JURIS
JAN U;
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 38/93
vom 9. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit
LG-Essen - 44 o 155/92 - Urt. v. Io. 2. 1995; OLG-Kamm - 4 U 89/93 - Beschluß vom 16. 9. 1993.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.500,— DM
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G r ü n d e :
I. Durch Teilurteil des Landgerichts Essen vom 10. Fe-
bruar 1993 ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über die von ihr in näher bezeichneten Stadtbezirken von E. seit dem 17. Januar 1992 erzielten Neuwagenumsätze bezüglich des Fabrikats C. zu erteilen und der
Klägerin Rechnung über die daraus erzielten Gewinne zu legen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,— DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie geltend macht, der für die Auskunft erforderliche Aufwand sei mit weit höheren Kosten verbunden.
II. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in Fällen, in denen der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung einlegt, der Wert des Beschwerdegegenstandes sich nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, richtet. Dieses Interesse läßt sich nicht nach festen Prozentsätzen des Leistungsanspruchs bewerten, dessen Durchsetzung durch die Nichterteilung der Auskunft erschwert oder verhindert würde. Auch kann
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nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft in der Regel ebenso zu bewerten sei, wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers. Es kommt vielmehr jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei von wesentlicher Bedeutung, welche Aufwendungen an Arbeitszeit und allgemeinen Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert, und ob der Beklagte ein Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 = NJW-RR 1991, 1467 - Eidesstattliche Versicherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697, jeweils m.w.N.; Urt. v. 19.10.1993 - XI ZR 73/93).
Nicht beigetreten werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß - bei Zugrundelegung dieser rechtlichen
Ausgangserwägungen - die Berufungssumme im Streitfall nicht
erreicht sei und die Berufung deshalb als unzulässig habe verworfen werden müssen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
Dabei ist davon auszugehen, daß im Streitfall für die Berufungssumme nicht § 511 a Abs. 1 ZPO n.F. maßgebend ist, sondern § 511 a Abs. 1 ZPO a.F., weil die mündliche Verhandlung des Landgerichts vor dem 1. März 1993 stattgefunden hatte (Art. 14 Abs. 1 RPflEntlG v. 11.1.1993, BGBl. I S. 50). Nach § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. hätte aber das Berufungsgericht die Berufung nur dann als unzulässig verwerfen dürfen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,— DM nicht überstiegen hätte. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Jedenfalls dieser Betrag wird überschritten, so daß die Berufung der Beklagten zulässig ist.
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Nach dem Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Auskunft über Umsätze zu erteilen, deren Ermittlung mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Angestellten K.
(GA 138) ergibt. Da sich nach dem Urteil des Landgerichts die geforderten Angaben auf Umsätze in einzelnen Stadtteilen zu beziehen haben, bedarf es hierfür einer umfangreichen Ermittlungsarbeit. Außerdem ist die Beklagte verurteilt worden, über die aus den Verkäufen erzielten Gewinne Rechnung zu legen. Den dafür erforderlichen Aufwand hat die Steuerberaterin Z. im einzelnen dargelegt (GA 137). Danach sind für jeden einzelnen Verkaufsfall unter Berücksichtigung unterschiedlicher Einkaufspreise, Sondermodelle und verschiedenartiger Finanzierung unterschiedliche Einstandspreise zugrunde zu legen und unterschiedliche Verkaufspreise zu berücksichtigen, da sowohl Sonderangebots- wie auch Hauspreise gebildet worden sind. Die Ermittlung des Gewinnes kann deshalb nicht einheitlich erfolgen, sondern ist für jedes einzelne Neuwagengeschäft gesondert vorzunehmen. Der Beklagten kann nicht verwehrt werden, sich dabei der Hilfe einer Fachkraft zu bedienen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154). Darüber hinaus bedarf es in jedem einzelnen Verkaufsfall der Klärung, ob der jeweilige Verkauf auf der beanstandeten Anzeigenwerbung oder auf anderen Umständen beruht (s. LG-Urteil S. 6, 4. Abs.,
Satz 3). Auch dies erfordert einen nicht unerheblichen zeitlichen Mehraufwand.
Danach war auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper Teplitzky Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck