BGH · I ZB 41/03 vom 04.03.2004

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 6. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig.

Schlagwörter

RechtsmittelBewilligungUllmannMärzLandgerichtZPOBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. März 2004 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert wird auf 144 € festgesetzt. Gründe: Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluß, den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133 GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus diesem Grund kann auch dem Antrag auf Bewilligung von Pro zeßkostenhilfe nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfol gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO). Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert