10. OAN. 1992
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BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 21/91 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
LG-Freiburg - 12 0 42/90 - Urt. v. 20.12.1990
OLG-Karlsruhe- 9 U 51/91 - Besohl, v. 23.09.1991
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann am 12. Dezember 1991
beschlossen s
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 23. September 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 16.356,05 DM festgesetzt .
Gründe;
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz eines Transportschadens und Freistellung von Forderungen der Gerichtskasse. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Klägerin rechtzeitig am 7. Februar 1991 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 8. März 1991 - verspätet - beim Berufungsgericht eingegangen. Gleichzeitig hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie ausgeführt, ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 7. Februar 1991 die Wiedervorlage der Akte mit dem Vermerk "B-Frist" für den 4. März 1991 in das Fristenbuch
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notiert. Die Sekretärin habe am 4. März 1991 die Akte mit dem Vermerk auf einem Notizzettel "Achtung letzte B-Frist 4.3.1991" vorgelegt. Am 6. März 1991 habe die Sekretärin, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründung bis dahin habe anfertigen können, die Akte wieder weggenommen, um den Posteingang zuzuordnen. Die .Akte sei am 6. März 1991 nicht wieder vorgelegt worden. Der Prozeßbevollmächtigte sei damit jeglicher Gedankenstütze für die am 7. März 1991 ablaufende Frist beraubt gewesen. Am 8. März 1991 habe sich herausgestellt, daß der an der Handakte befestigte Notizzettel mit dem Fristenvermerk abgefallen sein mußte, da die Handakte ohne diesen Zettel mit dem normalen Postlauf vorgelegt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es nicht für gegeben erachtet.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht
begründet (§ 519 b Abs. 2, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Die von ihm vorge-nommene Eintragung des Vorgangs in den von ihm geführten Fristenkalender unter dem 4. März 1991 mit dem Vermerk "B-Frist" genüge nicht, um die Wahrung der Berufungsbegrün-dungsfrist sicherzustellen. Der Prozeßbevollmächtigte hätte vielmehr auch das Fristende und die Kontrolle des fristgerechten Ausgangs des Schriftsatzes sicherstellen müssen.
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2. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschl. v. 21.6.1988 - VI ZB 14/88, VersR 1988, 1161 m.w.N.). Hierzu sind auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die Überwachung des Ablaufs der Rechtsmittelfrist und die rechtzeitige Absendung fristwahrender Schriftsätze gewährleisten (BGH, Beschl. v. 17.10.1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 1; BGH, Beschl. v. 28.11.1990 - XII ZB 19/90, NJW 1991, 1178).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, daß fristgebundene Schriftsätze nicht nur rechtzeitig hergestellt werden, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingehen. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, daß ihm die Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Für diese Ausgangskontrolle ist ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese Fristeintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig
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gemacht worden ist. Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen (BGH, Besohl, v. 22.10.1986 - IVb ZB 89/86, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelbegründung 1; BGH, Besohl, v. 17.10.1990 ~ XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 1). Eine derartige End- oder Ausgangskontrolle gehört zu den Organisationserfordernissen, die zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen unumgänglich sind. Das Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist nicht zu entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte
der Klägerin die zur wirksamen Ausgangskontrolle gebotenen
Maßnahmen ergriffen habe. Aus der vorgelegten Fotokopie aus dem Fristenkalender für das Datum des 4. März 1991 und dem hierzu gehaltenen Vortrag, daß die Sekretärin nach Herausnahme der Akte deren Nummer im Fristenkalender gestrichen habe, ergibt sich vielmehr, daß jegliche Vorkehrungen fehlten, die eine Überwachung des rechtzeitigen Abgangs der noch zu fertigenden Berufungsbegründungsschrift hätten sicherstellen können.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt. Piper Teplitzky
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Ullmann