BGH · I ZB 39/10 vom 13.01.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Senats (Marken-Be-schwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Europas Erstes Porzellan für folgende Waren beantragt: Die Beschwerde der Anmelderin beim Bundespatentgericht ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde der Anmelderin. Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs.3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 7 b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe das von der Anmelderin vorgetragene Rechercheergebnis der Internetsuchmaschine Google zu dem Suchbegriff "Europas Erstes Porzellan" übergangen und deshalb fehlerhaft die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneint sowie ungeprüft gelassen, ob die angemeldete Bezeichnung gegebenenfalls als Werbeslogan schutzfähig sei. 8 c) Soweit die Anmelderin darüber hinaus rügt, das Bundespatentgericht habe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu Unrecht verneint, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf, der im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs.3 MarkenG geltend gemacht werden könnte. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde gerügten sonstigen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts.

Schlagwörter

PorzellanUnterscheidungskraftangemeldetAnmelderinBundespatentgerichtKlasseRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 1 ZB 39/10 BESCHLUSS vom 13. Januar 2011 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldunq 306 69 361.5 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. April 2010 an Verkün-dungs Statt zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-Be-schwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 I. Die Anmelderin ist die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Europas Erstes Porzellan für folgende Waren beantragt: -3- Klasse 9: Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lam- penvasen und Lampenfüße; Klasse 14: Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten; Klasse 21: Geräte und Behälter für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, Likör- und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Vasen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren, Leuchter. 2 Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin beim Bundespatentgericht ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde der Anmelderin. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 -1 ZR 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey and corn; Beschluss vom 24. Juni 2010 -1 ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. -4- 6 a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. mwN). 7 b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe das von der Anmelderin vorgetragene Rechercheergebnis der Internetsuchmaschine Google zu dem Suchbegriff "Europas Erstes Porzellan" übergangen und deshalb fehlerhaft die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneint sowie ungeprüft gelassen, ob die angemeldete Bezeichnung gegebenenfalls als Werbeslogan schutzfähig sei. Der vorgelegte Ausdruck der Internetrecherche ist zu dem Nachweis konkreter Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren, für die die angemeldete Marke Schutz beansprucht, ungeeignet. Er vermag von vornherein nicht zu belegen, dass der Verkehr die Wortfolge "Europas Erstes Porzellan" gegenwärtig tatsächlich als Herkunftshinweis auf die von der Anmelderin hergestellten Waren auffasst. Das Bundespatentgericht hatte keinen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. 8 c) Soweit die Anmelderin darüber hinaus rügt, das Bundespatentgericht habe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu Unrecht verneint, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf, der im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht werden könnte. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde gerügten sonstigen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts. -5- 9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub und Schaffert kann deswegen nicht unterschreiben. Bornkamm Kirchhoff Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2010 - 26 W(pat) 63/08 -