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tiachscnjLagewerx: ja
Amtliche öammlung: nein
GG Art. 20; PatG § 41 a; 6. Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23« März 1961,
BGBl I 274, 5 11
Radgehäuse
Richterliche Mitglieder eines Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts sind in einem nach 5 11 Abs. 1 des 6. Überleitungogesetzes vom Deutschen Patentamt auf das Bundespatentgericht übergegangenen Beschwerde verfahren nicht deshalb von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil sie an diesem Beschwerdeverfahren bereits als Mitglieder eines Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts mitgewirlcb haben.
3GH, Besohl, v. 21. Dezember 1962 - I 23 23/62
3undespatentgericht
Verkündet am 21. Dezember 1962 Zug» Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Beschluß
In Sachen
der Firma AflpM GmbH in Straße» vertreten durch ihre Gesc und Dr. ebenda»
sführer
Sinsprsehende und Rechtsbeschwerdeführerin» Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. in
gegen
die Firma The B^M Company in (V.St.A.), vertreten durch ihren G. M jr.»
____ »
Präsidenten Edward
Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin»
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in Kl
betreffend die Patentanmeldung B 3876 11/63 c
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Bischer» Dr. Spengler» Ebel und Claßen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9* Senats (Technischer Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts vom 9« Mai 1962 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe :
I. Am 17« Februar 1937 hatte die damals als Edward G. Manufacturing Co* firmierende Anmelderin bei dem Reichspatentamt eine Erfindung betreffend "Wagenkasten und Fahrgestell, insbesondere für Kraftfahrzeuge11 unter Inanopruchnahme der Priorität in den USA vom 20. April 1936 zur Erteilung eines Patents angemeldet* Nach Ausscheidung mehrerer Teile und mehrfachen Änderungen wurde die Anmeldung unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 4 des AHK-Gesetzes Nr. 8 gemäß Beschluß der Prüfungs stelle für Klasse 63 c des Deutschen Patentamts vom 16* Juni 1954 mit der Bezeichnung "Wagenkasten" bekanntgemacht* Darauf legten die Firma Dr*-Ing. h. c* F. KG, die Firma Carl
F* Wo GmbH und die GmbH - die
jetzige Rechtsbeschwerdeführerin - gegen die Erteilung eines Patents Einspruch ein. Nach Prüfung der Einsprüche versagte dio Prüfungsstelle durch Beschluß vom 13* Oktober 1958 das nachgesuchte Patent mangels ausreichender Erfindungshöhe.
Auf die von der Anmelderin dagegen erhobene Beschy/erde erteilte der 8* Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 17. November I960 zunächst einen Zwischenbescheid vom 21* Januar 1961, in dem er die Erteilung des Patents mit einem von ihm vorgeschlagenen Anspruch in Aussicht stellte. Die Anmelderin reichte daraufhin mit Schriftsatz vom 12* April 1961 neue Unterlagen mit einem dem Vorschlag entsprechenden neuen Anspruch und einer dem Anspruch angepaßten neuen Beschreibung ein*
Mit dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsge-setzes vom 23. März 1961 - d.i. am 1. Juli 1961 -wurde gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes das Beschwerdeverfahren bei dem Bundespatentgericht» und zwar bei dessen 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat IV), rechtshängig. Nach weiteren mehrfachen mündlichen Verhandlungen und Beweiserhebungen Über eine behauptete offenkundige Vorbenutzung erteilte der 9. Senat des Bundespatentgerichts durch den hier angefochtenen Beschluß vom 9* Mai 1962 aufgrund der am 12. April 1961 eingereichten neuen Unterlagen das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Vorderes Radgehäuse für Kraftfahrzeuge”•
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende zu III
GmbH) frist- und formgerecht gemäß § 41 p Abs. 3 PatG Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie auf die Rügen stützt, daß bei dem angefochtenen Beschluß Richter mitgewirkt hätten, die von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien, und daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit des § 11 Abs. ? des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23« März 1961 einzuholen.
Die Anmolderin beantragt in erster Linie, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, - in zv/eiter Linie, sie als unbegründet zurückzuweisen.
II. Nach § 41 p Abs. 1 PatG findet gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Bas hat der 9* Senat im vorliegenden Pall nicht getan, da er die nach § 41 P Abs. 2 PatG dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht als gegeben angesehen hat. Nach § 41 p Abs. 3 PatG bedarf es indes zur Einlegung der Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Patentgericht dann nicht, wenn einer der in § 41 p Abs. 3 PatG genannten Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt v/ird. Bie von der Rechtsbeschwerdeführerin gerügten Mängel sind in § 41 p Abs. 3 Nr. 2 und 5 PatG genannt. Bie Rechtsbeschwerde ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die gerügten Mängel nicht vorliegcn.
