BGH · I ZB 33/03 vom 29.01.2004

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Juni 2003 -2 W 102/03) und I ZB37/03 (Beschluß des 2. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. Die Streitwertbeschwerde I ZB 34/03 (Beschluß des 2.

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BeschlZBBeschlußBraunschweigBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/03-37/03 I ZA 6/03 vom 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Beschwerdeverfahren I ZB 33/03-37/03 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Die Beschwerden der Klägerin bieten keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 -2W 16/02), I ZB35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 -2 W 102/03) und I ZB37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137). Die Streitwertbeschwerde I ZB 34/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2003 - 2 W 286/02) ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2002 - IX ZB 129/00, ZlnsO 2002, 432 = BGH-Rep 2002, 750 f.; Beschl. v. 21.10.2003 - X ZB 10/03, Umdr. S. 4 ff. m.w.N.). Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann