BGH · I ZB 24/13 vom 08.05.2013
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Februar 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. 1 Der Antrag des Beklagten vom 11. März 2013 ist insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. 2 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht statthaft ist.