III. Zur Begründung der Rüge, daß bei dem angefochtenen Beschluß Richter mitgewirkt hätten, die von der Ausübung dos Riehteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen scion (§ 41 p Abs. 3 Nr. 2 PatG), bezieht sich die Rechtsbeschwerde darauf, daß an dem angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts (9* Senat) als Richter neben änderon die Senatsräte Bipl.-Ing. und Bipl.-Ing. R^^ mitgev/irkt haben, die bereits im Bcochv/erdeverfahren vor dem Beutschen Patentamt (8. Be schwerdesenat) an der mündlichen Verhandlung vom 17. November I960 und an dem Zwischenbescheid vom
21. Januar 1961 mitgewirkt hatten. Bio Rechtsbeschwerde sieht darin einen Verstoß gegen § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG. Baß es sich um ein nach § 11 Abs. 1 des Sechsten Uberleitungsgesetzes vom Patentamt auf das Patentgericht übergegangenes Verfahren gehandelt hat und daß in § 11 Abc. 7 dieses Gesetzes die Anwendbarkeit des § 41 a Abs. 2 PatG nur für die Fälle des § 11 Abs. 2,
4 und 5, nicht auch für die des § 11 Abs. 1 vorgeschrieben ist, hält die Rechtsbeschwerde für unerheblich, weil die Vorschrift des § 11 Ab3. 7 entweder - wie sie in erster Linie meint - nur deklaratorische Bedeutung habe oder aber, falls ihr eine gestaltende Wirkung beizu demessen sein sollte, bei der gebotenen verfacsungckönformen Auslegung des objektivierten Ge-oetzesinhalts auf die Fälle des § 11 Abs. 1 entsprechend angewandt werden müsse. Würde § 41 a Abs. 2 PatG in den Fällen des § 11 Abs. 1 des Sechsten überleitungs-gesetzes nicht anzuv/enden sein, so würde das, wie die Rechtsbeschv/erdo meint, gegen den rechtsstaatlichen Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung verstoßen, nach dom dieselbe Person nicht in ein und derselben Sache sowohl in der Funktion der verwaltenden als auch in der der rechtsprechenden Tätigkeit mitv/irken dürfe.
Ber Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht beigetreten werden.
1. Bevor die hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, dem Hauptanliegen der Rechtsbeschwerde entsprechend, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden können*, ist im Wege der Auslegung aus Wortlaut und Sinnzusammenhang, gegebenenfalls auch unter Be-
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rücksichtigung der Entstehungsgeschichte, ihr Sinngehalt feotzuotellen (vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 8, 28, 33/34)• Dabei sind das als Bauerregelung geltende Recht, das in dem durch Art. 1 § 1 des Sechsten Uberleitungsgesetzes v/eitgehend neu gefaßten Patentgesetz enthalten ist, einerseits und das in Art. 6, insbesondere § 11, des Sechsten Überleitungsgesetzes enthaltene übergangsrocht andererseits auseinanderzuhalten.
a) § 18 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (RGBl II S. 117) in der Fassung des Fünften Überleitungsgesetzes vom 18. Juli 1953 (BGBl I S. 615) enthielt in Absatz 8 die auf alle in Absatz 1 genannten Stellen des damaligen Patentamts (Prüfungsstellen, Patentabteilungen, Nichtigkeitssenate, Beschwerdesenate) bezügliche Bestimmung, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend gelten sollten. E3 galt also - entsprechend- auch die auf den Instanzenzug bezügliche Vorschrift des § 41 Nr. 6 ZPO, nach dor ein Richter von der Ausübung des Richterarats kraft Gesetzes ausgeschlossen ist in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Bio entsprechende Geltung dieser Vorschrift bedeutete im Anv/endungsbereich des § 18 Abs. 8 PatG a.F., daß ein Angehöriger eines Beschwordesenats kraft Gesetzes von der Mitwirkung im Beschv/erdeverfahren in einer Sache ausgeschlossen war, in der er im Verfahren vor der Prüfungsstelle oder der Patentabteilung bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hatte.
Hach dem Patentgesotz in der Passung des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl X S« 274) und der Bekanntmachung vom 9« Mai 1961 (BGBl I So 550) gehören von den auf dem Gebiet des Patentv/esens zuständigen Stellen zu dem Deutschen Patentamt nur noch die Prüfungsstellen und die Patentabteilungen (§ 18 PatG n*P*), v/ährend die Beschv/erdesenate und die Nichtigkeitssenate nunmehr zu dem Bundespatentgericht gehören (§ 36 c PatG n.P.).
Die Organisation des Patentamts und das Verfahren vor dem Patentamt einerseits und die Organisation des Patentgerichts und das Verfahren vor dem Patentgericht andererseits sind in gesonderten Abschnitten des Gesetzes geregelt. Dementsprechend kehrt die Bestimmung des § 18 Abs. 8 PatG a.P. - unter genauerer Bezeichnung dar j eweils entsprechend anzuv/endenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung - nunmehr an zwei Stellen des Gesetzes wieder: in § 18 Abs. 6 PatG n.P. in bezug auf die Prüfungsstellon und die Patentabteilungen des Patentamts und in § 41 a Abs. 1 PatG n.P. in bezug auf die Beschwerdesenate und die Hichtigkeitssenate des Patentgericht3. Dabei folgt in § 41 a PatG n.P. der au3 § 18 Abs. 8 PatG a.P. übernommenen Vorschrift des Absatzes 1 noch die hier in Rede stehende Vorschrift des Absatzes 2, nach deren hier allein interessierender Nummer 1 von der Ausübung des Amts als Richter im Beschv/erdevez'fahren auch ausgeschlossen ist, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat. Damit wird zunächst einmal der früher durch § 18 Abs. 8 PatG a.P. i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO erfaßte Pall getroffen, daß von der Mit-wii’kung im Becchwerdoverfahren kraft Gesetzes ausge-
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schlossen ist, wer im Verfahren vor der Prüfungsstelle oder der Patentabteilung bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat« Würde die Vorschrift des § 41 a Abs. 2 Hr. 1 PatG n.F. fehlen, so würde insoweit das gleiche Ergebnis - wie früher aus § 18 Abs. 8 i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO - wohl schon aus § 41 a Abs. 1 PatG n.P. i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO herzuleiten sein, da der Beschwerdeweg vom Patentamt zu dem Patentgericht nach § 36 1 PatG n.P. - znmindest bei der in § 41 a Abs. 1 PatG n.P. angeordneten "entsprechenden" Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO - als ein "Rechtszug" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein würde. Insov/eit bringt § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.P. also allenfallc eine Klarstellung. Darüber hinaus bringt die Vorschrift aber auch eine Erweiterung, die aus § 41 a Abs. 1 PatG n.P. i.V.m. § 41 Nr.6 ZPO nicht herzuleiten wäre, insofern, als nach § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.P. die "Mitwirkung" im vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt (Prüfungsstelle oder Patentabteilung) schlechthin, nach § 41 Nr. 6 ZPO dagegen nur die "Mitwirkung bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung" ein Ausschließungogrund ist. Trotz dieser Erweiterung ist aber auch § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.P. - ebenso wie § 41 Nr. 6 ZPO - nur eine auf den Instanzenzug bezügliche Vorschrift, die besagt, daß an einer Sache in der höheren Instanz (beim Patentgericht) nicht mitwirken darf, wer daran schon in einer unteren Instanz (beim Patentamt) mitgewirkt hat. Der Pall, daß ein Verfahren, insbesondere ein Beschwerdeverfahren, in derselben Instanz erst beim Patentamt und dann beim Patentgericht geführt wird, kann sich - von der hier nicht interessierenden
Abhilfemöglichkeit der unteren Instanz nach § 36 1 Abs* 4 PatG n.P. abgesehen - nach dem im Patentgesetz neuer Passung als Dauerregelung enthaltenen Recht nicht ereignen und kann daher auch nicht durch die zu diesem Recht gehörige Vorschrift des § 41 a Abs.2 Nr. 1 PatG n.P. getroffen werden.
