parteien vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.