Beschluß In Sachen
2518 032
aes Herrn Karlheinz S p
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- ProzeBbevollmächtigter: Hechteanwalt
gegen
die H4P MüQHBP V#B[^~GmbH in mot)
vertreten durch den Geschäftsführer Franz
•■■M, B^mplatz V,
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18« September 1962
beschlossen:
Der Beschluß des 6« Zivilsenats des Oberlandes gerichts München vom 19* Juni 1962 wird aufgehoben«
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- 2 ~
GrUnde :
Durch Urteil des Landgerichts München X vom 17« April 1962 ist der Beklagte zur Herausgabe eines von ihm verfaßten, im Urteil näher bezeichneten Manuskripts an die Klägerin verurteilt und seine Widerklage auf Zahlung vor 5 000 DM, die er als Besthonorar verlangt natte, abgewiesen worden« Gegen dieses Urteil hat der Beklagte durch einen beim Oberlandesgericht München am 15« Juni 1962 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 19* Juni 1962 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen,>da eie verspätet eingelegt sei»
In seinem Verwarfungsbeschluß hatte das Oberlandesgericht die Mitteilung des Beklagten im Berufungsschriftsatz als richtig hingenommen, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils bereits am 14. Mai 1962 erfolgt sei« Durch den am 22» Juni 1962 beim Oberlandesgericht eingegangenen, noch vor Zustellung des Verwerfungsbeschlusses abgefaßten Schriftsatz vom 20. Juni 1962 hatte der Beklagte seine Mitteilung im Berufungsschriftsatz Uber den Zeitpunkt der Urteilszuetellon« dahin berichtigt, daß der Gegen-enwalt das landgerichtliche Urteil zwar am 14« Mai 1962 zur Zustellung gegeben he>e, die Zustellung selbst aber erst am 16. Mai 1962 bewirkt worden sei«
Nach der am 22. Juni 1962 erfolgten Zustellung des Verwerfungsbeschlusses hat der Beklagte durch einen am gleichen feg bei Gericht eingegangenen Schriftsatz'“Gegenvorstellungen” erhoben und beantragt,
den Verwerfungsbeschluß wegen offensichtlichen Irrtums aufzuheben und etwaige Kosten niederzuschlagen. Durch einen weiteren, am 27» Juni 1962 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er "vorsorglich* gebeten, die Gegenvorstellung als sofortige Beschwerde zu behandeln, und hat nochmals ausdrücklich Beschwerde eingelegt.’
Me sofortige Beschwerde ist formund fristgerecht erhoben, sie ist trotz Nichterreichung der Revisionssumme statthaft (§ 519 b Abs. 2 in Verb, mit § 147 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit^zulässig. Sie ist auch in der Sache selbst begründet*
Aus dem vom Frozeßbevollmächtigten der Klägerin eingereichten Empfangsbekenntnis ergibt sich, daß die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schon am . 14* Mai*1962 veranlaßte Zustellung des landgerichtlichen Urteils an den Frozeßbevollmächtigten des Beklagten erst am 16. Mai 1962 zur Ausführung gekommen ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat das injMaschinenschrift vorgesehene Datum "14» 5. 1962" anläßlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses handschriftlich in "16. 5. 1962" abgeändert. Dem entspricht nicht nur der Eingangsetempel des Prozeß-bevollmächtigten des*Beklagten auf der zugestellten Urteilsabschrift (16. 5« 1962), sondern auch der Eingangsstempel des Frozeßbevollmächtigten der Klägerin auf dem an ihn zurückgeleiteten Empfangsbe-kenntnis (17. 5. 1962). Die Klägerin bestreitet auch nicht, daß die Zustellung des Urteils erst am 16. Mai 1962 tatsächlich bewirkt wurde.und daß die Mitteilung des Beklagten im Berufungsschriftsatz Uber den 14. Mai 1962 als angebliches Datum der Zustellung durch ein BUroversehen veranlaßt war.
Pa bei dieser Sachlage die Einmonatsfrist des § 516 ZPO gewahrt ist, mußte der Yerwerfungsbeschluß vom 19« Juni 1962 auf die sofortige Beschwerde hin aufgehoben werden» Es bedurfte keiner Prüfung« ob - wie der Beklagte weiter behauptet - die vorgenommene Zustellung des landgerichtlichen Urteils wegen näher bezeichneter Formverstöße die Berufungsfrist des § 516 ZPO überhaupt nicht in lauf setzen konnte«
Bock Löscher Fehle Spengler Claßen
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