BGH · I ZB 36/96 vom 07.11.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erwarb sie das Reinigungsmittel von dritter Seite und vertrieb es auch weiterhin, wobei sie den Etikettenteil, der die Anschrift der Klägerin enthielt, mit einem eigenen Logo überklebte . Auf eine von der Klägerin erhobene Auskunfts- und Feststellungsklage hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen und in welchem Umfang sie nach dem 1. Zur Höhe des nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes hat sie zunächst vorgetragen, die Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfordere nach ihrer Schätzung einen Zeitaufwand von ca. späteren Schriftsatz hat die Beklagte unter Darlegung weiterer Einzelheiten behauptet, der Zeitaufwand für die Auskunftserteilung belaufe sich auf über 60 Stunden. 3. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Beklagte einen 1.500,— DM übersteigenden Beschwerdewert nicht glaubhaft gemacht habe. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb mit der Durchsicht der Unterlagen nur "verantwortungsbewußtes und geschultes Personal" beauftragt werden könne. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte als juristische Person des Privatrechts über derartiges Personal verfügt; denn nach ihrer eigenen Darstellung hat sie pro Monat ca. Sofern die Beklagte kein eigenes geeignetes Personal beschäftigt, könnten die erforderlichen Arbeiten - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat -auch von einer fremden Hilfskraft erledigt werden. b) Die Beschwerde beanstandet dagegen zu Recht, daß das Berufungsgericht für das mit dem Heraussuchen der erforderlichen Vertragsunterlagen beauftragte Personal nur einen Stundensatz von 20,— DM angesetzt hat. Hierbei hat es nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen ihres Mitarbeiters macht hatte, daß die zur Erfüllung des Auskunftsanspruches der Klägerin erforderlichen Arbeiten nicht von jeder Hilfskraft geleistet werden könnten, weil jeder einzelne Auftrag daraufhin überprüft werden müsse, ob das Produkt "k. Der Senat teilt aus den unter II 2 a dargelegten Gründen allerdings nicht die Auffassung der Beklagten, daß die erforderlichen Arbeiten verläßlich nur von ihrem mit dem Vertrieb des Produkts "k. Eine mit der Durchführung von alltäglichen Büro- und Buchhaltungsarbeiten vertraute Person wird nach entsprechender Einweisung durch den mit dem Vertrieb befaßten Mitarbeiter M.ebenfalls in der Lage sein, die erforderlichen Recherchen und Zusammenstellungen zuverlässig auszuführen. c) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von mehr als 55 Stunden sei für die Auskunftserteilung nicht nötig, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat vorgetragen und durch die genannten eidesstattlichen Versicherungen ihres Mitarbeiters M.glaubhaft gemacht, daß zur Erfüllung des Auskunftsan- Da sich die maßgeblichen Vertragsunterlagen nach der ebenfalls glaubhaft gemachten Darstellung der Beklagten in einem Archiv etwa 40 km von ihrem Firmensitz entfernt befinden, hat die Beklagte für die erforderlichen An- und Abfahrten zu dem Aufbewahrungsort der durchzusehenden Unterlagen mit Recht einen zusätzlichen Zeitaufwand von neun Stunden in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, daß die der Klägerin mitzuteilenden Vorgänge schriftlich unter Angabe des Geschäftspartners, des Zeitpunktes der Auftragserteilung und des Auftragsumfanges mitgeteilt werden müßten. Den hierfür erforderlichen Zeitaufwand hat die Beklagte mit mindestens fünf Stunden angesetzt, was ebenfalls nicht überhöht erscheint. Der von der Beklagten substantiiert dargelegte und glaubhaft gemachte Aufwand für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auskunftsbegehrens der Klägerin beträgt mithin mindestens etwa 60 stunden. Die Sache braucht nicht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf HeraufSetzung des Beschwerdewerts an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden. Aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben der Beklagten zu den notwendigen Recherchen und zu dem erforderlichen Zeitaufwand für die streitgegenständliche Auskunftserteilung kann der Senat abschließend beurteilen, ob der nach § 511 a Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten erforderliche Mindestwert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist. Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts daher nicht mangels Erreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes unzulässig.

