BGH · I ZB 35/16 vom 23.06.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Büscher, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen:

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 35/16 vom 23. Juni 2016 in der Rechtsbeschwerdesache ECU :DE:BGH:2016:230616BIZB35.16.0 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2015 - 16 O 315/15 -KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2016 - 24 W 2/16 -