BGH · I ZB 41/09 vom 22.10.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 -Kassenzeichen: 780009120806- und vom 21. 1 Die Eingaben des Schuldners vom 9. Juli 2009 widerspricht, legt der Senat als Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz aus.

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KostenBornkammKostenrechnungenErinnerungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 41/09 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat am 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 -Kassenzeichen: 780009120806- und vom 21. Juli 2009 - Kassenzeichen: 780009124512 - werden zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Eingaben des Schuldners vom 9. Juli und 6. August 2009, mit denen er den Kostenrechnungen vom 23. Juni und 21. Juli 2009 widerspricht, legt der Senat als Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz aus. 2 Die zulässige Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschl. v. 27.10.2008 - IX ZB 76/06, juris Tz. 1 m.w.N.), ist nicht begründet. Die Kosten sind richtig berechnet. Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Der Schuldner legt keinen Sachverhalt dar, der Anlass für die Anwendung dieser Vorschrift geben könnte. Bornkamm Pokrant Bergmann Kirch hoff Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 04.11.2008 -IM 4452/08 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 T 9/09 - Büscher