BGH · I ZB 27/62 vom 21.12.1962

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

wurde den Beteiligten die Zwischen-Verfügung des Berichterstatters vom 29- Januar 1962 zugestellt (Bl»18 - 27 GA?9 Zu dieser Zwischenverfügung nahm die Pa-tcntanmclderin mit Schriftsatz vom 16» April 1962 ausführlich Stellung, ^ie änderte erneut die Fassung der Beschreibungseinleitung und beschränkte ihr Schutzbegehron nunmehr auf folgende 6 Ansprüche: 5«Einrichtung nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Stauchvorrichtung (30) und der geschlossenen Matrize (111) eine Kinne (80) angeordnet ist, in welcher die Rohlinge unter ihrem Eigengewicht zur geschlossenen Matrize herabrollen» Mai 1962 fügte die Patentanmelderin zusätzlich Hilfsanträge für den Fall hinzu, daß das Patent nicht entsprechend den mit der Eingabe vom 16. Verfahren zur Herstellung von Muttern und ähnlichen Hassenteilen in der Hitze, bei dem die erhitzten Rohlinge zunächst in der Längsrichtung gestaucht und dann zu einem Mutterrohling von endgültiger Form und Abmessung verarbeitet werden, dadurch gekenn-zeichnet, daß die in an sich bekannter Weise von einer in einem Durchlauf of en' erhitzten Stange von kreisförmigem Querschnitt abgeschnittenen Rohlinge unmittelbar nach dem Abschneiden bei senkrechter Lage ihrer Schnittflächen an diesen Schnittflächen eingeBpannt und gehalten, darauf in dieser Lage in der Längsrichtung bis zu einem etwa dem Innendurchmesser der Fertigmatrize entsprechenden Außenmaß gestaucht und naohdem Stauchen zu einer Endboarbei-tungsstolle bov/egt werden, wo sie allseitig verformt und zu fertigen Mutterrohlingen verarbeitet werdeny oder das Patent nur mit den folgenden 4 lediglich auf die Einrichtung gerichteten Ansprüchen zu erteilen: 3v Einrichtung nach den Ansprüchen 1.und 2, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Stauchvorrichtung (50) und der geschlossenen Matrize (111) eine Rinne (80) angeordnet ist, in welcher die Rohlinge unter ihrem Eigengewicht zur geschlossenen Matrize herabrollen- 4o Einrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 39 dadurch gekennzeichnet, daß die Achse der Matrize (111) und die Achse der Stauchvorrichtung (50) unter einem Winkel von 90° verschränkt verlaufen und demgemäß die Rinne (80) wendelförraig gekrümmt ist* Durch Beschluß vom 21« Mai 1962 hat der 8« Senat (techn< Beschwerdesenat III) des Bundoup.ateiftgörilphtfi*'dp3((B&'schwerde zurückgewiesen; die Eeehtsbeschwerde ist nicht zugelassen v/ord on c Das Bundespatontgericht hat sich in diesem Beschluß die Ausführungen des Berichterstatters in der Zwischenverfügung von 29« Januar 1962, auf die es Bezug nimmt, ausdrücklich zu eigen gemacht« Diese Verfügung (Bl« Vü - 27 GA) Die technische Aufgabe, die sich die Anmelderin hiernach gestellt hat, wird verfahrenstechnisch darin gosehen, daß der Zunder, der an der Stange als Ausgangsmaterial und s$-mit auch an den von ihr abgeschnittenen Rohlingen vom Durchlaufofen her haftet, entfernt wird (S. Die Lösung dieser Aufgabe wird in der Verfügung vom 29* Januar 1962 nach dem auf ein Verfahren gerichteten Hauptanspruch in der Fassung vom 15. Das r&in verfahrenstechnische Merkmal des Stauchens des Rohlings bei freier Querauedehnung wird in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Anmelderin, inobesonoere aber auch im Hinblick auf den Inhalt der US-Patentschrift 1 692 854 als nicht mehr neu bezeichnet (So 2, 3 und 4). Die weitere Maßnahme des "Einspannone" und "Haltens" des Rohlings zwischen lotrechten Flächen an seinen Stirnseiten wird als Vorrichtung* technisches Merkmal gewertet, das durch eine bestimmte 3au-v/ei30 der Presse bedingt sei und sich bei Verwendung von in horizontaler Lage angeordneten Preßstempeln bzw. Die den Gegenstand der Ansprüche 3 bis 6 bildende Vorrichtung wird insbesondere im Hinblick auf die US-Patent-schrift 1 642 854 und die französischen Patentschriften 644 53* und 924 443 als nicht schutzfähig angesehen, wobei als für die erfindungsgemäße Aufgabe wesentlich gewertet werden (1) die horizontale Anordnung der Stauchstempcl und (2) die Anordnung einer nach unten offenen Rinne (S.6). Das Bundespatentgericht erkennt entsprechend dem Vorbringen der Anmelderin an, daß zwischen dem angemoldeten und dem als bekannt nachgewiesenen Verfahren Unterschiede vorhanden seien« So sei beim Verfahren nach der französischen Patentschrift 644 531 der letzte Ar-beitsgang kein allseitiger Verformungsvorgang, sondern ein Stanzvorgang, bei dem Abfälle entstünden, so daß sich die Herstellung der Huttern verteuere; bei dem bekannten Jung<> Vorfahren werde der Rohling senkrecht zur Längsrichtung und nicht in der Längsrichtung vorgeotaucht. Bas Merkmal, daß di&iStange, von der die einzelnen Rohlinge abgeschnitten würden, einen kreisförmigen Querschnitt habe, sei kein verfahrenstechnisches Merkmal und könne im Rahmen eines auf ein Verfahren gerichteten Anspruchs nicht berücksichtigt werden»' Baß der Rohling bis zu einem etwa dem Innendurchmesser der Fertigmatrize entsprechenden Ausmaß gestaucht werdenaoTtte^ sei eine platt selbstverständliche Maßnahme, wenn der Roh- ; ling in einer Matrize allseitig verformt werden solle, und im übrigen auch auf Grund des Jung-Verfahrcns bekannt. April 1962 hat das Bundespatentgericht auf die Ausführungen in der Verfügung vom 29« Januar 1962 ( S. April 1962) hat sich das Bundespatentgericht ebenfalls auf die Verfügung vom 29« Januar 1962 bezogen mit dem Hinweis, daß die neuge-faßten Ansprüche ihrem Inhalt nach den Ansprüchen 3 bis 6 der Eingabe vom 15« November 1956 entsprächen und aus den bereits in der Verfügung vom 29« Januar 1962 dargclegten Gründen mangels irgendwelcher erfinderischen Eigenart nicht gewährt werden könnten. V/io (.er beschließende Senat bereits in der Entscheidung vom 26, Oktober 1962 - I ZB 18/61 (GRUR 19633 129» 130 - "Kunstatofftablott") für einen Fall des § 41p Abs.3 Sr. 1 PatG ausgesprochen hat, ist eine Rechtsbeachwcrde, die auf einen der in § 41p Abo. 3 PatG genannten Mängel gestützt wird, zulässig, aber nicht begründet* wenn der gerügte Mangel nicht vorliegt. In sachlicher Hinsicht befaßt sich die Rechtsbeschv/erde zunächst mit der Frage, was unter ''nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 41p Abs.3 Nr. 3 PatG zu verstehen sei. Sie geht dabei von den RechtsgrundSätzen aus, welche die Rechtsprechung für die Auslegung des § 331 Nr. 7 ZPO entwickelt hat, und meint, daß bereits bei einer Übertragung dieser - nach ihrer Ansicht recht engen - Bcgriffsauslegung auf das Patcnterteilungsveriahren die Recht sbeschv/crde sachlich gerechtfertigt sei. Auf jeden Fall aber sei sie dann begründet, wenn die Vorschrift des § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG, wie es abweichend von der Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO mit Rücksicht auf bestimmte Besonderheiten dos 6. Für die Auslegung des § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG läßt sich keine Abweichung von den Auslegungsgrundsätzen rechtfertigen, welche die Rechtsprechung für § 351 Nr. 7 ZPO allgemein entwickelt hat. Bas Vorbringen der Anmeldorin läßt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die das Patentertoilungs-verlahrcn von den nach der Zivilprozeßordnung zu beurteilenden Rechtsstreitigkeiten unterscheiden, keinen Verfuhrcns-nangel in Sinne des § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG erkennen. § 55- Nr. 7 ZPC\ d.h. die Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Mangel als solcher festgestellt wird, ohne daß an sich noch geprüft zu werden braucht, ob die Entscheidung auf diesem Mangel beruht und ob ohne diesen Yenahrensmangel überhaupt ein anderes sachliches Ergebnis zu erwarten gewese wäre. b; Auch für die gleichlautende Vorschrift des § 73 Abs.4 Nr. 6 GWB war es von Anfang an nicht zweifelhaft, daß sie ebenso auszulegen ist wie die mit ihr im Wortlaut übereinstimmenden verwaltungsgerichtlichen Vorschriften (früher § 54 Abs. 2 f BVerwGG, jetzt § 133 Nr. 5 und § 138 Nr. 6 VerwGO; vgl. 2. Hiervon geht auch die Rechtsbeschwerde aus, indem sie ausführt, daß bei der Anwendung der als verletzt gerügten Rechtsnorm des § 41p Abs« 3 Nr. 5 PatG auf die Rechtsprechung zu § 133 VerwGO und § 551 Nro 7 ZPO zurückgegriffen werden müsse. Die Rechtsbeschwerde versucht dann aber noch- wie bereits erwähnt, über diese Rechtsprechung hinaus eine großzügigere Auslegung des'§ 41p Abs.3 Nr. 5 PatG unter Hinweis Der "fehleij den" Begründung gleichzusetzen ist der Pall, daß zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und verworren 3ind» so daß sie in Wirklichköit nicht erkennen lassen, v/elchc Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (RG JW 1906, 721). Das ist auch dann der Fall, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (vgl. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung aber nicht nur, wenn sie als solche überhaupt nicht begründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145» 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Aiigriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 3o3 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist (vgl. Demgegenüber liegt ein Mangel ira Sinne des § 551 Nr» 7 ZPO nicht vor, wenn die Gründe zu den einseLnen Ansprüchen und Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder auch die Beweiswürdigung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlorhaft sind (RGZ 65, 93; 86, 113, 114; 109, 201, 204; 120, 398, 400). Hierzu kann gehören z.B. die Übergehung "e-rheblicher Patumstände" (RG in JV7 1925, 761 > oder "Elemente'' (V/ieczorek aaO An. B VII c 1), die Richterörterung aller Eheverfohlungen, aus denen sich in ihrem Zusammenhalt oine schwere Eheverfehlung ergeben soll (RGY/arn Ropr 1929 Br» 12) und die Unvollständigkeit der Beweiswürdi~ gung (RG in JW 1911, 591, 592 Nr. 40)» Ein Mangel im Sinne des § 551 Nr« 7 ZPO liegt nicht vor, wenn aus den Gründen insgesamt entnommen werden kann, warum einem bestimmten Vorbringen "Berücksichtigung versagt wurde" (RGZ 8, 341, 342; RG in JY7 1934, 2140 Nr. 10). 