BGH · I ZB 28/02 vom 10.10.2002

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein sollte (vgl. Die Vorschrift des § 25 Abs.4 Satz 1 GKG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl.

Schlagwörter

KostenstatthaftZBBundesgerichtshofFallGKGaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZB 28/02 vom 10. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juli 2002 wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577; ferner BVerwG NJW 2002, 2657). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Differenzbetrag der Kosten nach dem festgesetzten höheren und dem angestrebten niedrigeren Streitwert. Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. BGH, Besohl, v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89 = BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1; Besohl, v. 11.10.2000 - VIII ZB 18/00, Umdruck S. 2). Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Büscher