Aus § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.P. allein kann sich mithin nicht ergeben, daß die Senatsräte und
m kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts bei dem angefochtenen Beschluß ausgeschlossen gov/esen wären.
b) Die in den "Übergangs- und Schlußbestimmungen" (Art. 6) des Sechsten Überleitungsgesetzes enthaltene Vorschrift des § 11 bringt zunächst in den Absätzen 1 bis 5 eine systematisch geordnete Regelung der Überleitung der bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig erledigten Patentamtssachen in den durch das Gesetz geschaffenen neuen Instanzenzug: nach Absatz 1 sollten die bei den Beschwerdesonaten und Nichtigkeitssenaten des Patentamts anhängigen Verfahren beim Patontgericht rechtshängig werden, nach Abs. 2 sollten die bei den Verv/altungsgerichten und Ob er verv/altungsgerichten anhängigen Verfahren auf das Patentgericht, nach Abs. 3 die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren auf den Bundesgerichtshof übergehen; nach Abs. 4 Nr. 3 sollte gegen die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits verkündeten oder von Amts wegen zugestellten, aber noch nicht unanfechtbar gewordenen Entscheidungen des Patentamts anstelle der Anfechtungsklage vor den
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Verwaltungsgerichten die Beschv/erde an daa Patentgericht gegeben sein, nach Aba. 5 anstelle der Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgorichte die Beschwerde an das Patentgericht und anstelle der Revision gegen Urteile der Oborvorwaltungsgerichte die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Zu dieser Überleitungsordnung der Absätze 1 bis 5 werden dann in den Absätzen 6 bis 8 noch einige zusätzliche Regelungen gegeben, bei denen jeweils genau gesagt wird, für welche Übei*leitungsfälle sie gelten sollen: Absatz 6 bestimmt, wer in den nach den Absätzen 2 und 3 auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof übergehenden oder nach Absatz 5 bei diesen Gerichten anhängig zu machenden Verfahren Beteiligter sein soll, der hier in Rede stehende Absatz 7 ordnet für die Palle der Absätze 2, 4 und 5 die Anv/endbarkeit des § 41 a Abs. 2 des Patentgesetzes an, und Absatz 8 gibt eine Kostenbestimmung für die nach den Absätzen 2 bis 5 auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof übergehenden oder bei diesen Gerichten anhängig zu machenden Verfahren und insbesondere für die nach den Absätzen 2 und 3 von den Verwaltungsgerichten her übergcleiteten Verfahren.
aa) Schon der Umstand, daß in den Absätzen 6 bis 8 von den in den Absätzen 1 bis 5 behandelten Überleitungsfällen mittels der sog. Bnumerationsmethode jeweils diejenigen einzeln genannt sind, für welche die in den Absätzen 6 bis 8 gegebenen Bestimmungen gelten sollen, spricht entscheidend dafür, die Absätze 6 bis 8 ihrem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, daß sie jeweils nur für die darin ausdrücklich genannten Überleitungsfälle
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und nicht auch für die darin nicht genannten Fälle gelten sollen, daß also insbesondere Absatz 7 nur für die Fälle der Absätze 2, 4 und 5, nicht auch für die Fälle der Absätze 1 und 3 gelten soll.
bb) Darüber hinaus entspricht allein eine solche Auslegung dem Sinnzusammenhang der Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf den unter 1 a) erörterten Inhalt der Vorschrift des § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.F., von deren Anv/endbarkoit in den Überleitungsfällen der Absatz 7 handelt.
Mit dem Inhalt, den § 41 a Abo. 2 Nr. 1 PatG n.F. als für die Dauer geltende Vorschrift ira Patentgesetz hat, in dem Sinne also, daß als Richter im Beschwerde-verfahren vor dem Patentgericht nicht mitv/irlcen darf, wer in derselben Sacho bereits in der unteren Instanz bei einer Prüfungsstellc oder einer Patentabteilung des Patentamts mitgewirkt hot, gilt § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.F. an sich für alle Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, also auch für die nach § 11
Abs. 1 Satz 1 des Sechsten üborleitungsgesetzes dort
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rechtshängig geworden, bisher bei den Beochwerde-oenaten des Patentamts anhängig gewesenen Beschwerden, für die nach § 11 Abo. 2 Satz 2 als Beschwerden weiter zu behandelnden bisherigen verwaltungsgerichtlichen Klagen öder Berufungen und für die nach § 11 Abs. 4. Nr. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 an die Stelle einer Anfechtungsklage oder einer Berufung tretenden Beschwerden. Das für die Fälle der Absätze 2, 4 und 5 zu bestätigen oder gar für die Fälle des Absatzes 1 auozuschließen, kann nicht der Sinn des Ab-
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satses 7 sein. Der Sinn des Absatzes 7 kann vielmehr nur der sein» etwas über eine zusätzliche Anwendung des § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.F. in den durch das Überleitungsrecht des § 11 bedingten besonderen Verfahrenslagen zu bestimmen. Insofern aber besteht - im Hinblick auf den Inhalt des § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.P. - ein entscheidender Unterschied zwischen den Überleitungsfällen des § 11 Abs. 1 einerseits und denen der Absätze 2, 4 und 5 andererseits.