705) hierzu zu-stimmend au8fuhrtP wird zwar bei den absoluten Revisionsgründen die Ursächlichkeit des Verstoßes für die Entscheidung nach den Eingangsworten des § 551 ZPO an sich unwiderleglich als bestehend angenommen; trotzdem müsse aber im Palle des § 551 Hr« 7 ZPO die Revission dann unbegründet sein, wenn das in den Gründen übergangene Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Begründung oder Abwehr der klage ungeeignet sei; denn die Aufhebung und Zurückverweisung würde sonst doch nur zur 'Wiederholung des aufgehobenen Urteils führen können (so auch RGZ 156, 113, 119; 160, 338, 343; RG in ZZP 57, 148;' EG in HRR 1936 Nr» 183). Die Rechtsbeschwerde glaubt, den Grund für diese von ihr angenommene Änderung der Rechtsprechung darin erblicken zu können, daß es sich damülü um die Einführung einer völlig neuen RechtsinstitutIon gehandelt habe» Das müsse jetzt auch für die Situation gelten, die durch das Sechste Überleitungagesetz mit der Einführung des patentgerichtlichen Verfahrens entstanden sei» Es sei zu beachten, daß in Patentsachen über reine Rechtsfragen drei technische Richter und lediglich ein juristischer Richter zu entscheiden hätten. ZPO könnte allenfalls insoweit gesprochen werden, als die Rechtsprechung, wie dargelegt, dazi übergogangen ist, nicht nur das Pehlen von Gründen, sondern auch die rechtliche Erheblichkeit der übergangenen Punkte und die Möglichkeit des rechtlichen Erfolges für das übergangene Vorbringen zu prüfen. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck des § 41 p Abs« 3 Sr. 5 PatG läßt sich« solange diese Vorschrift "neu" ist« eine - v übergehende - Abweichung von der Auslegung anderer gleichlautender Vorschriften nicht begründen. eine großzügigere Auslegung des § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG sei auch deshalb angezeigt, weil das Patent“ gesetz im Gegensatz zu § 133 YerwGO keine Nichtzulassungabe“ schv/erde vorsehe« Danach müsse die Rechtsbeschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers sozusagen ein Korrektiv gegen grobe Fehlentscheidungen sein, die sonst mangels einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfaßt werden könnten; § 41p Abs« 3 Nr. 5 PatG biete praktisch die einzige Möglichkeit«, grobe Pohlenteeheidungen dos Bundespatcntgerichts zu korrigieren« Es ist an sich richtig, daß die Regelungen, die für § 41p Abs.3 P,atG als Vorbild in Betracht kommen (§ 133 Nr„5 Verv/GQ; § ?3 Abs.4 Nr. 6 GWB; § 54 Abs.2 f BVerv/GG), die Nichtzulassungsbeschwerde kennen ( § 132 Abs.3 VerwGO; § ?4 GVVB; § 53 Abs« 3 BVerv/GGvund daß nach dem bereits erwähnten Bericht des RechtsaU3sehusses (oben unter III 1) durch Einführung des § 41p Abs« 3 PatG auch den Bedenken Rechnung'-, getragen werden sollte, “die gegen die allzu starke Einengung der Möglichkeit einer Hechtsbeschwerde im Regierungs-entwurf geäußert worden sind". .3 Nr« 5 PatG die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in einem Umfang eröffnet werden könnte, der übor das bei der sonst allgemein üblichen Auslegung der Worte “nicht mit Gründen vorsehen“ zulässige Maß hinauogohen würde« Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Einfügung des § 41p ^bs. c) Dio Rechtsbeschv/erde meint, für die Anwendung des § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG ergebe sich gegenüber der Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO ein grundsätzlicher Unterschied daraus, daß für die Zivilprozeßordnung der Verhandlungsgrundsatz gölte, während das PatontertoilungBverfahren von dem Untersuchungsgrund Satz beherrscht v/orde; daher dürfe die Vcrfahren3rügc nicht auf solche selbständigen Angriffs-’ und Vcrtoidigung8mittel beschränkt bleiben, die in der Tat-Sacheninstanz vorgebracht worden seien. Abgesehen davon, daß der weitere Sachvortrag der Anmelderin nichts dafür ergibt, daß das Bundespatentgericht einen rechtlichen Gesichtspunkt übergangen hätte, der zwar von der Anracldcrin nicht vorgetragen war, aber von Amts v/egen bei Prüfung des Schutzbegehrens hätte berücksichtigt werden müssen, läßt sich aus der Anwendung der Offizialmaxime im Patenterteilungsvorfahren für die Auslegung des Die Gleichsctzung eines jeden die Bev/eis-v/ürdigung betreffenden Verfahrenaveratoßes mit einem Verfahr enavorotoß nach § 41p Abs.3 Nr« 5 PatG würde nicht nur eindeutig dem Wortlaut, sondern ebenso dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen« Nach dem Regiorungsontwürf zu dem Sechsten Üborleitungsgesctz sollte in § 41p Abs«3 PatG sogar bestimmt werden, daß die - zugclassene - Rechtsbe-schv/erde überhaupt nicht darauf gestützt werden könne, daß die Entscheidung des Patentgerichts auf einer Verletzung der §§ 139» 286 ZPO beruhe. Diese Bestimmung wurde zwar auf den Vorschlag des Bundesrats gestrichen (BT-Drucks, 1749 So?'/); das ist aber nur deshalb geschehen, weil eine Rechtsbe-schvrerde nach dem Entwurf überhaupt nur ausnahmsweise in Betracht kam und es daher nicht angebracht erschien» in den wenigen Fällen einer zulässigen Rechtsbeschwerde die Verfahrensrügen einzuschränken. Auch hieraus kann also entnommen werden, daß eine Einbeziehung der Verfahrensrügen nach §§ 139, 286 ZPO in die Rüge hach § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben kenn, weil dies zu einer überhaupt nicht abzusehenden Ausweitung der zulassungsfreion Rechtsbeschwerde führen würde. e) Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vor der* 1 beschließenden Senat die Auffassung vertreten, daß die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Bezugnahme auf die Zwischcnvorfügung des Berichterstatters vom 29« Januar 1962 unzulässig sei und ihre Rüge nach § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG rechtfertige; soweit sich das Bundcspatentgericht durch die Bezugnahme auf die Verfügung vom 29. angefochtenc Beschluß "nicht mit Gründen versehen"«, An einer Begründung der EntScheidung im Sinne der genannten Vorschrift würde cs, 30 meint die Anmelderin, selbst dann fehlen, wenn die in Bezug genommene Zv/ischenvcrfügung des Berichterstatters von sämtlichen Mitgliedern des Gerichts unterschrieben worden \7ärc; da die Zwischenverfügung nicht zur Kenntnis Dritter gelange, könneeine Bezugnahme auf diese Verfügung nicht als Begründung der angefochtenen Entscheidung gewertet werdon. Auch dieser Auffassung der Anmelderin kann nicht beigetreten werden» Entscheidend ist, daß die Veriahrensbeteilig-ton von der ZwischenVerfügung des Berichterstatters Kenntnis erhalten haben. Da das Bundespatent-gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Berichterstatters vom 29» Januar 1962 übernommen hat, wäre es eine überflüssige Belastung, wenn das Bundespatentgericht, um einer Verfahransrüge nach § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG vorzubeugen, den Inhalt der Zwischenverfügung in vollem Umfange hätte in seiner Entscheidung wiederholen müssen. Entscheidend ist, daß die Anmelderin aus dem angefochtenen Beschluß im Zusammenhang mit dor ihr bekannten Zwischenverfügung ohne weiteres erkennen konnte, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht die Erteilung des Patents versagt hat. Nach dieser Rechtsprechung kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch die Bezugnahme auf die Zv/ischen-Verfügung des Berichterstatters vom 29* Januar 1962, die als solche Gegenstand des Verfahrens war, nicht gegen § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG verstößt. Aus dem bisher Ausgeführten (unter III) ergibt sich, daß grundsätzliche Besonderheiten für die Auslegung des § 41p Abs.3 Nr. 5 PatG gegenüber den anderen vergleichbaren Vorschriften (insbesondere § 551 Nri 7 ZPO) nicht bestehen. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten,, die das Patenterteilungsverfahren gegenüber dem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung aufweist, lassen sich die für § 551 Nr. 7 ZPO ent- verstanden hätte, würde die Begründung allenfalls unvollständig oder feblsam sein; es würde sich aber nicht um ein "Fehlen der Gründe" im Sinne des § 41p Abs« 3 Br« 5 PatG handeln. Denn die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt deutlich erkennen, was das Bundespatentgericht nach den für die Beurteilung maßgebenden Anmeldungsunterlagen als Aufgabe der angemeldeten Erfindungen angesehen hat. Desgleichen sind übrigens auch die Lösungsmittel gewürdigt worden, die sich ohne v/eitcres aus dem Wortlaut der verschiedenen Ansprüche ergeben, die mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemacht worden sind« Da sich die angefochtene Entscheidung - zu dem Teil unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 29* Januar 1962 - mit jedem einzelnen Patentanspruch, auch soweit er nur hilfsweise geltend gemacht v/ordon ist, ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann die Anmelderin auch nicht mit Erfolg behaupten, daß ein "Anspruch" in dem angefochtenen Beschluß "übergangen" und daher nicht mit Gründen besohieden worden sei. Im Falle der Verneinung der Erfindungshöho bestand für das Bundespatentgericht kein zwingender Anlaß«, sich noch im einzelnen mit den sieoen Vorteilen auscinanderzusetzen, v/elche die Anmelderin unter Bezugnahme auf das von Prof. Es ist an sich richtig, daß die Anforcerungen an die Erfindungshöhe geringer sein können, wenn die offenbarte Lehre einen erheblichen technischen Fortschritt mit sich bringt» Ein großer technischer Fortschritt kann ein Bov/eis-anzeichen für die erforderliche Erfindungshöhe sein» Zwingend ist diese Folgerung jedoch nicht» Bas verkennt ersichtlich auch die Beschwerde nicht» Fehlen Erörterungen über das Ausmaß des Fortschrittes, so kann allenfalls eine unvollständige und lückenhafte Begründung vorliegen» Bie Entscheidung bleibt aber angesichts der begründeten Verneinung der Erfindungshöhe in dem entscheidenden Punkt "mit Gründen versehen". Die Behauptung der Anmcldorin, besondere Vorteile ihrer Erfindung müßten dazu führen, geringere Anforderungen an die Erfindungshöhe zu stellen, betrifft nur ein "Tatbo-g^ stands element" unter vielen, das boi der Beurteilung der Erfindungshöhe eine Bolle spielen kann», dessen Wichterörterung aber noch nicht als Fohlen dor Gründe im Sinne des § 41 Abs» 3 Nr» 5 PatG zu werten ist. Das gleiche gilt für die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, das Bundespatentgerieht habe sich nicht mit dem eingereichten Privatgutachten von Prof»Opitz auseinandorgesotzto Ist nämlich, wie dargelegt, das Vorbringen der Anmelderin zur Frage des technischen Fort schritts überhaupt nicht unzulässigerweise "übergangen", so kann auch die NichtorÖHlerung dos lediglich zur Unterstützung dieses Parteivortrages eingereichten Privatgutacht cns nicht als "fohlende Begründung" im Sinne des § 41p Abs» 3 Nr. 5 PatG angesehen werden. 