BGH · I ZB 22/61 vom 16.11.1961
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 5« Zivilsenats des Oberlandesgorichts Stuttgart vom 16. Gegen dieses am 27o September 1961 im Parteibetrieb zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit einem an die Geschäftsstelle des Landgerichts Stuttgart gerichteten Schriftsatz vom 23« Oktober 1961 Berufung eingelegt. (eingegangen am 11.) November 1961 hat dor Prozeßbevollmächtigte dor Kläger beim Oberlandes-gerioht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht und gebeten, den Schriftsatz vom 23« Oktober 1961 als ordnungsgemäße Berufungseinlegung zu behandeln. Zur Begründung dieser Anträge hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Bürovorsteherin Elfriede vorgetragen, er habe dieser bei ihm seit mehr als 13 Jahren tätigen, gut geschulten und bewährten Angestellten die Berufungsschrift im Anschluß an eine Besprechung mit seinen Auftraggebern am Nachmittag des 25. Bas Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16« November 1961 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zugleich die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 12« Juli 1961 aufgrund der §§ 519 b und 97 Abs« 1 ZPO auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen« November 1961 zugestellten Beschluß hat diesor am 4« Bezember 1961 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Bie sofortige Beschwerde ist zulässig« Ihre Statthaftigkeit folgt» soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet, aus § 567 Abs.3 in Verbindung mit §§ 519 b Abs. 2 und 547 Abs. 1 Ziff.1 ZPO und, soweit sie die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angreift, aus § 238 Abs« 2 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufung verspätet eingelegt ist, da es hierfür nicht auf den Eingang beim Landgericht am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist, sondern auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Es prüft dann, ob die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 253 ZPO beruht, und verneint dies im wesentlichen aus folgenden Erwägungen; Es komme nicht entscheidend darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Rechtsmittelschrift selbst diktiert oder ob er, was nach seinem Vortrag mindestens teilweise geschehen sei» soiner Angestellten den Entwurf überlassen habe,' ».denn jedenfalls sei darin ein Verschulden zu erblicken, daß er die Berufungsschrift nicht sorgfältig durchgelosen und demzufolge die Unrichtigkeit der Anschrift nicht bemerkt habe. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber zwar nicht mit Unrecht geltend, daß der Inhalt ihres Wiedereinsetzungsantrages keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gegeben habe, ihr Frozeßbevollmächtigter habe soiner Angestellten den Entwurf der Berufungsschrift wenigstens teilweise überlassen* Nach don in der Beschwerdeschrift gegebenen näheren Darlegungen ist vielmehr davon auszugehen, daß der Prozeß-bevollmächtigte die Berufungsschrift mit Ausnahme der Angaben über die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer Vertreter, die aus dem angefochtenen Urteil wörtlich zu übernehmen waren, vollständig diktiert und dabei auch die Anschrift richtig angegeben hat und daß der entstandene Fehler demnach nur auf einem Versehen bei der Anfertigung der Beinschrift nach dem vollständigen Diktat beruhen kann.Das Berufungsgericht hat jedoch aus seiner Annahme, der Entwurf der Berufungsschrift sei teilweise der Büroangostellten Überlassen worden, für die Entscheidung keine Folgerungen gezogen und nicht etwa aus diesem Grunde eine verstärkte Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten angenommen* Es erklärt vielmehr die Frage des Zustandekommens der Berufung* schrift ausdrücklich für unerheblich und nimmt an, daß der Prozeßbevollmächtigte auch bei Anfertigung des Schriftsatzes nach seinem vollständigen Diktat zu dem sorgfältigen Durchlosen verpflichtet gewesen wäre und gegen diese Pflicht schuldhaft verstoßen habe. Auch die Kürze der Berufungsochrift konnte bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht in Betracht gezogen werden, um damit den Hinweis der Kläger auf die gebotene Eile von vornherein zu entkräften (ebenso BGH Ui § 233 ZPO Nr. 4); hierbei kann dahingestellt bleiben, ob in Fällen, in denen die Hechtsmittelachrift einen größeren Umfang hat, an die Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten beim Durchlescn der Reinschrift unter besonderen Umständen weniger hohe Anforderungen zu stellen sind und ob in einem solchen Falle möglicherweise ein Versehen der hier festgestcllten Art als unabwendbarer Zufall angesehen werden könnte. Schließlich geben auch die weiteren, mit der sofortigen Beschwerde nicht ausdrücklich angegriffenen Darlegungen des angefochtenen Beschlusses zur Präge der Ursächlichkeit des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten für die Versäumung der Berufungsfrist zu Bedenken keinen Anlaß« Sie stimmen mit der Beurteilung überein, zu der der Bundesgerichtshof in der mehrfach erwähnten, einen nahezu gleichgelagerten Pall betreffenden Entscheidung in LH § 233 ZPO Nr« 4 gelangt ist.