BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 22/91 BESCHLUSS
vom 9. April 1992 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Kantmergerichts vom 7. Oktober 1991 wird auf deren Kosten zurückgewiesen .
Gründe:
I. Der Kläger, ein Verband zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, hat die Beklagte im Klagewege vor dem Landgericht auf Unterlassung bestimmter Werbeangaben in Anspruch genommen und ein entsprechendes Versäumnisurteil erwirkt. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Beklagten hat das Landgericht wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Beklagte ein als Berufung gegen das genannte Versäumnisurteil bezeichnetes Rechtsmittel zu dem Kammergericht eingelegt. Dieses hat durch Beschluß vom 7. Oktober 1991 die Berufung der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 7. März 1991 als unzulässig verworfen. Es hat dabei erwogen, das Rechtsmittel in eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts, durch den der Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzu-
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lässig verworfen worden ist, umzudeuten, für diesen Fall jedoch die Beschwerdefrist von zwei Wochen für nicht gewahrt gehalten.
Gegen diesen, ihr am 25. Oktober 1991 zugestellten Beschluß des Kammergerichts richtet sich das am 7. November 1991 dort eingegangene als "weitere sofortige Beschwerde (§ 568 a ZPO)" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, mit dem diese die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt .
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zu verstehen und nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft, da das Kammergericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, mithin gegen ein Urteil gleichen Inhalts gemäß
§ 547 ZPO die Revision zulässig wäre. Die Bezeichnung des Rechtsmittels durch die Beklagte als "weitere sofortige Beschwerde (§ 568 a ZPO)" steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dieses Rechtsmittel gab es vorliegend zwar nicht, da das Kammergericht nicht über eine sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden hat, sondern über deren Berufung. Aber dem Rechtsmittel der Beklagten und seiner Begründung ist hinreichend deutlich die Anfechtungsabsicht in jedem Fall zu entnehmen, so daß es auf die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels durch die Beklagte nicht ankommt.
2. In der Sache kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Das Kammergericht hat ausgeführt, eine Berufung gegen das Versäumnisurteil sei imstatthaft. Auch wenn man die Be-
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rufung der Beklagten in eine sofortige Beschwerde gegen den ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verwerfenden Beschluß des Landgerichts umdeuten wolle, wäre das Rechtsmittel nicht zulässig, denn die Beklagte habe die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 577 Abs, 2 Satz 1 ZPO, die am 21. Mai 1991 abgelaufen sei, durch das am 28. Mai 1.991 eingegangene, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel nicht gewahrt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V. mit § 586 Abs. 1 ZPO seien nicht gegeben, weil die Voraussetzungen einer Restitutionsklage nicht vorlägen. Die von der Beklagten eingereichten Unterlagen begründeten keinen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO, da sie zu dem einen keine Urkunden, sondern Augenscheinsobjekte seien und zu dem anderen kein Verhalten des Klägers selbst belegten, aus dem der Einwand der "unclean hands" oder ein Rechtsmißbrauch im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG hergeleitet werden könnte. Diese Beurteilung greift die Beklagte ohne Erfolg an.
a) Zutreffend hat das Kammergericht die eingelegte Berufung gemäß § 513 Abs. 1 ZPO für unstatthaft gehalten. Das wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen.
b) Aber auch wenn es sich bei der "Berufung" vom 21. Mai 1991 um eine sofortige Beschwerde nach § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO gehandelt hätte, würde die für diesen Fall gegebene weitere sofortige Beschwerde {§ 568 a ZPO), die die Beklagte ausweislich ihrer Beschwerdeschrift vom 4. November 1991 und der Begründungsschrift vom 18. November 1991 für gegeben hält, keinen Erfolg haben können. Das Kammergericht
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hat in einer dazu angestellten Hilfserwägung ausgeführt, daß die Monatsfrist gemäß § 577 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit § 586 Abs. 1 ZPO anstelle der Zweiwochenfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingreife, weil es sich bei den von der Beklagten vorgelegten Materialien nicht um Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO, sondern um Augenscheinsobjekte handele. Dem ist für die hier in Frage stehenden Ablichtungen aus dem Magazin "G. i. F." beizutreten, denn bei Zeitschriftenveröffentlichungen, wie sie von der Beklagten vorgelegt worden sind, handelt es sich um die Gesamtheit von schriftlichen und bildlichen Darstellungen, die nicht als Urkunden, nämlich als durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklä-rungen (BGHZ 65, 300, 301), angesehen werden können.
Zutreffend hat das Kammergericht weiter angenommen, daß
durch die von der Beklagten vorgelegten Materialien auch weder der Einwand der "unclean hands" noch derjenige des Rechtsmißbrauchs im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG gestützt werde. Die Materialien betreffen - ebenso wie die dahingehenden Behauptungen der Beklagten - nicht Handlungen des Klägers selbst, sondern solche eines seiner Mitglieder. Derartige Handlungen berühren jedoch die Klagebefugnis des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, die aus der Zusammenfassung der gewerblichen Interessen aller seiner Mitglieder folgt, nicht. Insbesondere kommt es entgegen der Meinung der Beklagten nicht auf einen besonderen örtlichen Bezug der vom Kläger vertretenen Interessen an. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung "Wettbewerbsverein III" (BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662) bezieht, vermag auch das ihre Meinung nicht zu stützen, da dort ein Miß-
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brauch in der Einziehung von Gebühren und Vertragsstrafen, nicht jedoch in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als solchen, wie sie hier gegeben ist, in Betracht gezogen worden ist.
3. Danach war das Rechtsmittel der Beklagten auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdewert beträgt - in Übereinstimmung mit den Festsetzungen der Vorinstanzen - 60.000,— DM.
Piper Teplitzky Mees
v. Ungern-Sternberg Starck