BGH · I ZB 37/14 vom 27.11.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Dieses Hindernis ist dadurch behoben worden, dass der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 10. Der Kläger hat sodann fristgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/14 vom 27. November 2014 in der Rechtsbeschwerdesache -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: 1 Der Kläger war aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse daran gehindert, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung und Einreichung einer Rechtsmittelbegründung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen. Dieses Hindernis ist dadurch behoben worden, dass der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 10. April 2014 Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt hat. Der Kläger hat sodann fristgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.01.2013 - 5 O 1421/11 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - 6 U 38/13 -