BGH · I ZB 44/02 vom 05.06.2003

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe im Beschluß vom heutigen Tag in dem parallel gelagerten Verfahren mit den identischen Beteiligten Bezug (I ZB 43/02). Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus beanstandet, daß das Bundespatentgericht ohne Veranlassung eines Sachvortrags der Beteiligten eine Internet-Recherche durchgeführt hat, ohne die Markeninhaberin hierauf hingewiesen zu haben, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Die Ermittlung des Verständnisses dieses Begriffs über Internet-Recherchen war bereits Gegenstand der Auseinandersetzungen der Parteien vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Schlagwörter

BeteiligteUllmannZBBegriffMarkeninhaberinRechtsbeschwerdeErgebnisBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 44/02 vom 5. Juni 2003 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Löschunasverfahren der Marke Nr. 397 30 270 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. November 2002 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe im Beschluß vom heutigen Tag in dem parallel gelagerten Verfahren mit den identischen Beteiligten Bezug (I ZB 43/02). Diese Erwägungen gelten auch hier. Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus beanstandet, daß das Bundespatentgericht ohne Veranlassung eines Sachvortrags der Beteiligten eine Internet-Recherche durchgeführt hat, ohne die Markeninhaberin hierauf hingewiesen zu haben, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Verwertung des Ergebnisses der Recherche mit der Suchmaschine "Google" handelt es sich um eine Zusatzerwägung über den Fortbestand der beschreibenden Verwendung des Begriffs "Energieketten". Die Ermittlung des Verständnisses dieses Begriffs über Internet-Recherchen war bereits Gegenstand der Auseinandersetzungen der Parteien vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Ullmann Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert