BGH · I ZB 42/02 vom 10.04.2003
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Leitsatz / Zusammenfassung
Januar 2002 auf die Rechtsänderungen bei der Frist zur Begründung der Berufung hingewiesen. Nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts habe ihr Prozeßbevollmächtigter seiner Büroleiterin wie üblich die Anweisung erteilt, die Fristen für die Berufung und die Berufungsbegründung im Fristenkalender zu notieren. Eine vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist notierte Vorfrist sei vom Personal des Prozeßbevollmächtigten ebenfalls übersehen worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es hat angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte sich nach Vorlage der Berufungsschrift und nach Vorlage der Gerichtsakten davon überzeugen müssen, daß seiner Anweisung, die Frist zur Begründung der Berufung zu notieren, ordnungsgemäß nachgekommen worden sei. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschl. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind und die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Vorlage der Berufungsschrift und der Gerichtsakten die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist selbst überwachen müssen, eine nach den Gesamtumständen auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellung ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Verpflichtung den Rechtsanwalt nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auch hinsichtlich der Begründungsfrist für das Rechtsmittel trifft, nachdem die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu laufen beginnt. Allerdings kann der Prozeßbevollmächtigte, sofern er die erforderlichen Eintragungen in der Handakte und dem Fristenkalender nicht selbst vornimmt, diese durch eine besondere Einzelanweisung an sein Büropersonal veranlassen (vgl. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgehen, bei Vorlage der Berufungsschrift und bei Vorlage der Gerichtsakten sei der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verpflichtet gewesen, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die von ihm erteilte Anweisung zur Eintragung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist enthielt nicht die Angabe des konkreten Zeitpunktes, zu dem der Lauf der Frist endete. Sah der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aber davon ab, vor Unterzeichnung und Rückgabe des Empfangsbekenntnisses die maßgeblichen Fristen selbst zu vermerken und erteilte er nur eine der üblichen Verfahrensweise entsprechende allgemeine Anweisung zur Notierung der Frist, so kam bei Vorlage der Berufungsschrift und der Gerichtsakten eine entsprechende Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten in Betracht, sich von dem ordnungsgemäßen Eintrag der Berufungsbegründungsfrist zu überzeugen. Er ist nach der Beurteilung des Berufungsgerichts durch ein Nebeneinander der Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen nach §519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. und § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. sowie dadurch gekennzeichnet, daß anders als bei der Berufungsfrist, die an einem Montag ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO), eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht eintrat. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.