BGH · I ZB 22/97 vom 02.10.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. 1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO). Bei der Übersendung von Telefaxschriftsätzen dürfe die Frist erst gelöscht werden, wenn ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliege, der die ordnungsgemäße Übermittlung belege. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß vorliegend die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender erst gelöscht worden sei, nachdem ein solcher Einzelnachweis Vorgelegen habe. Hierzu gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem fordert, daß Notfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zu demindest eine sichere Vorsorge getroffen wurde, daß es tatsächlich hinausgeht. Nach dem Sachverhalt, der der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde lag, sind vorliegend die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen nicht getroffen worden. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Weisung gegeben hätte, Notfristen aus dem Fristenkalender erst nach Überprüfung des Sendeprotokolls zu streichen, wäre bemerkt worden, daß die Berufungsbegründung nicht übermittelt worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat trotz eines Hinweises, zur Organisation der Ausgangskontrolle ergänzend vorzutragen, keine Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, die einen Hinweis auf eine Kontrolle ergeben könnten. Dezember 1996 sei ihm auf Anfrage mitgeteilt worden, daß die Weiterleitung der Berufungsbegründung erfolgt sei, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (vgl. Innerhalb dieser Frist müssen alle Tatsachen dargelegt werden, die für die Frage von Bedeutung sein können, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). c) Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht, selbstverständlich bestehe in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten die Anweisung, Fristen erst dann als erledigt im Fristenkalender auszutragen, wenn anhand des Sendeprotokolls, das die ordnungsgemäße Übermittlung des fristwahrenden Schriftstücks bestätige, sichergestellt sei, daß eine fristwahrende Übermittlung erfolgt sei. Hierbei handelt es sich um ein neues Vorbringen der Klägerin, denn diese Tatsachen hatte sie bisher nicht vorgetragen. Bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist das jedoch nicht der Fall. Auch dem nach der Rückfrage des Oberlandesgerichts (§ 139 ZPO) zur Büroorganisation ergänzten Vorbringen der Klägerin war kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die jetzt vorgetragenen Anweisungen im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestanden hätten. In diesem Fall kann eine erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebrachte neue Tatsache, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Anwalts von Bedeutung sein kann, nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt um so mehr dann, wenn der Antragsteller vor der Entscheidung über sein Wiedereinsetzungsgesuch noch darauf hingewiesen worden ist, daß die Begründung seines Antrags nicht schlüssig erscheint und er Gelegenheit hatte, sein Vorbringen zu ergänzen oder richtigzustellen. Da somit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, ist die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden (§ 519 b, § 519 Abs. 2 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/97 vom 2. Oktober 1997 in der Beschwerdesache 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm am 2. Oktober 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 70.000,— DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. September 1996, der Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 17. September 1996 zugestellt, hat dieser am 17. Oktober 1996 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist war zuletzt bis zu dem 27. Dezember 1996 verlängert worden. Die Berufungsbegründung der Klägerin ging am 30. Dezember 1996 bei dem Oberlandesgericht ein. Nach einem Hinweis auf die Verspätung hat die Klägerin Wiedereinsetzung beantragt. Sie hat dazu vorgetragen: Sowohl die in der Praxis ihres Prozeßbevollmächtigten übliche Eintragung der Vorfrist als auch die der Begründungsfrist seien im Fristenkalender ordnungsgemäß enthalten gewesen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 27. Dezember 1996 die Berufungsbegründung gefertigt und einer als zuverlässig bekannten Mitarbeiterin mit dem Hinweis übergeben, daß die Frist am selben Tage ablaufe; daher sei sicherzustellen, daß der Schriftsatz noch am selben Tage dem Oberlandesgericht durch Telefax zu übermitteln sei. Es sei nicht mehr erklärbar, aus welchen Gründen die Weiterleitung des Schriftsatzes trotz Kenntnis von dem Fristablauf unterblieben sei. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO). Bei der Übersendung von Telefaxschriftsätzen dürfe die Frist erst gelöscht werden, wenn ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliege, der die ordnungsgemäße Übermittlung belege. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß vorliegend die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender erst gelöscht worden sei, nachdem ein solcher Einzelnachweis Vorgelegen habe. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe auch nicht dargelegt, daß er eine solche Anweisung gegeben habe. 2. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 29.4.1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879, 1880; Beschl. v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513) ist ein Rechtsanwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Hierzu gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem fordert, daß Notfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zu demindest eine sichere Vorsorge getroffen wurde, daß es tatsächlich hinausgeht. Bei der Übermittlung eines Schreibens durch Telefax darf daher der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender von 5 der ordnungsgemäßen Übermittlung überzeugt hat. Nach dem Sachverhalt, der der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde lag, sind vorliegend die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen nicht getroffen worden. Wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Weisung gegeben hätte, Notfristen aus dem Fristenkalender erst nach Überprüfung des Sendeprotokolls zu streichen, wäre bemerkt worden, daß die Berufungsbegründung nicht übermittelt worden ist. Daß andere - vergleichbare - Maßnahmen zur Sicherung der Ausgangskontrolle getroffen worden wären, läßt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat trotz eines Hinweises, zur Organisation der Ausgangskontrolle ergänzend vorzutragen, keine Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, die einen Hinweis auf eine Kontrolle ergeben könnten. b) Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 25. März 1997 nachträglich vorgetragen hat, am Abend des 27. Dezember 1996 sei ihm auf Anfrage mitgeteilt worden, daß die Weiterleitung der Berufungsbegründung erfolgt sei, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - XII ZB 123/95, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 44), zu Recht nicht berücksichtigt. Insofern ist die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten. Innerhalb dieser Frist müssen alle Tatsachen dargelegt werden, die für die Frage von Bedeutung sein können, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Lediglich Angaben, die unklar und ergänzungsbedürftig sind, vor allem solche, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1996, 2513, 2514). 6 Eine derartige Ergänzung des Vorbringens zur Begründung der Wiedereinsetzung stellt aber der Vortrag im Schriftsatz vom 25. März 1997 nicht dar. Vielmehr wird darin neu zu dem fehlenden Verschulden vorgetragen. Die Klägerin hatte ihren Wiedereinsetzungsantrag darauf gestützt, daß die Fristenkontrolle im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten allgemein so organisiert sei, daß eine wirksame Ausgangskontrolle gewährleistet sei. Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. März 1997 hat dagegen erstmals und damit verspätet zu dem Inhalt, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe sich im Einzelfall von der rechtzeitigen Absendung der Berufungsbegründung überzeugt. Diese Behauptung ist damit zu Recht bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. c) Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht, selbstverständlich bestehe in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten die Anweisung, Fristen erst dann als erledigt im Fristenkalender auszutragen, wenn anhand des Sendeprotokolls, das die ordnungsgemäße Übermittlung des fristwahrenden Schriftstücks bestätige, sichergestellt sei, daß eine fristwahrende Übermittlung erfolgt sei. Hierbei handelt es sich um ein neues Vorbringen der Klägerin, denn diese Tatsachen hatte sie bisher nicht vorgetragen. Auch dieser neue Vortrag der Klägerin darf bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde an sich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist das jedoch nicht der Fall. Das beruht darauf, daß - wie ausgeführt - alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von 7 Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 25.3.1987 - IVb ZB 39/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1; Beschl. v. 27.9.1989 - IVb ZB 73/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2; Beschl. v. 20.5.1992 - XII ZB 43/92, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6; Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709). In diesem Bereich hält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Auch dem nach der Rückfrage des Oberlandesgerichts (§ 139 ZPO) zur Büroorganisation ergänzten Vorbringen der Klägerin war kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die jetzt vorgetragenen Anweisungen im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestanden hätten. Vielmehr hatte das Wiedereinsetzungsgesuch in Verbindung mit dem ergänzten Vorbringen bereits eine in sich geschlossene, an sich nicht mehr ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung enthalten. In diesem Fall kann eine erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebrachte neue Tatsache, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Anwalts von Bedeutung sein kann, nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt um so mehr dann, wenn der Antragsteller vor der Entscheidung über sein Wiedereinsetzungsgesuch noch darauf hingewiesen worden ist, daß die Begründung seines Antrags nicht schlüssig erscheint und er Gelegenheit hatte, sein Vorbringen zu ergänzen oder richtigzustellen. Danach muß die erstmals in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung der Klägerin, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten habe die Anweisung bestanden, Fristen im Fristenkalender erst zu löschen, wenn durch das Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung 8 des Telefaxschreibens bestätigt sei, bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich ist vielmehr allein der Sachverhalt, den das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat und der das Wiedereinsetzungsgesuch nicht hat rechtfertigen können. III. Da somit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, ist die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen worden (§ 519 b, § 519 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm