BGH · I ZB 24/13 vom 08.05.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. 1 Der Antrag des Beklagten vom 11. beschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. tel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl.

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Schlagwörter

BornkammDüsseldorfOberlandesgerichtsLöfflerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZB 24/13 vom 8. Mai 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2013 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 2.426,21 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag des Beklagten vom 11. März 2013 ist insgesamt als Rechts- beschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2013 in Betracht kommt. 2 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil ein Rechtsmit- tel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN). Bornkamm Büscher Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2012 - 12 0 475/11 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.02.2013 -1-20 W 149/12 - Schaffert