BGH · I ZB 22/00 vom 13.07.2000

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1.

Schlagwörter

ErdmannBundesgerichtshofesGesetzPokrantKlägerinUngern-SternbergBüscherZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel kann nur dann in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - IZB4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher