BGH · I ZB 23/06 vom 06.04.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsmittelUllmannOberlandesgerichtBergmannUngern-Sternberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 23/06 BESCHLUSS vom 6. April 2006 in der Prozesskostenhilfesache -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 95.386,30 € festgesetzt. Gründe: 1 Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Beschluss, den ein Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 133 GVG, §574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ullmann v. Ungern-Sternberg Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2005 - 18 0 514/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2006 - 23 W 51/05 - Pokrant