BGH · I ZB 40/16 vom 30.08.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: BGH, Beschluss vom 30. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

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Rechtsmittel30ZBunzulässigZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 40/16 vom 30. August 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE:BGH :2016:300816BIZB40.16.0 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 24. März 2016 zu wertende Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris). Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2016 - 5 W 70/15 -