BGH · I ZB 24/15 vom 09.06.2015
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Die Schuldnerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend §516 Abs.3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Schuldnerin zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. Nach den vom Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug getroffenen Feststellungen, ist es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aber zuzu demuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Dass diese Beurteilung nicht zutrifft, hat die Gläubigerin weder nachfolgend in der Beschwerdeinstanz im Wege der Gegenvorstellung noch - trotz eines Hinweises - im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde war zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nur beschränkt auf die von der Schuldnerin zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in Höhe von 7.500 € zugelassen hat.