Die in § 11 Abs. 7 aufgeführten Absätze 2, 4 und 5 betreffen die Fälle, in denen ein Verfahren, das nach altem Recht bereits die Beschwerdeinstanz beim Patentamt durchlaufen gehabt hatte und vor dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes mittels der verwal-tungsgerichtlichen Klage zur Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte gebracht worden war oder gebracht werden konnte, nunmehr in Fortführung oder anstelle des verv/altungsgerichtlichen Verfahrens an den Bcschv/erdcsenat des Patentgerichts gelangt ist.
In diesen Fällen wird der nunmehrige Beschwerdesenat des Patentgerichts - ebenso, wie es das Verwaltungsgericht war oder gewesen wäre,- gewissermaßen als eine höhere Instanz gegenüber dem früheren Beschwerdesenat des Patentamts tätig. Es entspricht daher dem Sinn des § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.F., wenn § 11 Abs. 7 für diese Fälle eine - zusätzliche - Anwendung des § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG vorschreibt und damit also bestimmt, daß in dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht von der Ausübung des Riehteramts auch ausgeschlossen ist, wer bei dem früheren Beschwerde-verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat. Auch das
frühere Beschwerdeverfahren vor dem Patentamt ist in diesen Pallen ein dem nunmehrigen "Beschv/erdeverfahren" vor dem Patentgericht in einer "unteren1' Instanz "vorausgegangeneo Verfahren vor dem Patentamt" im Sinne des § 41 a Abs* 2 Nr» 1 PatG gewesen«
Anders ist es in den Fällen des § 11 Abs« 1, in denen ein nach altem Hecht bei dem Beschwerdesenat des Patentamts anhängig gewesenes, aber noch nicht abgeschlossenes Verfahren nunmehr bei dem Beschwerdesenat des Patentgerichts durchgeführt werden soll. Von der einzelnen Sache her gesehen, handelt es sich hier bei dem (früheren) Beschwerdeoenat des Patentamts und dem (nunmehrigen) Beschwordesenat des Patcntgerichto um diesolbe Instanz und bei dem Beschwerdevorfahren vor dem Patentamt nicht um oin dem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht "vorausgegangenes" Verfahren, sondern um ein und dasselbe Beschv/erdeverfahren. Wirken hier im Beschwerdesenat des Patentgerichts dieselben Personen mit wie früher im Beschwerdesenat des Patentamts, so v/ird dieser Pall durch § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.P. seinem Inhalt und Sinn nach ebensowenig getroffen, wie etwa durch § 41 Nr. 6 ZPO nicht der Fall getroffen wird, daß in einer vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesenen Sache hier ein inzwischen vom Amtsgericht an das Landgericht versetzter Richter weiter mitwirkt, der die Sache bereits beim Amtsgericht bearbeitet hatte. Es entspricht daher dem Sinn des § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG, wenn § 11 Abs. 7 dessen Anwendbarkeit für die Fälle des § 11 Abs. 1 nicht vorschreibt. Hätte das Gesetz in den Fällen des § 11 Abs. 1 die weitere Mitwirkung der bereits beim Beschwerdesenat des Patent-
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amts mit der Sache befaßt gewesenen nunmehrigen Richter des Patentgerichta ausschließen wollen, so hätte das auch gar nicht bloß durch Nennung auch des Absatzes 1 in Absatz 7, sondern nur durch eine besondere, eigens auf diese Pälle abgestellte Vorschrift zu dem Ausdruck gebracht werden können.
