BGH · I ZB 33/00 vom 26.10.2000
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge- März 2000, dessen Begründung sich das Oberlandesgericht zu eigen gemacht hat, mit der Frage der Kostenauferlegung gemäß § 91 a ZPO in einer die getroffene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes hinreichend erläuternden Weise auseinandergesetzt. Die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich, unvereinbar sein sollen.