BGH · I ZB 41/09 vom 16.07.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

18AnhörungsrügeZBkochenNJWunzulässigSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/09 vom 16. Juli 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, BeschI. v. 21. 3. 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschl. v. 18. 5. 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, m.w.N.). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 04.11.2008 -IM 4452/08 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2009 -IT 9/09 -