cc) Ras letztere findet noch eine besondere Bestätigung durch einen Blick auf die entsprechende Rechtslage bei den Nichtigkeitssenaten. Riese waren und sind sowohl nach altem Recht (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 PatG a.P.) als auch nach neuem Recht (§ 36 c Abs. 1 Nr. 2 PatG n.P.) zuständig für die Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen, und zwar stets als erste Instanz (§37 Abs. 1 PatG alter und neuer Passung), der als zweite Instanz sowohl nach altem Recht als auch nach neuem Recht der Bundesgerichtshof übergeordnet war und ist (§42 Abs. 1 PatG alter und neuer Passung). Für die Ausschließung und die Ablehnung der Mitglieder der Nichtigkeitssonatc gälten bzw. gelten sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht des Patentgesetzes zunächst einmal dieselben Bestimmungen wie für die Ausschließung und die Ablehnung der Mitglieder der Beschwerdesenate, nämlich § 18 Abs. 8 PatG a.P. und § 41 a Abs. 1 PatG n.P., jeweils in Verbindung mit den einschlägigen bzw. den ausdrücklich genannten Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Nach dem neuen Recht des Patentgesetzes gilt für die Nichtigkeitssenate, aber nur für die Nichtigkeitsverfahren, nicht auch für die Zurücknahme- und die Zwangslizenzverfahren, ferner die Vorschrift des § 41 a Abs. 2 Nr. 2 PatG n.P., nach der von der Ausübung des Richteramts auch ausge-
schlossen ist, wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt über die Erteilung des Patents oder bei dem (Beschwerde-) Verfahren vor dem Patentgericht bei dem Beschluß über die Ertoilung des Patents mitgev/irkt hat. Wenn nun § 11 Abs. 7 des Sechsten Überleitungsgesetzes für die Überleitungsfälle der Absätze 2, 4 und 5 die - zusätzliche - Anwendbarkeit des § 41 a Abs. 2 PatG n.P. schlechthin vorschreibt, so ist damit den Wortlaut nach an sich auch die Vorschrift des § 41 a Abs. 2 Nr. 2 PatG n.P. getroffen. Insoweit aber ist § 11 Abs. 7 des Sechsten Überleitungsgesetzes gegenstandslos, v/eil die in den Absätzen 2, 4 (Nr. 3)
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und 5 dos § 11 vorausgesetzte Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in den vor die Nichtigkeitssenate gehörigen Verfahren, insbesondere im Nichtigkeitsverfahr on, v/egen der seit jeher bestehenden zv/eit-instanzlichen Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs niemals gegeben gewesen ist. Einen - zusätzlichen -Anwendungsbereich hätte § 41 a Abs. 2 Nr. 2 PatG daher überhaupt nur in den - im § 11 Abs. 7 aber gerade nicht genannten - Überleitungsfällen des §11 Abs. 1 haben können, d.h. in den Fällen, in denen ein bisher bei einem Nichtigkeitssenat des Patentamts anhängig gewesenes Verfahren nunmehr bei einem Nichtigkoitssenat des Patentgerichts rechtshängig ge?/orden ist. Jedoch hätte sich für diese Fälle die Vorschrift des § 41 a Abs. 2 Nr. 2 PatG n.F. nicht nur ihrem Sinn, sondern schon ihrem klaren Wortlaut nach keinesfalls geeignet. § 41 a Abs. 2 Nr. 2 PatG n.F. setzt das der Patenterteilung nachfolgende Nichtigkeitsverfahren in einen Gegensatz zu dem vorangegangenen Patenterteilungsverfahren und
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hätte daher v/eder bei unmittelbarer noch bei entsprechender Anwendung etwas für die besondere Verfahrenslago in den Fällen der Überleitung vom Nichtigkeitssenat des Patentamts auf den Nichtigkeits-senat des Patentgerichts nach § 11 Abs* 1 hergeben können, - und zwar noch nicht einmal für die in § 41 a Abs. 2 Nr. 2 PatG behandelten Nichtigkeitsverfahren, erst recht nicht aber für die in § 41 a Abs* 2 Nr* 2 PatG gar nicht behandelten Zurücknahme- und Zwangs-lizonzvcrfahren. Fehlt es aber danach in § 11 des Sechsten Überleitungsgesetzes ganz unzweifelhaft an einer Vorschrift, die es den Mitgliedern der früheren Nichtigkeitssenate des Patentamts verbietet, als nunmehrige Mitglieder der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts an den von den Nichtigkeitssenaten des Patent amts auf die Nichtigkeitssenate des Patentgerichts übergcleiteten Nichtigkeits-, Zurücknahme- oder Zwangs lizenzverfahren weiter mitzuwirken, so ist das eine zusätzliche Bestätigung dafür, daß § 11 des Sechsten Überleitungsgesetzes auch keine Vorschrift enthält, die es den Mitgliedern der früheren Beschwerdesenate des Patentamts verbietet, als nunmehrige Mitglieder der Beschv/ordesenate des Patentgerichts an den von den Beschv/erdesenaten des Patentamts auf die Beschwerdesenate des Patentgerichts übergeleiteten Beschwerdeverfahren weiter mitzuwirken. Denn irgendwelche Gründe, die es rechtfertigen könnten, insoweit die Beschwerdesenate des Patentgerichts anders zu behandeln als die dort gebildeten Nichtigkeitssenate, sind nicht ersichtlich*
dd)Biooem aus V/ortlaut und Sinnzusammenhang gefundenen Ergebnis steht auch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs* 7 des Sechsten Überleitungsgesetzes nicht
entgegen. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des Sechsten Überleitungsgesetzes (BT-Drucks. 1749/1957) war zwar im Zusammenhang mit der Erläuterung des Art.6 §11 Abs. 1 (S. 60/61) darauf hingewiesen worden, daß nach § 41 a Abs. 2 des Patentgeoetzes in der Passung des Entwurfs*von der Ausübung des Richteramts auch ausgeschlossen sein solle, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt habe. Diesem Hinweis kann jedoch schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen, weil der Regierungsentwurf den jetzigen Abs. 7 des § 11 des Sechsten Überleitungsgesetzes überhaupt nicht und den § 41 a Abs. 2 des Patentgesetzes in einer anderen, weniger klaren Passung enthielt. Der jetzige Absatz 7 des §11 ist vielmehr erst auf einen Vorschlag des Bundesrats (BT-Drucks. 1749/1957 S. 78 Nr. 22) eingefügt worden, dem die Bundesregierung zugestimmt (ebenda S. 79 Nr. 1) und den der Rechtsausschuß des Bundestags in einer etwas anderen Passung übernommen hatte (BT-Drucks. 2405 S. 46 Abo. ”6 a”). Mit dieser Vorschrift sollte nach der Begründung, die der Bundesrat seinem Vorschlag gegeben hatte, ’’klargestellt'* werden, ”in welchem Ausmaß § 41 a Abs. 2 PatG die in § 11 behandelten Übergangsfällo erfaßt”. Es sollte also zu dem Ausdruck gebracht v/erden, daß § 41 a Abs. 2 PatG die in § 11 Abs. 7 genannten Übergangsfälle, also die Palle der Absätze 2, 4 und 5 erfassen, die dort nicht genannten Übergangsfälle, also insbesondere die Fälle des Absatzes 1, dagegen nicht erfassen solle. Damit steht es schließlich auch im Einklang, daß die Abgeordnete Frau Dr. in der 140. Sitzung des
Deutschen Bundestags am 25* Januar 1961 (Stenograf.