3* Die Anmelderin bemängelt schließlich noch, daß in der Verfügung vom 29« Januar 1962 (Seite 3) das von ihr vorgelogte Schutzbegehren BChon deshalb nicht anerkannt worden sei, weil in diesem Patentbegehren gleichzeitig ver-

Schlagwörter

ZPOGrundVorschriftAnspruchAnmelderinPatGBundespatentgericht

Volltext der Entscheidung

Nach a chlagewc r>-: ja Amtliche Sammlung: ja PatG § 41 p Abe, 3 Nr, 5; ZPO § 551 Nr. ? Zur Frage, wenn ein die Patenterteilung versagender Beschluß des Bundeapatentgerichts "nicht mit Gründen versden" ist. BGH, Boschl, v, 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62 Bundespatentgericht Verkündet am 21. Dezember 1962 Grunau, Just izhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle B e Schluß In Sachen der Firma (Niederlande). Patentawaelderin, Rechtebesehwerde-führerin. - vertreten durch Rechtsanwalt Prof gegen Fritz Bernhard Schweiz, Einsprechenden, Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr betreffend die Patentanmeldung p 42 373 Ib/49i D hat der .rste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1962 unter Mitwirkung dos-Senatspräsidenten Prof. Dr. b.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Bock» Dr, Krüger-Nieland, Dr. Spreng und Claßen beschlossen: Die Rechtsbeschwerdo der Patentanmelderin gegen den Beschluß des 8. Senats (technischer Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 21. Mai 1962 v/ird auf Kosten der Patent anmelde rin zurück" gewiesen. Gründe I» Die Firma N in (Bieder fabriek C. V. (Niederlande) reichte am 11* Mai 1949 bei der Annahmestelle für Patent-., Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen in Darmstadt eine Patentanmeldung ein mit der Stellung von Hetallteilen durch Warmpressen". Diese Patentanmeldung wurde gemäß Umscnreibungserklärung vom 18« März 1950 durch Verfügung vom 25» Mai 1950 auf die Firma N tcntanmelderin auf Grund der Prüfungsbescheide vom 18. September 1950 und 31. Januar 1951 die Fassung der Ansprüche und der Beschreibung gemäß ihren Eingaben vom 12. Januar 195* und 31. Mai 1951 geändert hatte, wurde die Patentanmeldung gemäß Beschluß vom 25« Juli 1951 vi 13» September 1951 nach dem Ersteh Überleitungsgesetz vom 8. Juli 1949 mit 21 Ansprüchen bekanntgemacht. Gegen diesen Beschluß erhob Fritz Bernhard am 14« Januar 1952 Einspruch. Im Einspruchsverfahren änderte die Patentanmclderin mit Rücksicht auf das Vorbringen des Einsprechenden und mit Rücksicht auf die Prüfungsbescheide vom 6. Oktober 1953» 2. Mai 1955» 5. Dezember 1955 und 11. Juni 1956 wiederholt Ansprüche und Beschreibung, zuletzt gemäß Schriftsatz vom 15« November 1956. Mit dieser Eingabe v/urde die Patentanmeldung unter der Überschrift "Verfahrenzu dem Herstellen von Muttern und ähnlichen Massenteilen in der Hitze" auf 7 Ansprüche beschränkt. Durch Beschluß der Prüfungs-stelle für Klasse 59i vom 22. November 1956 wurde das Patent versagt. Gegen diesen am 13« Dezember 1956 zugestellten Beschluß legte die Patentanmclderin am 10. Januar 1957 Boscnv/erde ein» die sie mit Schriftsatz vom 20. Mai 1957 begründete. Mit Schriftsatz vom 17. November 1959 legte sie einen von Prof. Br.-Ing. O^^P Unterzeichneten Bericht des Laboratoriums für Werkzeugmaschinen und Betriebslehre der Technischen Hochschule Überschrift "Verfahren und Maschine für die fortlaufende Her- N.V. umgoschrieben. Nachdem diese Pa- Aachen vom 13. Mai 1958 vor. Nachdem die Sache auf Grund des Sechsten Überleiturigs-geoctzos vom 6. Beschwerdcsenat des Deutschen Patentamts auf den 8» Senat (techn. Beschwerdesenat III; des Bundespatentgerichts übergegangen war? wurde den Beteiligten die Zwischen-Verfügung des Berichterstatters vom 29- Januar 1962 zugestellt (Bl»18 - 27 GA?9 Zu dieser Zwischenverfügung nahm die Pa-tcntanmclderin mit Schriftsatz vom 16» April 1962 ausführlich Stellung, ^ie änderte erneut die Fassung der Beschreibungseinleitung und beschränkte ihr Schutzbegehron nunmehr auf folgende 6 Ansprüche: 1» Verfahren zu Herstellung von Muttern und ähnlichen Massenteilon in der Hitze? bei dem die erhitzten Rohlinge zunächst in der Längsrichtung gestaucht und dann zu einem Mutftorrohling von endgültiger Form und Abmessung verarbeitet werden? dadurch gekennzeichnet? daß die in an sich bekannter Weise von oiner in einem Durchlaufofen erhitzten Stange abgeschnittenen Rohlinge unmittelbar nach dem Abschneiden bei senkrechter Lage ihrer Schnittflächen an diesen Schnittflächen eingespannt und gehalten? darauf in dieser Lago in der Längsrichtung gestaucht und nach dem Stauchen zu einer Endbearbeitungsstelle bewegt werden, wo sie allseitig verformt und zu fertigen Mutterroblingen verarbeitet werden« 2„ Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet? daß die Rohlinge nach dem Stauchen auf dem Y/ege (sur Endbearbeitungsstellc einer Scheuerwirkung unterworfen werden. 3, Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 und 2, bestehend aus einem Durchlaufglühofen mit nachgeschalteter mit einem Stauchwerkzeug ausgerüsteter Maschine zur Herstellung von fertigen Mutterroblingen? dadurch gekennzeichnet? daß im Anschluß an den das stengenfbrmige Ausgangsmatcrial aufnehmendon Durchlaufofen (211 eine Schneidvorrichtung (40) zu dem Abtrennen der Rohlinge von der Stange, eine Stauchvorrichtung (?X50) mit lotrecht verlaufenden Spann- und Prcß-iiächon (51? 55) und eine geschlossene Matrize (111) zu dem Verarbeiten der vorgostauchten Stangenabschnitte (41) zu fortigen Mutterrohlingen durch allscitige Verformung vorgesehen sind. 4.Einrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die-geschlossene Matrize (*11} tiefer als die Stauchvorrichtung angeordnet ist. 5«Einrichtung nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Stauchvorrichtung (30) und der geschlossenen Matrize (111) eine Kinne (80) angeordnet ist, in welcher die Rohlinge unter ihrem Eigengewicht zur geschlossenen Matrize herabrollen» 6.Einrichtung nach don Ansprüchen 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Achse der Matrize (111) und die Achse der Stauchvorrichtung (5) unter einem ”inkel von 90° verschränkt verlaufen und demgemäß die Rinne (80) wendelförmig gekrümmt ist. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1962 fügte die Patentanmelderin zusätzlich Hilfsanträge für den Fall hinzu, daß das Patent nicht entsprechend den mit der Eingabe vom 16. April 1962 vorgelegten Ansprüchen erteilt werden könne. Sie beantragte hilfsv/eise, entweder anstelle des Anspruchs 1 in der Fassung vom 16». April 1962 den Hauptanspruch in folgender Fassung (vom 21. Hai 1962) zu erteilen: Verfahren zur Herstellung von Muttern und ähnlichen Hassenteilen in der Hitze, bei dem die erhitzten Rohlinge zunächst in der Längsrichtung gestaucht und dann zu einem Mutterrohling von endgültiger Form und Abmessung verarbeitet werden, dadurch gekenn-zeichnet, daß die in an sich bekannter Weise von einer in einem Durchlauf of en' erhitzten Stange von kreisförmigem Querschnitt abgeschnittenen Rohlinge unmittelbar nach dem Abschneiden bei senkrechter Lage ihrer Schnittflächen an diesen Schnittflächen eingeBpannt und gehalten, darauf in dieser Lage in der Längsrichtung bis zu einem etwa dem Innendurchmesser der Fertigmatrize entsprechenden Außenmaß gestaucht und naohdem Stauchen zu einer Endboarbei-tungsstolle bov/egt werden, wo sie allseitig verformt und zu fertigen Mutterrohlingen verarbeitet werdeny oder das Patent nur mit den folgenden 4 lediglich auf die Einrichtung gerichteten Ansprüchen zu erteilen: - 5 • Io Einrichtung zur Herstellung von Muttern und ähnlichen Massenteilen in der Hitze, bestehend aus einem Durchlaufglühofen mit nachgeschalteter mit einem Stauchwerkzeug ausgerüsteter Maschine zur Herstellung von fertigen Mutterrohlingen, dadurch gekennzeichnet, daß im Anschluß an den das stangen-förraige Ausgangsmaterial aufnehmenden Durchlauf-ofen (21) eine Schneidvorrichtung (40) zu dem Abtrennen der Rohlinge von der Stange, eine Stauchvcr-richtung (50) mit lotrecht verlaufenden Spaniv und Preßflächen (51 a 55) und eine geschlossene Matrize (111) zu dem Verarbeiten der vorgestauchten Stangenabschnitte (41) zu fertigen Mutterrohlingen durch allseitige Verformung vorgesehen sindo 2» Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die geschlossene Matrize (111) tiefer als die Stauchvorrichtung angeordnet ist» 3v Einrichtung nach den Ansprüchen 1.und 2, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Stauchvorrichtung (50) und der geschlossenen Matrize (111) eine Rinne (80) angeordnet ist, in welcher die Rohlinge unter ihrem Eigengewicht zur geschlossenen Matrize herabrollen- 4o Einrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 39 dadurch gekennzeichnet, daß die Achse der Matrize (111) und die Achse der Stauchvorrichtung (50) unter einem Winkel von 90° verschränkt verlaufen und demgemäß die Rinne (80) wendelförraig gekrümmt ist* Durch Beschluß vom 21« Mai 1962 hat der 8« Senat (techn< Beschwerdesenat III) des Bundoup.ateiftgörilphtfi*'dp3((B&'schwerde zurückgewiesen; die Eeehtsbeschwerde ist nicht zugelassen v/ord on c Das Bundespatontgericht hat sich in diesem Beschluß die Ausführungen des Berichterstatters in der Zwischenverfügung von 29« Januar 1962, auf die es Bezug nimmt, ausdrücklich zu eigen gemacht« Diese Verfügung (Bl« Vü - 27 GA) '"I 5 erörtert eingehend den Stand der Technik und setzt sich dabei in ereter Linie mit der US-Patentscbrift 1 642 854, dt ihr entsprechenden aber ausführlicher gefaßten französischen Patentschrift 644 531 sowie der französischen Patentschrift 924 443 auseinander. Des weiteren werden folgende sich auf Warwpressen beziehende Druckschriften berücksichtigt: die deutschen Patentschriften 470 612 und 639 870, die US-Patent-schriften 1 693 664, 1 711 218 und 1 797 449, die britisohe Patentschrift 295 793» die französische Patentschrift 899 500 sowie die Veröffentlichungen von Ernst Lickteig, Schraubenherstellung So 118, und Hugo Kaersberg, Gesenkschmieden von Stahl, S. 40, 41« Schließlich sind ^insbesondere für Kaltpressen noch herangezogen die deutschen Patentschriften 261 379 und 610 971, die französischez-Patentschrift 927 0?** sowie die für die automatische Mutternherstellung in gewisser Hinsicht grundlegende US-Patentschrift 1 829 558. Andere Entgegenhaltungen, nämlich die doutschen Patentschriften 227 928, 241 123, 302 987 und 326 294 sov/ie die französische Patentschrift 853 217 sind ausdrücklich ausgeschieden worden» weil sie sich auf konstruktive Merkmale beziehen, die nicht mehr Gegenstand des noch geltend gemachten Schutzbegehrens waren. Nach der Zwischenverfügung vom 29. Januar 1962 betrifft der Anmöldungsgepenstand "die Massenherstellung von Schrau-bon oder ähnlichen Teilen durch V/armpreasen auf automatischem Wege" (S. 2). Bei den als bekannt vorausgesetzten Warmpressen wird es nach der Beschreibungseinleitung als nachteilig angesohen, daß defc den abgeschnittenon Bohlingon anhaftende Zunder in die Pormmatrizen gelangen könne, so daß diese einem hohen Verschleiß unterlägen und außerdem auch durch die veränderliche Dicke der Zunderschichten keine völlig gleichmäßigen Abmessungen der fortigen Werkstücke gewährleistet seien. “ 7 ” Die technische Aufgabe, die sich die Anmelderin hiernach gestellt hat, wird verfahrenstechnisch darin gosehen, daß der Zunder, der an der Stange als Ausgangsmaterial und s$-mit auch an den von ihr abgeschnittenen Rohlingen vom Durchlaufofen her haftet, entfernt wird (S. 2, 6, 8). Diese Aufgabe wird in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Anmelderin als nicht neu bezeichnet (S. 2). Die Lösung dieser Aufgabe wird in der Verfügung vom 29* Januar 1962 nach dem auf ein Verfahren gerichteten Hauptanspruch in der Fassung vom 15. November 1956 in folgender Maßnahme gesehen: Der nach dem Verlassen des Durchlaufofens auf Länge geschnittene Rohling solle vor dem Rinführen in die erste Matrize zunächst (1) zwischen lotrechten Flächen an seinen Stirnseiten "eingespannt1' und "gehalten" und dann (2) "bei freier Qucrausdehnüng gestaucht" werden* Durch diesen "Stauchschritt", der zv/ischen dem Abschneidvorgang und dem endgültigen, in der Matrize vorgenomraenen Formungsvorgang eingeschaltet sei, solle der Zunder zu dem Abplaitzen gebracht und entfernt werden. Bin solches Schutzbegehren (Anspruch 1) sei aber zu beanstanden, weil es "gleichzeitig verfahrenstechnische und vorrichtungstechnische Merkmale" enthalte (S. 3 unten). Das r&in verfahrenstechnische Merkmal des Stauchens des Rohlings bei freier Querauedehnung wird in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Anmelderin, inobesonoere aber auch im Hinblick auf den Inhalt der US-Patentschrift 1 692 854 als nicht mehr neu bezeichnet (So 2, 3 und 4). Die weitere Maßnahme des "Einspannone" und "Haltens" des Rohlings zwischen lotrechten Flächen an seinen Stirnseiten wird als Vorrichtung* technisches Merkmal gewertet, das durch eine bestimmte 3au-v/ei30 der Presse bedingt sei und sich bei Verwendung von in horizontaler Lage angeordneten Preßstempeln bzw. Stauch-Werkzeugen von selbst ergebe (S. 4). - 8 ~ Die den Gegenstand der Ansprüche 3 bis 6 bildende Vorrichtung wird insbesondere im Hinblick auf die US-Patent-schrift 1 642 854 und die französischen Patentschriften 644 53* und 924 443 als nicht schutzfähig angesehen, wobei als für die erfindungsgemäße Aufgabe wesentlich gewertet werden (1) die horizontale Anordnung der Stauchstempcl und (2) die Anordnung einer nach unten offenen Rinne (S.6). Während die Stauchvorrichtung (1) dazu bestimmt sei, den den Rohlingen noch anhaftenden Zunder zu dem Abplatzen zu bringen, solle die Rinne (2) dazu dienen, nicht nur die erhitzten Rohlinge zur nächsten Station (Pormpresse) weiterzubefördern, sondern zugleich den ihnen noch anhaftenden Zunder abzuscheuern und durch die siebartigen Öffnungen der Rinne vom Rohling getrennt abzufUhren (S. 7)« Der Beschluß'des Bundespatentgerichts geht in Übereinstimmung mit dieser Verfügung vom 29. Januar 1962 in verfahrenstechnischer Hinsicht davon aus, daß es für die Herstellung von Huttern bekannt gev/esen sei, von einer in einem Durchlauf-ofen erhitzten Stange Rohlinge abzuschneiden, sie in ihrer Längsrichtung, d.h. in Richtung quer zu den Schnittflächen, zu stauchen und dann zu fertigen Hutterrohlingen zu verarbeiten. Hierbei hat das Bundespatentgericht auch das Verfahren von Jung berücksichtigt, wie es in der von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 16. April 1962 vorgelegten Veröffentlichung^ von Billigman beschrieben worden ist. Das Bundespatentgericht erkennt entsprechend dem Vorbringen der Anmelderin an, daß zwischen dem angemoldeten und dem als bekannt nachgewiesenen Verfahren Unterschiede vorhanden seien« So sei beim Verfahren nach der französischen Patentschrift 644 531 der letzte Ar-beitsgang kein allseitiger Verformungsvorgang, sondern ein Stanzvorgang, bei dem Abfälle entstünden, so daß sich die Herstellung der Huttern verteuere; bei dem bekannten Jung<> Vorfahren werde der Rohling senkrecht zur Längsrichtung und nicht in der Längsrichtung vorgeotaucht. Die danach vorhandenen Unterschiede lägen aber nur im Rahmen eines Austausches der als 9 - bekannt nachgewiesenen einzelnen Verfahrensmerkmale, die durch ihre wahlweise Anwendung und technisch sinnvolle Aufeinanderfolge ohne irgendwelches erfinderisches Zutun zu dem angemeldeten Verfahren führten. Gehe man nä^i^.ch von einer im Durchlaufofen erhitzten Stange aus, von /die einzbl-nen Rohlinge in bestimmten Zeitabschnitten abgeschnitten würden, so sei, wenn man, wie bekannt, den abgeschnittenen Rohling in der Längsrichtung stauchen ?/olle, dafür Sorge zu tragen, daß er mit entsprechend ausgebildeten Werkzeugen der Stauchst atii^zugoführtuiid dort so lange von diesen festgehalten werde, bis er von den Stauchwerkzeugen übernommen sei. Nicht mehr und nicht weniger sagten die Ausdrücke "eingespanntn und 'gehalten11 im Anspruch 1 in der Fassung vom 16. April 1962. Alle diese Maßnahmen seien platt selbstverständlich; sie ergäbe] sich allein schon aus der Aufgabenstellung bei horizontaler Zuführung der Stange zur Formpresse von selbst und seien auch bei der Massenanfertigung von Muttern bekannt, wie grundlegend aus der US-PatentSchrift 1 829 558 hervorgehe. Außerdem sei die Verarbeitung dos vorgestauchten Rohlings in einer allseitig geschlossenen Form Allgemeingut der Technik, wie das Jung-Verfahren zeige; desgleichen sei das Stauchen des abge- . schnittenen Rohlings in der Längsrichtung aus der französischen Patentschrift 644 531 bekannt. Für eine Stauchung des abgeschnittenoa Rohlings in der Längsrichtung - vor der Endverformung in der Matrize - habe diese französische Patentschrift den Wog gewiesen. Habe man aber- ausgehend von dieser französischen Patentschrift - den Abfall beim dort ange-wendoten Stansavorgang für die Endverformung vermeiden wollen, so sei es zur Durchführung der maßgebenden Verfahronsschritte nur notwendig gewesen, statt dessen den allgemein bekannten, auch beim Jung-Verfahren verwendeten allseitigen Vori'ormungs-Vorgang zu setzen. Danach habe der mit der Eingabe vom 16. Apr: 1962 vorgelcgte neue Anspruch 1 verfahrenstechnisch keine Lehr zu dem technischen Handeln gebracht, die zu finden angesichts 10 - des nachgev/iesenen Standes der Technik irgendeines über die in der Fertigungstechnik tagtäglich vom Konstrukteur durchzuführenden Überlegungen hinausgehenden geistig- schöpferischen Loistungsaufv/andes bedurft hätte. las Bundespatentgericht, das hiernach für den Anspruch 1 die Erfindungshöhe verneint hat, führt weiter aus, das gleiche treffe für den in der mündlichen Verhandlung hilfsv/eise vorgelegten Hauptanspruch zu. Bas Merkmal, daß di&iStange, von der die einzelnen Rohlinge abgeschnitten würden, einen kreisförmigen Querschnitt habe, sei kein verfahrenstechnisches Merkmal und könne im Rahmen eines auf ein Verfahren gerichteten Anspruchs nicht berücksichtigt werden»' Baß der Rohling bis zu einem etwa dem Innendurchmesser der Fertigmatrize entsprechenden Ausmaß gestaucht werdenaoTtte^ sei eine platt selbstverständliche Maßnahme, wenn der Roh- ; ling in einer Matrize allseitig verformt werden solle, und im übrigen auch auf Grund des Jung-Verfahrcns bekannt. Für den Anspruch 2 in der Fassung vom 16. April 1962 hat das Bundespatentgericht auf die Ausführungen in der Verfügung vom 29« Januar 1962 ( S. 4/5) verwiesen und damit auch dessen Schutzfähigkeit verneint. Hinsichtlich der auf die Vorrichtung gerichteten Ansprüche 3 bis 6 ( in der Fassung 16. April 1962) hat sich das Bundespatentgericht ebenfalls auf die Verfügung vom 29« Januar 1962 bezogen mit dem Hinweis, daß die neuge-faßten Ansprüche ihrem Inhalt nach den Ansprüchen 3 bis 6 der Eingabe vom 15« November 1956 entsprächen und aus den bereits in der Verfügung vom 29« Januar 1962 dargclegten Gründen mangels irgendwelcher erfinderischen Eigenart nicht gewährt werden könnten. Bas gleiche gelte für die in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1962 hilfeweise vorgelegten, nur auf die Vorrichtung gerichteten Ansprüche 11 1 bis 4, die ebenfalls inbalfc&ieh mit den Yorrichtungsan-• sprächen 3 bis 6 vom 15* Kovember 1956 übereinstimmten. Abschließend stellt das Bund espat ent gereicht fest, daß irgendwelche neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen als 1 der in der Zvrischenverfügung dargelegten Auffassung hätten führen kennen, in der mündlichen Verhandlung nichtvorgetragen worden seien, II* Gegen diesen am 4* Juli 1962 zuge3tellton Beschluß bat die Anmelderin mit dem am 3* August 1962 eingegangonen Schriftsatz vom 2. August 1962 Hechteheachwerde eingelegt* Dieses in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Rechtsmittoi (§ 41 r PatG) ist auch ohne Zulassung, gemäß § 41p Abs« 3 Kr« 5 PatG an sieh statthaft, weil zur Begründung geltend gemacht v/ird, der angelochtene Beschluß sei ”nicht mit Gründen versehen"« Der Auffassung des Rinsprechenden, der als Veriahrens-boteiligter beantragt hat, die Eechtsbeschwerde Hals unzulässig zu verv/orien", "da der von der Anraelderin gerügte Yer-fahx'ensmangel nicht vorliege", kann nicht gefolgt werden. Bei der sog. sulaaaungsfreien Eechtsbeschwerde deckt sich im Palle des § 41p Abs. 3 Kr. 5 PatG die Begründung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung der auf ihre sachliche Berechtigung zu prüfenden Rüge, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen* In § 41p Abs. 3 PatG heißt es zwar, daß es ?iner Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeachv/erde nicht bedarf, wenn einer der genannten schweren Verfahrensmängel "vorliegt und gerügt wird". Diese Passung ist aber insofern ungenau, als das - objektive - Vorliegen eines Verfahrenaraangels nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde ist; die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels folgt bereits aus der Yerfahre-nsrüge, mit der durch substantiierten Vortrag das Vor- liegen des Vcrfahrcnaaagge3abehauptest wird. V/io (.er beschließende Senat bereits in der Entscheidung vom 26, Oktober 1962 - I ZB 18/61 (GRUR 19633 129» 130 - "Kunstatofftablott") für einen Fall des § 41p Abs. 3 Sr. 1 PatG ausgesprochen hat, ist eine Rechtsbeachwcrde, die auf einen der in § 41p Abo. 3 PatG genannten Mängel gestützt wird, zulässig, aber nicht begründet* wenn der gerügte Mangel nicht vorliegt. III. In sachlicher Hinsicht befaßt sich die Rechtsbeschv/erde zunächst mit der Frage, was unter ''nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 41p Abs. 3 Nr. 3 PatG zu verstehen sei. Sie geht dabei von den RechtsgrundSätzen aus, welche die Rechtsprechung für die Auslegung des § 331 Nr. 7 ZPO entwickelt hat, und meint, daß bereits bei einer Übertragung dieser - nach ihrer Ansicht recht engen - Bcgriffsauslegung auf das Patcnterteilungsveriahren die Recht sbeschv/crde sachlich gerechtfertigt sei. Auf jeden Fall aber sei sie dann begründet, wenn die Vorschrift des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG, wie es abweichend von der Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO mit Rücksicht auf bestimmte Besonderheiten dos 6. Überleitungsgesetzes und des Patentorteilungsverfahrons geboten sei, großzügiger und v/eiter ausgclegt werde. Die Recht sbeschv/erde konnte keinen Enolg haben. Für die Auslegung des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG läßt sich keine Abweichung von den Auslegungsgrundsätzen rechtfertigen, welche die Rechtsprechung für § 351 Nr. 7 ZPO allgemein entwickelt hat. Bas Vorbringen der Anmeldorin läßt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die das Patentertoilungs-verlahrcn von den nach der Zivilprozeßordnung zu beurteilenden Rechtsstreitigkeiten unterscheiden, keinen Verfuhrcns-nangel in Sinne des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG erkennen. 1. Aus der Entstehungsgeschichte des § 41p Abs. 3 PatG ergibt sich, daß diese Vorschrift in bewußter Anlehnung an § 133 Vcrv/GO geschaffen worden ist (schriftlicher Bericht des Rechtsauuschusscs des Bundestages zu dem Regierungsentv/urf eines Sechsten Überleitungsgeaetzes - zu Drucks. 24o5 und 24o6 -S. 3 unter III 6; abgedruckt in B1PMZ 1961, 169 ff)« Die Vorschrift des § 41p Abs. 3 Nr« 5 PatG stimmt wörtlich mit der Vorschrift des § 133 Nr. 5 VerwGO überein (ebenso die frühere Vorschrift des § 54 Abs. 2 f BVerv/GG und § 73 Abs. 4 Nr. 6 GWB}. Ist eine Entscheidung "nicht mit Gründen versehen", so ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Gesetz gegen WettbewerbsbeSchränkungen und der durch das Seci| ato Üoerleitungsgesetz für das Patentgesetz, das Gebrauchs-mustergesetz und das Warenzeichengesetz getroffenen Regelung' nicht nur ein absoluter Zulässigkeitsgrund" in dem Sinn gegeben, daß das Rechtsmittel der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde auch ohne besondere Zulassung statthaft ist § 133 Nr. 5 VerwGO; § 73 Abs. 4 Nr. 6 GWB; §-41p Abs. 3 Nr. 5 PatG; § 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG; § 13 Abs« 5 Satz 2 WZG). sondern es liegt gleichzeitig ein sog. absoluter Revisions-bzw. Recht sbeschv/ercegrund vor ( § 138 Nr. 6 VerwGO; § 75 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GWB; § 4lq Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. § 55- Nr. 7 ZPC\ d.h. die Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Mangel als solcher festgestellt wird, ohne daß an sich noch geprüft zu werden braucht, ob die Entscheidung auf diesem Mangel beruht und ob ohne diesen Yenahrensmangel überhaupt ein anderes sachliches Ergebnis zu erwarten gewese wäre. Die Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO enthält keine die Statthaftigkeit der Revision begründende Voraussetzung sondern nur einen absoluten Revisionsgrund? dessen Geltend-machung stets die Einlegung einer im übrigen zulässigen Revision voraussetzt. Die Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung ge bietet es, daß die genannten Vorschriften - trotz der bestehenden Verfahrensunterschiede und trotz der Unterschiede in den Rechtsfolgen, die entweder die Statthaftigkeit dos Rechtsmittels begründen oder durch Festlegung eino absoluten Revisions- bzw. Recht3beBChv/ordegrundes den sach- • 14 •- liehen Erfolg des Rechtsmittels bestimmen - jedenfalls insoweit» als es sich uä die gleichlautende Normierung der rechtlichen Voraussetzung ("wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist’*) handelt, auch grundsätzlich in gleicher Weise ausgelegt werden«, a) Demgemäß haben Rechtsprechung und Rechtslehre auch bereits für das verwaltungsgorichtliehe Verfahren die Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO vorbehaltlos verwendet (vgl. BVorwG in NJW 1954» 1542; 1955» 1205; OVG Münster in NJW 1955» 16l2f Nr. 21; Eyernann/Fröhler, VerwGO, 3» Aufl. 1962, § 133 Ann. 2, 3» § 138 Anm« 1, 2 f * Rdn. 7; Klinger, VerwGO, 1960, § 138 Anm. B; Köhler, VorwGO, I960, § 133 Anm. V 6; Redeker/Oertzen, VerwGO, I960, § 133 Anm. B 5; = Rdn. 6; Ule, Verwaltungsgerichtsbarxeit, IKK I, 2.Halbband, I960, § 133 Anm. II 1). b; Auch für die gleichlautende Vorschrift des § 73 Abs. 4 Nr. 6 GWB war es von Anfang an nicht zweifelhaft, daß sie ebenso auszulegen ist wie die mit ihr im Wortlaut übereinstimmenden verwaltungsgerichtlichen Vorschriften (früher § 54 Abs. 2 f BVerwGG, jetzt § 133 Nr. 5 und § 138 Nr. 6 VerwGO; vgl. Zv/eigert in Müller-Henneberg/Sehwartz, GV/Br 1958, § 73 Anm. 5; Langen, GV/B, 3« Aufl. 1958, § 73 -na. IV; Mü.ller/Gries, GWB, 1958, § 73 Anm. IV), die insoweit, v/ie unter III 1u dargelegt, nach einhelliger Meinung entspre-chend den für § 551 Nr. 7 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen auszulegen sind. 2. Hiervon geht auch die Rechtsbeschwerde aus, indem sie ausführt, daß bei der Anwendung der als verletzt gerügten Rechtsnorm des § 41p Abs« 3 Nr. 5 PatG auf die Rechtsprechung zu § 133 VerwGO und § 551 Nro 7 ZPO zurückgegriffen werden müsse. Die Rechtsbeschwerde versucht dann aber noch- wie bereits erwähnt, über diese Rechtsprechung hinaus eine großzügigere Auslegung des'§ 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG unter Hinweis .. -5 - auf Eigenheiten zu begründen» die sich aus dem Sechsten Überleitungsgcsetz und dem Patenterteilungsverfahren ergeben» Bevor auf diese Ausführungen i-4 einzelnen eingegangen werden kann, ist es eriorderlich, die wesentlichen Rechtsgrundsätze zusammenzufassen, die das Reichsgericht zur Auslegung dos § 551 Nr. 7 ZPO enty/ickelt hat. Danach ist eine Entscheidung dann "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächliche Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getrol fene Entscheidung maßgebend waren. Der Tatbestand der fehlenden Begründung ist also ohne weiteres gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind. (Uier^ auf wollte das Reichsgericht noch in der Entscheidung JW 1907: 482 die Anwendung des § 55* Nr» 7 ZPO beschränken.) Der "fehleij den" Begründung gleichzusetzen ist der Pall, daß zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und verworren 3ind» so daß sie in Wirklichköit nicht erkennen lassen, v/elchc Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (RG JW 1906, 721). Das ist auch dann der Fall, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (vgl. RGZ 8, 260, 262p 169, 65, 75; 170, 328, 332; RG JW 1898, 221;*zur bloßen Wiederholung des Gesetzestextes vgl. OVG Müns in NJW 1955, 1613; OLG Schleswig in SchlHA 1949, 209, 210; 1949*. 286). Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung aber nicht nur, wenn sie als solche überhaupt nicht begründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145» 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Aiigriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 3o3 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist (vgl. RGZ 109, 201, 204; 163» 292, 295; 170, 328, 332). Ansprüche und selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel (Klagegründe, Einwendungen.? Einreden) Repliken, Dupliken usw.) dürfen in den Gründen nicht t;5 übergangen werden» Man muß die für das Gericht bei der Entscheidung über die einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmittel maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte erkennen können. Ein Mangel im Sinne des § 551 Nr» 7 ZPO kann schließlich auch dann vorliegen, wenn die Beweisv/iirdigung vollständig. fehlt (RGZ 24, 332, 336,- St ein/ Jonas/ Schönke, ZPO § 551 Annt» II 7a; Baumbach/Lauterbaeh, ZPO 27» Aufl» § 551 Anm. 8; Anders RG in JR (Rechtsprechung) 1926 Nr» 845; Wieczorek, ZPO § 551 Anm» B VII c 2W Demgegenüber liegt ein Mangel ira Sinne des § 551 Nr» 7 ZPO nicht vor, wenn die Gründe zu den einseLnen Ansprüchen und Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder auch die Beweiswürdigung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlorhaft sind (RGZ 65, 93; 86, 113, 114; 109, 201, 204; 120, 398, 400). Hierzu kann gehören z.B. die Übergehung "e-rheblicher Patumstände" (RG in JV7 1925, 761 > oder "Elemente'' (V/ieczorek aaO Anm. B VII c 1), die Richterörterung aller Eheverfohlungen, aus denen sich in ihrem Zusammenhalt oine schwere Eheverfehlung ergeben soll (RGY/arn Ropr 1929 Br» 12) und die Unvollständigkeit der Beweiswürdi~ gung (RG in JW 1911, 591, 592 Nr. 40)» Ein Mangel im Sinne des § 551 Nr« 7 ZPO liegt nicht vor, wenn aus den Gründen insgesamt entnommen werden kann, warum einem bestimmten Vorbringen "Berücksichtigung versagt wurde" (RGZ 8, 341, 342; RG in JY7 1934, 2140 Nr. 10). Pür die Präge, ob ein die Anwendung des § 551 Nr. 7 ZPO rechtfertigender "grober Formfehler" vorliegt (RGZ 109, 201, 203; RG WarnRspr 1929 Nr. 12; RG JY/ 1927, 990 Nr. 25), kommt es letztlich entscheidend immer darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann auch oei lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein<> Obwohl die "fehlende Begründung" nach § 551 Nr« ? ZPO ein "absoluter Revisionsgrund" ist, hat die Rechtsprechung die Anwendung dieser Vorschrift dadurch eingeengt, daß sie dannP wenn dies ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist, eine Kausalitätsprüfung zuläßt und auch fordert* So ist das Übergehen einzelner Angriffs- oder Verteidigungsmittöl dann unschädlich, wenn sie sich sachlich "ohne weiteres als fehl sam” erweisen (so Stein/Jonas/Schönke a«3o0* Anm» II 7 a; RAG 14, 143? 147; RGZ 120* 402, 404; RG in JW 1930, 705 Nr« 7; BVerwG in HAW 1954, 1542)« Biesen Gedanken hat das Reichsgericht in späteren Entscheidungen folgerichtig weiter« geführt und in RGZ 170, 328, 332 ausgesprochen, das übergangene Verteidigungsmittel müsse "rechtlich erheblieh sein und deshalb zu dom von der Revision erstrebten Erfolge führen können"<> Wie Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivil» Prozeßrechts, 9* Aufl« § 140 IIIc a.£« S. 705) hierzu zu-stimmend au8fuhrtP wird zwar bei den absoluten Revisionsgründen die Ursächlichkeit des Verstoßes für die Entscheidung nach den Eingangsworten des § 551 ZPO an sich unwiderleglich als bestehend angenommen; trotzdem müsse aber im Palle des § 551 Hr« 7 ZPO die Revission dann unbegründet sein, wenn das in den Gründen übergangene Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Begründung oder Abwehr der klage ungeeignet sei; denn die Aufhebung und Zurückverweisung würde sonst doch nur zur 'Wiederholung des aufgehobenen Urteils führen können (so auch RGZ 156, 113, 119; 160, 338, 343; RG in ZZP 57, 148;' EG in HRR 1936 Nr» 183). 3» Bio Rochtsbeschwerde versucht, abweichend von dieser Auslegung des § 551 Er« 7 ZPO aus verschiedenen Erwägungen allgemeiner Hatur eine großzügigere Anwendung des § 41p Abs. 3 Hr. 5 PatG zu begründen« a) Die Reehtsbesehwerde meint, erst die jüngere Rechtsprechung zu § 551 Er. 7 ZPO sei enger und strenger geworden; die ältere Rechtsprechung habe noch dazu geneigt-, jede 18 - Unvollständigkeit unter Nr» 7 des § 55’ ZPO 2u stellen. Die Rechtsbeschwerde glaubt, den Grund für diese von ihr angenommene Änderung der Rechtsprechung darin erblicken zu können, daß es sich damülü um die Einführung einer völlig neuen RechtsinstitutIon gehandelt habe» Das müsse jetzt auch für die Situation gelten, die durch das Sechste Überleitungagesetz mit der Einführung des patentgerichtlichen Verfahrens entstanden sei» Es sei zu beachten, daß in Patentsachen über reine Rechtsfragen drei technische Richter und lediglich ein juristischer Richter zu entscheiden hätten. Gleichsam aus erzieherischen Gründen sei es angezeigt, an die Begründung der Entscheidungen einen strengen Maßstab anzulegen und bereits jede Unvollstandigkeit in den Gründen als einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG anzusehen. Erst später, v/ehn bei der Anwendung des neuen Verfahrens und der neuen Vorschriften ausreichende Erfahrungen vorliegen würden, werde es möglich sein, auch im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens für § 41p'Abs. 3 Nr. 5 PatG die gleichen RochtsgrundSätze anzuwonden, die sich aus einer anfänglich großzügigeren zu einer später strengeren Praxis des Reichsgerichts entwickelt hätten» Es empfehle sich zunächst bei Anwendung dieser Vorschrift mit dem Begriff der "Nichtbe-schcidung" zu arbeiten, um auf diese Weise einerseits das Patentgericht zu einer Auseinandersetzung mit dem gesamten rechtserheblichen Vorbringen an2Uhalten und andererseits die Möglichkeit zu haben, unter allen Umständen grobe Fehlentscheidungen zu verhindern. Das sei angesichts der großen Bedeutung und der einschneidenden Wirkung, welche die Versagung eines Patents mit sich bringe, in besonderem Maße geboten. Für dio von ihr behauptete Änderung der Rechtsprechung des Reichogerichts bezieht sich die Rechtsbeschwerde auf eine Bemerkung bei Stoin/Jonas/SchÖnke aaO Anm. IX 7 Fufin. 27. Die Behauptung des angeblichen Wandels der Rechtspi'echung 19 ~ von einer zunächst großzügigeren Handhabung der neuen Verf ä rensvorsehrif t zu einer engeren, strengeren Anwendung nach sprechender Einführung und Bewährung des neuen Verfahrens findet aber in den Entscheidungen des Reichsgerichts keine Stütze. Das Reichsgericht hat vielmehr von Anfang an die .uffassung vertreten-, daß bloße Unvollständigkeiten nicht genügen, v/ie die bereits erwähnten frühen Entscheidungen RG 65, 935 86, 113, 114 zoiigen. Von einer Einengung der Anwendung des § 551 Hr® ? ZPO könnte allenfalls insoweit gesprochen werden, als die Rechtsprechung, wie dargelegt, dazi übergogangen ist, nicht nur das Pehlen von Gründen, sondern auch die rechtliche Erheblichkeit der übergangenen Punkte und die Möglichkeit des rechtlichen Erfolges für das übergangene Vorbringen zu prüfen. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck des § 41 p Abs« 3 Sr. 5 PatG läßt sich« solange diese Vorschrift "neu" ist« eine - v übergehende - Abweichung von der Auslegung anderer gleichlautender Vorschriften nicht begründen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht wie bei den anderen vergleichbaren Vorschriften darin, daß der Begründungszwang gesichert wird, und nicht etwa darin, daß eine einheitliche Rechtsprechung gesichert bleibt. Hierfür ist der Zulasaungsgrund des § 4^p Ab3. 2 Hr. 2 PatG vorgesehen. Die Gewährleistung des Begrün dungszwanges ist aber stets in gleichem Maße geboten, einei lei, ob die entsprechende VerfahrensOrdnung neu ist oder ni Im übrigen kann auch der Hinweis der Anmelderin auf di einschneidende Bedeutung der Versagung eines Patents nicht dazu führen, bei der Anwendung des $ 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG Unterschiede zu machen, je nachdem, ob es sich um die Erteilung oder um die Versagung eines Patents handelt. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht schließt die Vorschrift eine solche Unterscheidung eindeutig aus. b) Die Anmelderin führt zur Begründung der Recht sbeschwerc 20 ~ weiter aus? eine großzügigere Auslegung des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG sei auch deshalb angezeigt, weil das Patent“ gesetz im Gegensatz zu § 133 YerwGO keine Nichtzulassungabe“ schv/erde vorsehe« Danach müsse die Rechtsbeschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers sozusagen ein Korrektiv gegen grobe Fehlentscheidungen sein, die sonst mangels einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfaßt werden könnten; § 41p Abs« 3 Nr. 5 PatG biete praktisch die einzige Möglichkeit«, grobe Pohlenteeheidungen dos Bundespatcntgerichts zu korrigieren« Es ist an sich richtig, daß die Regelungen, die für § 41p Abs. 3 P,atG als Vorbild in Betracht kommen (§ 133 Nr„5 Verv/GQ; § ?3 Abs. 4 Nr. 6 GWB; § 54 Abs.2 f BVerv/GG), die Nichtzulassungsbeschwerde kennen ( § 132 Abs. 3 VerwGO; § ?4 GVVB; § 53 Abs« 3 BVerv/GGvund daß nach dem bereits erwähnten Bericht des RechtsaU3sehusses (oben unter III 1) durch Einführung des § 41p Abs« 3 PatG auch den Bedenken Rechnung'-, getragen werden sollte, “die gegen die allzu starke Einengung der Möglichkeit einer Hechtsbeschwerde im Regierungs-entwurf geäußert worden sind". Durch diese Einfügung wurde aber die vom Rechtsausschuß zur Präge der Nichtzulassungs-beschwerde angestellte Erwägung nicht berührt, daß eine allzu häufige Inanspruchnahme des Rechtsmittels der Rechtabe-schwerde und eine Belastung des Bundesgerichtshofes mit reinen VerfahrensentScheidungen uner-wünseht sei« Diesem Zweck des Gesetzes würde es widersprechen, wenn über eine besonders-großzügige Auslegung des § 41p Aba. .3 Nr« 5 PatG die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in einem Umfang eröffnet werden könnte, der übor das bei der sonst allgemein üblichen Auslegung der Worte “nicht mit Gründen vorsehen“ zulässige Maß hinauogohen würde« Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Einfügung des § 41p ^bs. 3 PatG in gewisser Hinsicht dem Ausgleich einer allzu großen Beschränkung der Rechtsbe- - 21 schv/erde dienen sollte. Denn dieser Ausgleich bedeutet nur eine Einschränkung des vom Gesetzgeber befolgten allgemeinen Grundsatzes, durch Verringerung der Rechtsbeschv/erde-mögliehkeiten ~ vor allem auch infolge Ausschlusses der Niehl zulassungsbeschv/erdc - die Rechtsrügeinstanz zu entlasten. Mit § 41p Abs. 3 PatG sollte aber seinem klaren Wortlaut nacl eine Erweiterung der Rechtsbeschworderaöglichkeit nur ira Rahmen der "absoluten Revisionsgründe" zulässig sein. Nur diesem beschränkten Rahmen sollte eine besondere Zulassui durch die Vorinstanz nicht erforderlich sein. Über diesen klaren Y/ortlaut hinaus läßt sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine Auslegung, die Uber die sonst allgemein übliche Auslegung gleichlautender Vorschriften hinausgehen würde, nicht rechtfertigen. c) Dio Rechtsbeschv/erde meint, für die Anwendung des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG ergebe sich gegenüber der Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO ein grundsätzlicher Unterschied daraus, daß für die Zivilprozeßordnung der Verhandlungsgrundsatz gölte, während das PatontertoilungBverfahren von dem Untersuchungsgrund Satz beherrscht v/orde; daher dürfe die Vcrfahren3rügc nicht auf solche selbständigen Angriffs-’ und Vcrtoidigung8mittel beschränkt bleiben, die in der Tat-Sacheninstanz vorgebracht worden seien. Violmehr sei zu prüfen, ob das Patcntgoricht etwa sonstige rechtliche Gesichtspunkte übergangen hätte, die von den Parteien nicht geltend gemacht worden seien. Abgesehen davon, daß der weitere Sachvortrag der Anmelderin nichts dafür ergibt, daß das Bundespatentgericht einen rechtlichen Gesichtspunkt übergangen hätte, der zwar von der Anracldcrin nicht vorgetragen war, aber von Amts v/egen bei Prüfung des Schutzbegehrens hätte berücksichtigt werden müssen, läßt sich aus der Anwendung der Offizialmaxime im Patenterteilungsvorfahren für die Auslegung des 22 - § 41p Abs» 3 Kr. 5 PatG keine in Grundsatz von § 551 Nr» T ZPO abweichende Auslegung rechtfertigen. Pas Reichsgericht hat bereits ausgesprochen, daß nicht im Streit befindliche Punkte nicht begründet zu werden brauchen, und es hat diesen Rechtssatz auch für solche nicht in Streit befindlichen Punkte bejaht, die an sich von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl« für den Pall des von Amts wegen zu prüfenden Pest-Stellungsinteresses RG in JW 1905? 640, 641 Nr. 7; Stein/Jo-nas/Sehönke aaO Anm» II ? Jf. 28). d) Pie Recht sbeschv/erde vertritt die Auffassung, daß - abweichend von den in der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung getroffenen Regelungen - im Rahmen des § 41p Abs. 3 3 Sr, 5 PatG sämtliche Rügen, wie sie im Ralle einer Verletzung des § 286 ZPO gegeben seien, die Statthaftigkeit der Recht sbeschv/erde begründen müßten, da das Patentgesetz im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung sonst in keinem Pall die Möglichkeit vorsehe, die Übergehung entsehcioungs-erheblichen Streitstoffs zu rügen. Piose Auffassung findet in den Vorschriften des Patent > gesetzes Uber das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Stütze. Sie würde sogar zu einer ganz erheblictcrüber die zivilprozessualen Möglichkeiten hinausgehendenAusweitung der Verfahrensrügen führen und damit dem mit § 41p PatG verfolgten Zweck der Einschränkung der Rochtsrügemöglichkeirfcen widersprechen. Wäre die Auffassung der Anmelderin richtig, so müßte jeder Pchlor bei der Böweisv/ürdigung die Rechtsbeschv/erdeinstanz eröffnen und zugleich als ‘‘absoluter Rechtsbesehwcrdegrund“ stets zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückver-weiaung führen. Bei keinem Revisions- und Rechtsbeachv/erde-verfahren kann die Rechtbrügeinstanzz bereits durch die Geltendmachung eines die Bcv/eiswürdigung betreffenden Verjahrensver-stoßes (§ 286 ZPO} eröffnet werden; die Goltendmachung eines solchen Verstoßes setzt vielmefifc das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels, d.h. die Eröffnung der Rechtsmittel- instanz, voraus. Die Gleichsctzung eines jeden die Bev/eis-v/ürdigung betreffenden Verfahrenaveratoßes mit einem Verfahr enavorotoß nach § 41p Abs.3 Nr« 5 PatG würde nicht nur eindeutig dem Wortlaut, sondern ebenso dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen« Nach dem Regiorungsontwürf zu dem Sechsten Üborleitungsgesctz sollte in § 41p Abs«3 PatG sogar bestimmt werden, daß die - zugclassene - Rechtsbe-schv/erde überhaupt nicht darauf gestützt werden könne, daß die Entscheidung des Patentgerichts auf einer Verletzung der §§ 139» 286 ZPO beruhe. Diese Bestimmung wurde zwar auf den Vorschlag des Bundesrats gestrichen (BT-Drucks, 1749 So?'/); das ist aber nur deshalb geschehen, weil eine Rechtsbe-schvrerde nach dem Entwurf überhaupt nur ausnahmsweise in Betracht kam und es daher nicht angebracht erschien» in den wenigen Fällen einer zulässigen Rechtsbeschwerde die Verfahrensrügen einzuschränken. Auch hieraus kann also entnommen werden, daß eine Einbeziehung der Verfahrensrügen nach §§ 139, 286 ZPO in die Rüge hach § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben kenn, weil dies zu einer überhaupt nicht abzusehenden Ausweitung der zulassungsfreion Rechtsbeschwerde führen würde. Gegenüber der allgemein anerkannten Auslegung des § 551 Er. 7 ZPO hätte eine solche Ausweitung der Rechtsbeschwerdemöglichkeit nur durch eine ausdrückliche Regelung bestimmt werden können. Hierzu bestand für den Gesetzgeber aber nach dem mit der neuen Verfahrensregelung verfolgten Gesamtzweck kein Anla e) Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vor der* 1 beschließenden Senat die Auffassung vertreten, daß die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Bezugnahme auf die Zwischcnvorfügung des Berichterstatters vom 29« Januar 1962 unzulässig sei und ihre Rüge nach § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG rechtfertige; soweit sich das Bundcspatentgericht durch die Bezugnahme auf die Verfügung vom 29. Januar 1962 die Ausführungen des Berichterstatters zu eigen gemacht habe, sei der - 24 angefochtenc Beschluß "nicht mit Gründen versehen"«, An einer Begründung der EntScheidung im Sinne der genannten Vorschrift würde cs, 30 meint die Anmelderin, selbst dann fehlen, wenn die in Bezug genommene Zv/ischenvcrfügung des Berichterstatters von sämtlichen Mitgliedern des Gerichts unterschrieben worden \7ärc; da die Zwischenverfügung nicht zur Kenntnis Dritter gelange, könneeine Bezugnahme auf diese Verfügung nicht als Begründung der angefochtenen Entscheidung gewertet werdon. Auch dieser Auffassung der Anmelderin kann nicht beigetreten werden» Entscheidend ist, daß die Veriahrensbeteilig-ton von der ZwischenVerfügung des Berichterstatters Kenntnis erhalten haben. Diese Verfügung, die im vorliegenden Pall, wie bereits dargelegt, sehr eingehend den streitigen Sachverhalt behandelt, sollte der Vorbereitung der.mündlichen Verhandlung dienen. Die Beteiligten hatten also nicht nur Gelegenheit, von dieser Verfügung Kenntnis zu nehmen; sie hatten darüber hinaus auch Gelegenheit, eingehend zu den Ausführungen in dieser Verfügung schriftlich und mündlich Stellung zu nehmen. Die Anmelderin hat die Verfügung zu dem Anlaß genommen, 3ich hierzu in dem Schriftsatz vom 16. April 1962 ausführlich zu äußern und neue Anträge zu stellen. Da das Bundespatent-gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Berichterstatters vom 29» Januar 1962 übernommen hat, wäre es eine überflüssige Belastung, wenn das Bundespatentgericht, um einer Verfahransrüge nach § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG vorzubeugen, den Inhalt der Zwischenverfügung in vollem Umfange hätte in seiner Entscheidung wiederholen müssen. Entscheidend ist, daß die Anmelderin aus dem angefochtenen Beschluß im Zusammenhang mit dor ihr bekannten Zwischenverfügung ohne weiteres erkennen konnte, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht die Erteilung des Patents versagt hat. Hierzu genügte die ergänzende Bezugnahme auf die Zwischenverfügung. Es kann nicht darauf ankommen, ob und in welcher Weise auch dritte die Möglichkeit hatten, von der Zv/ischenvcrxügung Kenntnis zu erlangen. Es . genügt, daß die Anmelderin von der Verfügung Kenntnis hatte. In der Recht spree hung ist anez'kannt, daß nicht nur die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen den Parteien ergangen ist, sondern auch die Bezugnahme auf eine sonstige nicht zv/ischen den Parteien ergangene Entscheidung, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war?i keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO darstellt (HG in JW 1900, 591 Nr. 6; 1909, 463 Nr. 26; 1914, 871 Nr. 11; 1926, 815 Nr. 15; JR (Rechtsprechung) 1927 Nr. 415; HER 1932 Nr. 387; BVorwG in NJW 1954, 1542). Nach dieser Rechtsprechung kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch die Bezugnahme auf die Zv/ischen-Verfügung des Berichterstatters vom 29* Januar 1962, die als solche Gegenstand des Verfahrens war, nicht gegen § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG verstößt. Eine Bezugnahme wird allerdings immer dann zu vermeiden sein, wenn sich aus ihr Unklarheiten oder Widersprüche in der Begrfindung ergeben könnten. IV. Aus dem bisher Ausgeführten (unter III) ergibt sich, daß grundsätzliche Besonderheiten für die Auslegung des § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG gegenüber den anderen vergleichbaren Vorschriften (insbesondere § 551 Nri 7 ZPO) nicht bestehen. Obwohl es sich bei § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG um »'nicht mit Gründen versehene" BoSchlüsse handelt und obwohl für Beschlüs! die Vorschrift des § 313 ZPO nicht gilt, sind gleichwohl alle für den Begründungszwang bei Urteilen in § 551 Nr. 7 ZPO entv/ickolton Grundsätze anwendbar. Dabei kann es, v/ie bereits ausgeftihrt, für die rein verfahrensrechtliche Präge der Statthaftigkeit der Rochtsbeschv/erde auch keinen Unterschied machen, ob es sich um einen das Patent erteilenden oder das Patent versagenden Beschluß handelt. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten,, die das Patenterteilungsverfahren gegenüber dem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung aufweist, lassen sich die für § 551 Nr. 7 ZPO ent- wickelten Rechtsgrundsätze (oben unter III 2) in gewisser Hinsicht allerdings nur entsprechend anwenden. Riese Besonderheiten nötigen aber nicht zu einer Abv/eichung von den allge meinen Grundsätzen, smcesi nur zu einer Anpassung dieser Grundsätze an die Tatbestände des Patenterteilungsverfahrens«. Rio Rechtebeschwerde vermißt in dem angefochtenen Beschlüsse zu verschiedenen ihr wesentlich erscheinenden Punkten eine Bescheidung. Sie rügt, das Bundespatentgericht habe offenbar die dem Anmcldungsgegenstand zugrundeliegende Aufgabenstellung nicht vollständig erkannt; denn es habe nur eine Teilaufgabe und dementsprechend auch nur eine Teilkombina-tion der Mittel zur Rösung dieser Teilaufgabe beschieden. Im übrigen sei das Bundespatentgericht überhaupthrefct auf die mit der Erfindung erstrebten und erzielten Vorteile eingegangen, die zu dem dargelegten großen technischen Portschritt der Erfindung geführt hätten. Es sei daher nicht auszuschließen, daß das Bundespatentgericht hierdurch zu einer unrichtigen Würdigung der Erfindungshöhe gelangt sei. Riese Rügen der Rechtsbeschv/erde zielen im wesentlichen darauf ab, daß das Bundespatentgericht das Vorbringen der Patentanmelderin und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen zu den erwähnten Fragen nicht erschöpfend berücksichtigt habe und daher auch im Ergebnis zu einer unzutreffenden Beurteilung des Schutzbegehrens der Patentanmelderin gekommen sei. Es handelt sich insov/eit um Rügen, die im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung eine Verletzung des $ 286 ZPO zun Gegenstand haben v/ürden. w'as die Rechtsbeschwerde hierzu : im einzelnen vorgebracht hat, ist daher bei Anwendung der oben dargclcgten allgemeinen Grundsätze nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der angefochtone Beschluß sei wegen der von der Rechtsbeochv/erde gerügten Mängel "nicht mit Gründen versehen”. Io Daa Bundespatentgerieht hat auf Grund der Einleitung der in der Patentanmeldung enthaltenen Beschreibung die technische Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, darin gesehen, den Zunder zu entfernen, mit dem. die abgeschnittenen Rohlinge nach dem Verlassen des Durchlaufofens noch behaftet sind. Diese Aufgabe war unstreitig nicht neu. Die Anmelderin bemängelt, das Bundespatentgericht habe damit nur eine «'Teilaufgabe" erkannt und besohieden; die eigentliche, umfassende Aufgabenstellung, wie sie auf Seiten 11/12 dor Eingabe vom 16. April 1962 und auf Seite 3 in Absatz 2 der neuen Beschreibungseinleitung dargelegt v/orden sei, sei überhaupt nicht eröziert worden« Selbst wenn mit der Anmelderin anzunehmen wäre, daß das Bundespatentgericht insoweit hinsichtlich der den Gegenstand der Patentanmeldung bildenden Verfahrensund Vorrichtungserfindung die technische Aufgabe verkannt oder zu en&. verstanden hätte, würde die Begründung allenfalls unvollständig oder feblsam sein; es würde sich aber nicht um ein "Fehlen der Gründe" im Sinne des § 41p Abs« 3 Br« 5 PatG handeln. Denn die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt deutlich erkennen, was das Bundespatentgericht nach den für die Beurteilung maßgebenden Anmeldungsunterlagen als Aufgabe der angemeldeten Erfindungen angesehen hat. Desgleichen sind übrigens auch die Lösungsmittel gewürdigt worden, die sich ohne v/eitcres aus dem Wortlaut der verschiedenen Ansprüche ergeben, die mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemacht worden sind« Da sich die angefochtene Entscheidung - zu dem Teil unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 29* Januar 1962 - mit jedem einzelnen Patentanspruch, auch soweit er nur hilfsweise geltend gemacht v/ordon ist, ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann die Anmelderin auch nicht mit Erfolg behaupten, daß ein "Anspruch" in dem angefochtenen Beschluß "übergangen" und daher nicht mit Gründen besohieden worden sei. Selbst wenn hinsichtlich der Aufgabenstellung eine Fehlbeurteilung vorge- - 28 ~ legen hätte und wenn hierdurch eine fehlsame Gesamtwürdi-gung der angemoldeten Erfindung veranlaßt worden wäre, könnte insoweit nicht von einem "Fehlen der Gründe" gesprochen werden. In diesem Verfahren hat eine Nachprüfung der Frage, oh die Vorinstanz überhaupt die Aufgabenstellung und damit möglicherweise auch das Wesen der gingemeldeten Erfindung verkannt haben könnte-»nicht stattzufinden. 2. Das Bundespatentgericht hat die Neuheit der von der Anmelderin vorgeschlagenen Lösung festgestellt und den be~ haupteten technischen Fortschritt - ohne Prüfung “Zumindest als gegeben unterstellt. Auf Grund einer eingehenden Würdigung des ermittele ten Standes der Technik hat das Bundespatentgericht -sodann mit ausführlicher Begründung die Erfindungahöhe verneint. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen damit deutlich erkennen, auf Grund welcher tatsächlichen Erwägungen und welcher rechtlichen Überlegungen:i das Bundespatentgericht die Erteilung des Patents versagt hat. Im Falle der Verneinung der Erfindungshöho bestand für das Bundespatentgericht kein zwingender Anlaß«, sich noch im einzelnen mit den sieoen Vorteilen auscinanderzusetzen, v/elche die Anmelderin unter Bezugnahme auf das von Prof. Opitz erstattete Privatgutachten auf Seite 8 ihrer Eingabe vom 16. April 1962 zur Darlegung des technischen Fortschritts aufgezählt hat. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich im wesentlichen gegen die vom Bundespatentgericht vorgenommene Würdigung der Frage der Erfindungshöhe, wenn sie geltend macht, cs lasse sich nichts auoochließen, daß das Patentgericht die Erfindungshöhe anders beurteilt haben würde, wenn es sich die auf Seite 8 der Eingabe vom 16. April 1962 aufgeführten sieben Vorteile vor Augen gehalten hätte (Rechtsbesehv/erde S. 9» 12/13). Es ist an sich richtig, daß die Anforcerungen an die Erfindungshöhe geringer sein können, wenn die offenbarte Lehre einen erheblichen technischen Fortschritt mit sich bringt» Ein großer technischer Fortschritt kann ein Bov/eis-anzeichen für die erforderliche Erfindungshöhe sein» Zwingend ist diese Folgerung jedoch nicht» Bas verkennt ersichtlich auch die Beschwerde nicht» Fehlen Erörterungen über das Ausmaß des Fortschrittes, so kann allenfalls eine unvollständige und lückenhafte Begründung vorliegen» Bie Entscheidung bleibt aber angesichts der begründeten Verneinung der Erfindungshöhe in dem entscheidenden Punkt "mit Gründen versehen". Die Behauptung der Anmcldorin, besondere Vorteile ihrer Erfindung müßten dazu führen, geringere Anforderungen an die Erfindungshöhe zu stellen, betrifft nur ein "Tatbo-g^ stands element" unter vielen, das boi der Beurteilung der Erfindungshöhe eine Bolle spielen kann», dessen Wichterörterung aber noch nicht als Fohlen dor Gründe im Sinne des § 41 Abs» 3 Nr» 5 PatG zu werten ist. Das gleiche gilt für die von der Anmelderin in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, das Bundespatentgerieht habe sich nicht mit dem eingereichten Privatgutachten von Prof»Opitz auseinandorgesotzto Ist nämlich, wie dargelegt, das Vorbringen der Anmelderin zur Frage des technischen Fort schritts überhaupt nicht unzulässigerweise "übergangen", so kann auch die NichtorÖHlerung dos lediglich zur Unterstützung dieses Parteivortrages eingereichten Privatgutacht cns nicht als "fohlende Begründung" im Sinne des § 41p Abs» 3 Nr. 5 PatG angesehen werden. 3* Die Anmelderin bemängelt schließlich noch, daß in der Verfügung vom 29« Januar 1962 (Seite 3) das von ihr vorgelogte Schutzbegehren BChon deshalb nicht anerkannt worden sei, weil in diesem Patentbegehren gleichzeitig ver- fabrenstochnische und vorrichtungetochnische Merkmale beansprucht würden. Soweit diese Rechtsauffassung in Widerspruch zu der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des beschließenden Senates vom 14. Juni i960 (IM PatG § 1 Nr« 10 - Polsterformkörper) stehen sollte, könnte von einer "fohlenden Begründung" ( § 41p Abs» 3 Nr. 5 PatG/ nicht die Rede sein«, Möglicherweise hätte dies dem Bundespatentgericht Veranlassung geben können, die Rechtobeschwerde nach § 41p Abs„ 2 Nr. 2 PatG zuzulassen. Das ist aber nicht geschehen. V. Nach alledem war die Rechtsbeschvrorde mit der Kosten-folge aus § 41y Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzu-weisen« Wilde Bock Krüger-Nieland Spreng Glaßen