BGH · I ZB 43/96 vom 23.01.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1996 beim Oberlandesgericht eingegangen, zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist . Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin ausgeführt, ihr Prozeßbevollmächtigter sei von ihrem Korrespondenzanwalt in mit der Stempelung und Unter- Juli 1996 sei ihm von seiner Anwaltsgehilfin ein Schreiben des Korrespondenzanwalts nebst einer Klarsichthülle, enthaltend nicht gestempelte und unterschriebene Berufungsbegründungen, mit dem Hinweis vorgelegt worden, die auf dem Postweg am 15. Die Klägerin hat gemeint, unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten sei ein Eingang innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu erwarten gewesen, da das Anschreiben des Korrespondenzanwalts am 2. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe seiner Verpflichtung zur Fristwahrung genügt, indem er ihr - der Klägerin - mitgeteilt habe, wann die Berufung beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO zutreffend verneint, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dazu hat es ausgeführt, den Prozeßbevollmächtigten habe auch im zweiten Rechtszug die unmittelbare Verantwortung auch für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist getroffen. Denn nach feststehender Rechtsprechung gehört bei solchen Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, zu den anwaltlichen Pflichten, daß der Anwalt außer dem Datum des Fristablaufs auch eine sogenannte Vorfrist notieren zu lassen hat (vgl. Dadurch wird erreicht, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall unvorhergesehener Zwischenfälle noch eine ausreichende Überprüf ungs- und Bearbeitungszeit verbleibt. Daß Notierungen der Berufungsbegründungsfrist und einer Vorfrist durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stattgefunden haben, hat diese nicht vorgetragen; aus ihrer Sachdarstellung ergibt in liegt ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin; denn der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Rechtsanwalt muß die Wahrung der Begründungsfrist in eigener Verantwortung überprüfen. Wegen dieses (mit-)ursächlichen Organisationsverschuldens des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann es nicht entscheidend darauf ankommen, daß diese, wie ihr glaubhaft gemachter Vortrag ergibt, durch ihren Korrespondenzanwalt die Berufungsbegründung hat fertigen und rechtzeitig an ihren Prozeßbevollmächtigten hat absenden lassen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/96 vom 23. Januar 1997 in der Beschwerdesache _____ Gesellschaft für und vertreten durct^den Geschäftsführer Norbert Ol HflIHBstraße D< Klägerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen und M( Vorstand, Horst K| RI AG, und Werner vertreten durch den W^pstraße Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 73.032,09 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Mai 1996, der Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 21. Mai 1996 zugestellt, hat diese am 11. Juni 1996 Berufung beim Oberlandesgericht Dresden eingelegt. Die Begründung der Berufung ist am 15. Juli 1996 beim Oberlandesgericht eingegangen, zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist . Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin ausgeführt, ihr Prozeßbevollmächtigter sei von ihrem Korrespondenzanwalt in mit der Stempelung und Unter- zeichnung der vorgefertigten Schriftsätze sowie der Terminswahrnehmung in diesem Verfahren beauftragt worden. Am 15. Juli 1996 sei ihm von seiner Anwaltsgehilfin ein Schreiben des Korrespondenzanwalts nebst einer Klarsichthülle, enthaltend nicht gestempelte und unterschriebene Berufungsbegründungen, mit dem Hinweis vorgelegt worden, die auf dem Postweg am 15. Juli 1996 eingegangene DIN-A4-Briefhülle habe erhebliche Beschädigungen aufgewiesen. Die Klägerin hat gemeint, unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten sei ein Eingang innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu erwarten gewesen, da das Anschreiben des Korrespondenzanwalts am 2. Juli 1996 abgesandt worden sei. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe seiner Verpflichtung zur Fristwahrung genügt, indem er ihr - der Klägerin - mitgeteilt habe, wann die Berufung beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Ihr 4 Prozeßbevollmächtigter sei nicht verpflichtet gewesen, noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nachzufragen, ob die Berufung begründet werden solle oder nicht. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer formund fristgerechten sofortigen Beschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO zutreffend verneint, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dazu hat es ausgeführt, den Prozeßbevollmächtigten habe auch im zweiten Rechtszug die unmittelbare Verantwortung auch für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist getroffen. Von dieser Verantwortung habe ihn im Außenverhältnis keine Absprache mit einem anderen Rechtsanwalt entbinden können. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges für die Führung des Rechtsstreits in diesem Rechtszug und damit für die Fristwahrung verantwortlich. Er dürfe zwar andere Personen hierfür heranziehen, müsse diese aber anleiten und kontrollieren. Dies habe er nicht getan, sondern dem Korrespondenzanwalt die Fristwahrung ohne jede Kontrolle überlassen. Hätte er seiner Überwachungspflicht genügt und vor Fristablauf bei der Mandantin oder jedenfalls bei dem Korrespondenzanwalt nachgefragt, ob die Berufung durchgeführt werden solle, so hätte er hiervon 5 rechtzeitig erfahren und die Frist einhalten können. Darauf, ob auch den Korrespondenzanwalt ein Verschulden treffe, komme es nicht an. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Sie meint, im Gegensatz zu "normalen" Fällen, in denen der Prozeßbevollmächtigte eine Berufungsbegründung eigenständig fertige, reiche es im Streitfall aus, daß dieser die Klägerin oder ihren Korre-spondenzanwalt über die Berufungsbegründungsfrist informiert habe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Angesichts der den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin treffenden Verantwortung für die Vorgänge im Einflußbereich der Klägerin oblag ihm jedenfalls die Pflicht, nicht nur die Rechtsmittelbegründungsfrist zu notieren, sondern auch eine Vorfrist einzutragen. Denn nach feststehender Rechtsprechung gehört bei solchen Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, zu den anwaltlichen Pflichten, daß der Anwalt außer dem Datum des Fristablaufs auch eine sogenannte Vorfrist notieren zu lassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.1994 - VIII ZB 26/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 37, m.w.N.). Dadurch wird erreicht, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall unvorhergesehener Zwischenfälle noch eine ausreichende Überprüf ungs- und Bearbeitungszeit verbleibt. Daß Notierungen der Berufungsbegründungsfrist und einer Vorfrist durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin stattgefunden haben, hat diese nicht vorgetragen; aus ihrer Sachdarstellung ergibt 6 sich vielmehr, daß der Prozeßbevollmächtigte es bei der Mitteilung der in Rede stehenden Berufungsbegründungsfrist an den Korrespondenzanwalt in hat bewenden lassen. Hier- in liegt ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin; denn der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Rechtsanwalt muß die Wahrung der Begründungsfrist in eigener Verantwortung überprüfen. Dieses Verschulden ist auch für die Fristversäumung (mit-)ursächlich gewesen. Denn es liegt auf der Hand, daß der Prozeßbevollmächtigte im Fall der Notierung einer Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist, sei es bei Ablauf der Vorfrist, sei es kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, durch eine einfache Nachfrage bei dem Korrespondenzanwalt hätte ermitteln können, daß die Klägerin die Berufung durchzuführen wünschte und deshalb noch entweder die fristgerechte Einreichung einer Berufungsbegründung oder jedenfalls ein fristgerechter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist möglich gewesen wäre. Wegen dieses (mit-)ursächlichen Organisationsverschuldens des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann es nicht entscheidend darauf ankommen, daß diese, wie ihr glaubhaft gemachter Vortrag ergibt, durch ihren Korrespondenzanwalt die Berufungsbegründung hat fertigen und rechtzeitig an ihren Prozeßbevollmächtigten hat absenden lassen. Die sofortige Beschwerde war deshalb auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Erdmann Mees v. Unge rn-S te rnbe rg Starck Bornkamm