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StundeHilfskrafterforderlichBerufungsgerichtZeitaufwandZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

JURIS -5. 02^9?? BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/96 vom 7. November 1996 in der Beschwerdesache LG-Wuppertal - 14 0 70/95 OLG-Düsseldorf - 20 U 2/96 Urt. v. 21. 11. 1995; Besohl, v. 11. 7. 1996. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Uilmann, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant am 7. November 1996 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1996 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund des Teilurteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 1995 1.500,— DM übersteigt. Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,— DM festgesetzt. 3 Gründe : 1. 1. Der Klägerin steht das Alleinvertriebsrecht für das flüssige Reinigungsmittel "k. " zu. Der Absatz des Produkts erfolgt über Vertragshändler sowie durch Belieferung von direkt bestellenden Kunden. Die Beklagte, eine GmbH, war bis zu dem 31. Dezember 1991 Vertragshändlerin der Klägerin. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erwarb sie das Reinigungsmittel von dritter Seite und vertrieb es auch weiterhin, wobei sie den Etikettenteil, der die Anschrift der Klägerin enthielt, mit einem eigenen Logo überklebte . Auf eine von der Klägerin erhobene Auskunfts- und Feststellungsklage hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen und in welchem Umfang sie nach dem 1. Januar 1992 das Produkt "k. " in einer näher be- zeichneten Aufmachung geliefert hat. Eine Streitwertfestsetzung für den durch das Teilurteil erledigten Teil des Streitgegenstandes hat das Landgericht nicht vorgenommen. 2. Die Beklagte hat gegen das Teilurteil Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Zur Höhe des nach § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes hat sie zunächst vorgetragen, die Erfüllung des Auskunftsanspruchs erfordere nach ihrer Schätzung einen Zeitaufwand von ca. 23 stunden. Bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 80,— DM betrage ihr Kostenaufwand daher mindestens 1.840,— DM. In einem 4 späteren Schriftsatz hat die Beklagte unter Darlegung weiterer Einzelheiten behauptet, der Zeitaufwand für die Auskunftserteilung belaufe sich auf über 60 Stunden. Die eventuell notwendig werdenden Recherchen bei einzelnen Kunden seien hierbei noch nicht berücksichtigt. Auch wenn man nur einen Stundensatz von 60,— DM ln Ansatz brächte, läge der Wert der Beschwer weit über 1.500,-- DM. 3. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Beklagte einen 1.500,— DM übersteigenden Beschwerdewert nicht glaubhaft gemacht habe. Dazu hat es ausgeführt: Es sei offensichtlich nicht erforderlich, mit der angeblich nötigen Durchsicht der Unterlagen einen Mitarbeiter mit einem Stundensatz von 64,85 DM je Stunde zu beauftragen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb mit der Durchsicht der Unterlagen nur "verantwortungsbewußtes und geschultes Personal" beauftragt werden könne. Sofern der Betrieb der Beklagten nicht über zuverlässige Hilfskräfte verfügen sollte, könne sie derartiges Hilfspersonal zu einem Stundensatz von allenfalls 20,— DM einstellen. Darüber hinaus sei die angeblich mehr als 55 Stunden dauernde Suche nicht nötig. Die Beklagte könne sich darauf beschränken, die Aufträge herauszusuchen, nach denen sie "k. " an ihre Kunden geliefert habe. Dabei könne sich die Beklagte für die Zeit ab Anfang 1994 ihrer elektronischen Datenerfassung bedienen. Nur für die Jahre 1992 und 1993 müßten die Aufträge im Archiv durch - wirtschaftlich angemessen bezahlte - Hilfskräfte herausgesucht werden. Die Mindestbeschwer werde danach nicht erreicht. 5 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein besonderes Geheimhaltungsinteresse hat (vgl. BGHZ -GrZS- 128, 85, 87 f. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen 1st das Berufungsgericht auch ausgegangen. Es hat allein auf den für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwand abgestellt. 2. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Berufungsgericht, die vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Rechtsmittelgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 3.2.1988 - IVb ZB 205/87, BGHR-ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand Nr. 7; Beschl. v. 8.10.1991 - XI ZB 5/91, BGHR-ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand Nr. 20; Urt. v. 10.2.1994 - VII ZR 77/93, BGHR-ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand Nr. 24), hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Kosten für eine Hilfskraft ansetzt, um den Wert der Arbeit für das Heraussuchen der Aufträge zu schätzen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat in vergleichbaren Fällen mehrfach auf Kosten für Hilfskräfte abgestellt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 697, 698; BGH aaO - Beschwerdegegenstand Nr. 24). Denn es entspricht im Rahmen einer rationellen Geschäftsabwicklung der Lebenserfahrung, einfache Büroarbeiten, zu denen auch das Heraussuchen bestimmter Aufträge zählt, durch Mitarbeiter erledigen zu lassen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte als juristische Person des Privatrechts über derartiges Personal verfügt; denn nach ihrer eigenen Darstellung hat sie pro Monat ca. 1.600 Auftragsvorgänge zu bearbeiten. Sofern