Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 26/10
vom 18. November 2010 in der Zwangsvollstreckungssache
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
1
Der Schuldner war aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse daran gehindert, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung und Einreichung einer Rechtsmittelbegründung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen. Dieses Hindernis ist dadurch behoben, dass der Senat dem Schuldner mit Beschluss vom 1. Juli 2010 Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt hat.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.01.2010 - 36s M 5502/09 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 24.03.2010 - 3 T 63/10 -