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Bericht Sp. 79'80 A) bei der Begründung des Umdrucks 740 auf den Ausschluß der früher mit der Sache befaßten Personen von dor Ausübung des Riehtcramts nur im Zusammenhang mit den Überleitungsfällen des § 11 Abs« 2, 4 und 5 hingewiesen hat; auf § 11 Abs. 1 einzugehen, gab der Umdruck 740 allerdings auch keinen Anlaß.
ee) Auch aus § 11 des Sechsten Überleitungsgesetzes
- in Verbindung mit § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG n.P. -ergibt sich demnach nicht, daß die Senatsräte M^p und R^P als nunmehrige Mitglieder des Bundespatentgerichts kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts bei dem angefochtenen Beschluß ausgeschlossen gewesen
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wären, weil sie in demselben, vom Beschwerdesenat des Patentamts auf das Patentgericht übergeleiteten Beschwerdeverfahren zuvor als Mitglieder des Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts mitgewirkt hatten.
2. Dieses dem Sechsten Überleitungsgesetz und dem Patentgesetz zu entnehmende Ergebnis verstößt, wie im folgenden auszuführen ist, entgegen der Meinung der Rechtsbeschv/erde auch nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung. Es braucht daher nicht näher erörtert zu werden, ob angesichts der Tatsache, daß die hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach Wortlaut und Sinn eindeutig sind, für eine andere, "verfaesungskonforme" Auslegung dieser Bestimmungen, wie sie die Rechtobesebwerde fordert, überhaupt Raum wäre (vgl. BVerfGE 8, 28, 33 ff), und ob eine solche
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andere Auslegung dem § 11 Aba. 7 des Sechsten Überleitungsgesetzes oder dem § 41 a Abs. 2 PatG oder beiden Vorschriften zuteil werden müßte. Es braucht daher ferner auch nicht näher erörtert zu werden, welche konkrete Regelung des Sechsten Überleitungsgesetzes oder des Patentgesetzes für den Pall, daß sie nicht "verfassungskonforra11 ausgelegt werden könnte, für verfassungswidrig zu halten und nach Art. 100 GG der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten wäre, oder ob nicht vielmehr, wie sich aus den Ausführungen zu 1 a und b ergibt, die von der Rechtsbeschwerde behauptete Verfasoungswidrigkeit nur darin liegen würde, daß das Sechste Überleitungsgesetz und das Patentgesetz eine Vorschrift des von der Rechtsbeschwerde gewünschten Inhalts nicht enthalten (vgl. zu einer solchen Rechtslage und ebn Folgerungen daraus BVerfGE 9, 338, 342).
a) Bas zu dem Rcchtsstaatsbegriff gehörende, in mehreren positiven Normen des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Gowaltenteilung bedeutet eine Gewaltentrennung im Sinne einer Gewaltenhemmung (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 20 Rdn. 74, 78; BVerfGE 3, 225, 247; 5, 85, 199, 377). Die Gewaltentrennung ist zv/ar auch im Grundgesetz nicht restlos durchgeführt (Maunz/Dürig Art. 20 Hdn. 79 ff), aber doch gerade in bezug auf die rechtsprcchende Gewalt durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, 97 GG besonders stark betont (BVerfGE 4, 331, 346/47; 10, 200, 216; vgl. auch BVerwGE 8, 350, 352). Wesentlich ist hier, daß die Gerichte als besondere, von der Exekutive getrennte Institution gestaltet sind (BVerfGE 4, 331, 346). Es ist daher als eine
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Verletzung de8 Prinzips der Gewaltenteilung angesehen worden, wenn ein "Gericht" nach einem Gesetz grundsätzlich mit Verwaltungsbeamten besetzt ist, die daneben weiter in der Verwaltung tätig sind (BVerfGE 10,
200, 216/17 betreffend die baden-württembergischen Friedensgerichte), oder gar mit solchen - persönlich abhängigen - Beamten, die als weisungsgebundene Beamte die gleiche Materie bearbeiten, über die sie als unabhängige Richter entscheiden sollen (BVerfGE. 4,
331, 347 betreffend die Beschwerdeausschüsse nach dem Soforthilfegesetz)* So hat denn schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13* Juni 1959 (BVerwGE 8, 350) den früheren Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts mit der Begründung, daß es ihnen infolge ihrer engen organisatorischen Verklammerung im Deutschen Patentamt an der für ein "Gericht” zu fordernden institutioneilen Trennung von der Exekutive gefehlt habe, den Gerichtscharakter abgesprochen.