die Beklagte kein eigenes geeignetes Personal beschäftigt, könnten die erforderlichen Arbeiten - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat -auch von einer fremden Hilfskraft erledigt werden. Denn die Beklagte hat bisher nicht dargelegt, daß ihr der Einsatz einer fremden Bürokraft entweder unmöglich oder jedenfalls nicht zu demutbar sei (vgl. BGH aaO - Beschwerdegegenstand Nr. 24). b) Die Beschwerde beanstandet dagegen zu Recht, daß das Berufungsgericht für das mit dem Heraussuchen der erforderlichen Vertragsunterlagen beauftragte Personal nur einen Stundensatz von 20,— DM angesetzt hat. Hierbei hat es nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen ihres Mitarbeiters M. vom 19. April und 14. Juni 1996 glaubhaft ge- macht hatte, daß die zur Erfüllung des Auskunftsanspruches der Klägerin erforderlichen Arbeiten nicht von jeder Hilfskraft geleistet werden könnten, weil jeder einzelne Auftrag daraufhin überprüft werden müsse, ob das Produkt "k. " mit dem Aufkleber der Beklagten vertrieben worden sei. Die der Klägerin mitzuteilenden Angaben müßten schriftlich unter Bezeichnung des Geschäftspartners, des Zeitpunktes der Auftragserteilung und des Auftragsvolumens erfolgen. Dies könne nicht von einfachem Hilfspersonal zuverlässig und vollständig erfaßt werden. Der Senat teilt aus den unter II 2 a dargelegten Gründen allerdings nicht die Auffassung der Beklagten, daß die erforderlichen Arbeiten verläßlich nur von ihrem mit dem Vertrieb des Produkts "k. " betrauten Mitarbei- ter M. , der ein Jahresgehalt von über 130.000,— DM erhält, erledigt werden können. Eine mit der Durchführung von alltäglichen Büro- und Buchhaltungsarbeiten vertraute Person wird nach entsprechender Einweisung durch den mit dem Vertrieb befaßten Mitarbeiter M. ebenfalls in der Lage sein, die erforderlichen Recherchen und Zusammenstellungen zuverlässig auszuführen. Der Senat hält den Ansatz eines Stundensatzes von weniger als 30,— DM für eine eingewiesene Bürokraft, die die Arbeiten zuverlässig erledigen kann, nicht für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hatte ln seinem Teilurteil vom 26. März 1996 selbst noch erwogen, daß möglicherweise 60,— DM je Stunde in Ansatz gebracht werden könnten. 8 c) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von mehr als 55 Stunden sei für die Auskunftserteilung nicht nötig, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat vorgetragen und durch die genannten eidesstattlichen Versicherungen ihres Mitarbeiters M. glaubhaft gemacht, daß zur Erfüllung des Auskunftsan- spruches der Klägerin etwa 56.000 Auftragsvorgänge daraufhin durchgesehen werden müßten, ob das Produkt "k. " vertrieben worden ist. Den hierfür erforderlichen Zeitaufwand hat sie in ihrem Schriftsatz vom 22. April 1996 nachvollziehbar mit ca. 46 Stunden (3 Sekunden je Auftragsvorgang) bemessen. Da sich die maßgeblichen Vertragsunterlagen nach der ebenfalls glaubhaft gemachten Darstellung der Beklagten in einem Archiv etwa 40 km von ihrem Firmensitz entfernt befinden, hat die Beklagte für die erforderlichen An- und Abfahrten zu dem Aufbewahrungsort der durchzusehenden Unterlagen mit Recht einen zusätzlichen Zeitaufwand von neun Stunden in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, daß die der Klägerin mitzuteilenden Vorgänge schriftlich unter Angabe des Geschäftspartners, des Zeitpunktes der Auftragserteilung und des Auftragsumfanges mitgeteilt werden müßten. Den hierfür erforderlichen Zeitaufwand hat die Beklagte mit mindestens fünf Stunden angesetzt, was ebenfalls nicht überhöht erscheint. Der von der Beklagten substantiiert dargelegte und glaubhaft gemachte Aufwand für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auskunftsbegehrens der Klägerin beträgt mithin mindestens etwa 60 stunden. Ob darüber hinaus, wie die Beklagte meint, für Nachforschungen, in 9 welchem Umfang sie Produkte der Klägerin ohne ihren Aufkleber vertrieben hat, Zeitaufwand zu berücksichtigen ist, kann danach offenbleiben. 3. Die Sache braucht nicht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf HeraufSetzung des Beschwerdewerts an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden. Denn nach § 575 ZPO besteht im Beschwerdeverfahren kein Zwang zur Zurückverweisung. Die Entscheidung darüber steht vielmehr im Ermessen des Beschwerdegerichts. Ist die Sache entscheidungsreif, muß sogar von einer Zurückverweisung abgesehen werden (BGH, Beschl. v. 11.7.1985 - VII ZB 6/85, DR1.Z 1985, 439; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 575 Rdn. 11 f.). Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsreife gegeben. Aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben der Beklagten zu den notwendigen Recherchen und zu dem erforderlichen Zeitaufwand für die streitgegenständliche Auskunftserteilung kann der Senat abschließend beurteilen, ob der nach § 511 a Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten erforderliche Mindestwert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist. Dies wird nach einer Schätzung gemäß § 3 ZPO bejaht. Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts daher nicht mangels Erreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Ill, Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten sowie über die Kosten der sofortigen Beschwerde an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Erdmann Ullmann Starck Bornkamm Pokrant