Um dieses - auf das zeitliche "Nebeneinander" der beiden Funktionen bezügliche - Prinzip der institutionellen Trennung der Gerichte von der Verwaltung aber geht es bei dem hier zur Erörterung stehenden Sachverhalt nicht. Die Beschwerde- und Nichtigkeitssenate des jetzigen Bundespatentgerichts sind nicht mehr in eine Verwaltungsbehörde eingefügt und sind selbst nicht nebenher auch noch Verwaltungsbehörde, ihre richterlichen Mitglieder nicht nebenher auch noch in der Verwaltung tätig. Hier geht es vielmehr um den Sachverhalt, daß eine ganze Institution, eben die Beschwerde- und Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts, mit ihrem Bestand an Personal und Sachen
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- in einem zeitlichen "Nacheinander” der Gewaltenzugehörigkeit - aus ihrer bisherigen Verklammerung in der Exekutive für immer gelöst und zu einem "selbständigen und unabhängigen Gericht” (§ 36 b Abs. 1 PatG n.P.) umgestaltet worden sind. Gegen diesen Vorgang im ganzen können unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Gewaltenteilung um so v/eniger Bedenken erhoben werden, als er ja gerade der Durchführung dieses Prinzips hat dienen sollen und gedient hat. Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Gev/altenteilung können aber auch nicht dagegen erhoben werden, daß die mit den Beschwerde- und
Nichtigkeitssenaten des Patentamts in das Bundespa-
ge
tentgericht überführten Mitglieder dieser Senate hier weiter - und zwar nunmehr als Richter - auch in den Sachen mitwirken, in denen sie schon in den Be-schv/erde- oder Nichtigkeitssenaten des Deutschen Patentamts mitgewirkt hatten. Ihre weitere Mitwirkung in diesen Sachen v/ar und ist sachlich geboten und gerechtfertigt. Zwar können, wie der Senat in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß I ZB 18/61 vom 26. Oktober 1962 (Kunststoff-Tablett) entschieden hat, die technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts, obwohl sie nach § 36 b Abs. 2 Satz 2 PatG n.P. nur "in einem Zweig der Technik sachverständig sein" müssen, dennoch das Richteramt bei Sachen aus allen Gebieten der Technik ausüben.
Die Geschäftsverteilung unter den Beschwerdesenaten, früher des Patentamts, jetzt des Patentgerichts, ist jedoch darauf abgestellt und muß sinnvollerweise darauf abgestcllt sein, daß die einzelnen Sachen aus den verschiedenen Gebieten der Technik nach Möglichkeit
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in die Zuständigkeit jeweils desjenigen Beschwerdesenats fallen, dessen technische Mitglieder auf diesem Gebiet, sei es infolge ihrer Ausbildung, sei es infolge ihrer beruflichen Tätigkeit, die größte Sachkunde besitzen. Würde die Geschäftsverteilung nicht so gehandhabt, so müßten auch die Beschwerdesenate des Patentgerichts regelmäßig die Hilfe von Sachverständigen im Sinne der Prozeßordnungen in Anspruch nehmen, - ein Ergebnis, das durch die Besetzung d*s Patentgerichts mit technischen Richtern gerade vermieden werden soll. Dieser Grundsatz zweckmäßiger Geschäftsverteilung mußte bei dem Bundespatentgericht gerade auch zu Beginn seiner Tätigkeit beachtet werden, um die ohnehin bestehenden Schwierigkeiten der Anlaufszeit nicht noch mehr zu vergrößern. Daraus ergab sich aber zwangsläufig, daß für die vom Patentamt auf das Patentgericht übergegangenen Beschwerdeverfahren hier weitgehend solche Senate zuständig wurden, deren von den Beschwerdesenaten des Patentamts übernommene technische Mitglieder in diesen Verfahren schon in den Beschwerdesenaten des Patentamts mitgewirkt hatten (vgl. dazu auch BPatGerE 1, 117, 118/119)» Es kommt hinzu, daß die zu dem Bundespatentgericht übernommenen technischen Mitglieder der Be-schwcrdcsenato des Deutschen Patentamts schon dort jedenfalls der Sache nach ausschließlich richterliche Tätigkeit ausgeübt hatten und daß die Beschwerdesenate des Patentamts auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zunächst ganz allgemein, sogar vom Gesetzgeber selbst als Gericht betrachtet worden waren (vgl. die Begründung zu dem Entwurf des 12. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 6. März 1961 - BT-Drucks. 1748/
1953 - S. 2). Die zu dem Bundespatentgericht übernommenen technischen Mitglieder der Beschwerdesenate des Deutschen
Patentamts üben beim Patentgericht nicht eine gegen-Uber der früheren andersartige, sondern eine in der Sache gleiche Tätigkeit aus, nur mit dem Unterschied, daß sie selbst nunmehr unzweifelhaft den Status als Richter im Sinne des Grundgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes und die Senate nunmehr unbestreitbar Gerichtscharakter haben. Sofern ihre weitere Mitwirkung in den Beschwerdeverfahren, in denen sie schon beim Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts mitgewirkt hätten, überhaupt unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Gewaltentrennung betrachtet v/erden kann, würde sie daher nach alledem, weil sie nur eine von vornherein begrenzte Zahl von Überleitungsfällen betrifft, sachlich geboten ist und sich in einer der Sache nach gleichen Tätigkeit vollzieht, jedenfalls nicht den Kern des Prinzips der Gewaltenteilung berühren und deshalb auch nicht vom Grundgesetz her zu beanstanden sein, zu demal wenn dabei noch berücksichtigt wird, daß das Überleitungsrecht de3 Sechsten Überleitungsgesetzes darauf abgestellt ist, das Verfahren in Patentsachen auch für die Überleitungsfälle im Rahmen des sachlich Vertretbaren so nahe wie möglich an den der Verfassung voll entsprechenden Zustand der Dauerregelungen des Patentgesetzes neuer Passung heranzuführen (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt die Erwägungen in BVerfGE 4,
157, 168 ff).
IV. 1. Zur Begründung ihrer zweiten Rüge, daß der angefoch-tene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 41 p Abs. 3 Nr* 5 PatG), führt die Rechtsbeschwerde vorweg allgemein aus: nach der Lehre zu der entsprechenden VorcchirLft des § 133 Nr. 5 VwGO sei der Tatbestand
der fehlenden Begründung nicht nur dann gegeben, wenn die Entscheidung überhaupt nicht begründet sei, sondern auch schon dann, wenn ein grober Formfehler vorliege oder die Gründe völlig unverständlich seien; gegenüber der Vorschrift des § 133 Nr» 5 VwGO und gegenüber der neueren Rechtsprechung zu der ebenfalls entsprechenden Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO müsse ferner berücksichtigt werden, daß § 41 p Abs. 3 PatG dem Bedenken habe Rechnung tragen sollen, daß die Anfechtbarkeit der Beschlüsse des Patentgerichts - mangels einer Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ausschließlich von der Zulassung der Rechtsbeschv/erde durch das Bundespatentgericht abhängig sein dürfe; es müsse daher an die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 551 Nr. 7 ZPO angeknüpft werden, die dazu geneigt habe, jede Unvollständigkeit mit dieser Rechtsnorm zu erfassen; entgegen der Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO verbiete es sich im Rechtsbeschwerdeverfahren schließlich auch, die Fälle des § 286 ZPO von der Rüge nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG auszuklammern, weil das Patentgesetz sonst in keinem Palle die Möglichkeit vorsehe, die Übergehung von entscheidungserheblichem Streitstoff im Rahmen von § 286 ZPO zu rügen.
Schon in diesen allgemeinen Ausführungen kann der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 21. Dezember 1962(1 ZB 27/62 )mit eingehender Begründung dargclegt hat, müssen für die Auslegung der Worte "nicht mit Gründen versehen" in § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG die gleichen allgemeinen Grundsätze gelten, wie sie
für die Auslegung derselben Worte in § 551 Nr* 7 ZPO entwickelt worden sind; eine grundsätzlich andere Auslegung dieser Worte in § 41 p Abs* 3 Nr* 5 PatG läßt sich weder aus dem Zv/eckoder der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus den Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens an sich oder aus der Erwägung rechtfertigen, daß es sich um ein Verfahren vor einem neu errichteten Gericht handelt*
Nach der im Beschluß I ZB 27/62 im einzelnen geschilderten Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 551 Nr* 7 ZPO - in der entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde durchaus nicht eine Wandlung von einer großzügigeren zu einer engeren Auslegung festgestellt werden kann -ist eine Entscheidung unter anderem dann als "nicht mit Gründen versehen" zu betrachten, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, oder auch schon dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 278 ZPO - sofern sie rechtlich erheblich sein können - überhaupt nicht eingegangen worden ist* Dagegen liegt ein Mangel im Sinne des § 551 Nr* 7 ZPO - und damit auch ein Mangel im Sinne des § 41 p Abs* 3 Nr* 5 PatG - dann nicht vor, wenn die Begründung im einzelnen oder die Beweiswürdigung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rcchtsfehlerhaft ist* Es können daher entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht sämtliche Rügen der Art, wie sie zur Begründung einer Verletzung des § 286 ZPO vorgebracht werden können, schon deshalb als zur Begründung der
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Rüge nach § 41 p Abs* 3 Nr. 5 PatG geeignet angesehen werden*
2* Von einer solchen Auslegung des § 41 p Abs* 3 Nr* 5 PatG aus rechtfertigen die von der Rechtsbeschwerde im einzelnen vorgebrachten Rügen nicht die Feststellung, daß der angefochtene Beschluß im Sinne des § 41 p Abs*3 Nr. 5 PatG nicht mit Gründen versehen wäre.
a) Mit der Behauptung der offenkundigen Vorbenutzung des Erfindungsgegenstandes durch das
motorfahrzeug 170 H hat sich das Patentgericht auf S. 1l/l2 des angefochtenen Beschlusses eingehend auseinandergesetzt* Es kann keine Rede davon sein, daß der angefochtene Beschluß insoweit "nicht mit Gründen versehen” v/äre.
b) Auch die Präge der Erfindungshöhe ist in dem angefochtenen Beschluß ausreichend behandelt. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Ausführungen zur Erfindungshöhe erschöpften sich in einigen mehr oder weniger nichtssagenden und noch dazu widerspruchsvollen Sätzen, ist nicht gerechtfertigt. Wenn auch die eigentlichen Ausführungen zur Erfindungshöhe auf S. 12 des angefochtenen Beschlusses verhältnismäßig kurz sind,
so sind doch die vorangehenden, sehr eingehenden Ausführungen über den Stand der Technik mit hinzuzunehmen. Wenn das Patentgericht auf S. 12 der Begründung sagt, das im geltend gemachten Anspruch gekennzeichnete Radgehäuoe könne aus dem Stand der Technik nicht ohne weiteres hergeleitet und der von
der Anmelderin vorgeschlagene Schritt könne als ausreichend erfinderisch angesehen werden, so ist das letztlich eine abschließende Folgerung aus der im Vorangehenden durchgeführten Vergleichung des Gegenstandes der Anmeldung mit den einzelnen Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik. Darin lag übrigens zugleich die von der Hechtsbeschv/erde vermißte Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung der Prüfungsstelle. Wenn das Patentgericht dann an der angeführten Stelle noch einmal nur das Wesentlichste hervorgehoben hat, so muß das als eine ausreichende Begründung für seine Entscheidung über die Erfindungshöhe im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG angesehen werden.
c) Daß das Patentgericht bei seiner kurzen Begründung, warum es die Hechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, nicht auch auf die Frage der Zeitberechnung bei der Doppelpatentierung eingegangen ist, bei der die Rechts-beochwerde eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der bisherigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre zu finden glaubt, vermag die Rüge aus § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Entscheidung des Patentgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschv/erde nicht anfechtbar ist und auch nicht näher hätte begründet zu v/erden brauchen.
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V. 3a nach alledem weder einer der in § 41 p Abs, 3 Nr. 2 PatG noch einer der in § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG genannten Mängel des Verfahrens vorliegt, war die Rechtsueschwerde mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
Wilde Löschei Spengler Bundesrichter Ebel Claßen
ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.
Wilde