Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
TURBO
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Einem Begriff, der sich in der Umgangssprache über seine ursprüngliche Bedeutung hinaus als Modewort für eine Eigenschaft entwickelt hat, fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn diese Eigenschaft den angemeldeten Waren zukommen kann.
BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - I ZB 20/93 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 20/93
BESCHLUSS
Verkündet am:
23. März 1995 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Mees,
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats II) des Bundespatentgerichts vom 14. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 40.000,— DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Aninelderin des Wortzeichens "TURBO" für die Waren "Herbizide, Fungizide, Pestizide; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren". Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt; dieses sei in Anbetracht des erweiterten Verständnisses von "Turbo" als ein Synonym für Schnelligkeit, Leistungsstärke und Wirksamkeit nicht unterscheidungskräftig und müsse freigehalten werden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts geteilt. Der Ansicht der Anmelderin, das erweiterte Verständnis des Begriffs "Turbo" beschränke sich auf Waren des technischen Bereichs und spiele im Zusammenhang mit den Waren der Anmeldung keine Rolle, ist das Bundespatentgericht nicht gefolgt. Es hat unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele ausgeführt, daß der Verkehr beim Auftreten dieses Wortes nicht nur im Zusammenhang mit Waren des technischen Bereichs, sondern auch in anderen Warenbereichen und bei Dienstleistungen dem Begriff "Turbo" die Werbeaussage einer besonderen Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit entnehme. Es sei kein Grund ersichtlich, die Waren der Anmeldung hiervon auszunehmen, zu demal gerade bei diesen Waren eine hohe Leistungsfähigkeit und schnelle Wirksamkeit von erheblicher Bedeutung sei. Dem Begriff "Turbo" fehle die Unterscheidungskraft. Dies komme auch in zahlreichen zurückweisenden Beschlüssen von "Turbo"-Anmeldungen
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zu dem Ausdruck. Es könne deshalb keine Rede davon sein, daß die Prüfungsstelle mit der Zurückweisung der Anmeldung "Turbo" gegen eine einheitliche Praxis verstoßen habe. Ein Frei-haltebedürfnis der Allgemeinheit an diesem Begriff sei auch dann zu bejahen, wenn der fragliche Begriff auf einer Vielzahl von Warengebieten in beschreibender Weise Anwendung finde, sein Gebrauch aber im Warenbereich der Anmeldung noch nicht nachgewiesen sei.
III. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ist das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG Begriffe fallen, deren Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt, und wenn dieser Sinngehalt für den Verkehr erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; Beschl. v.
28.11.1991 - I ZB 3/90, GRUR 1992, 514 - Old; Beschl. v.
28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515 - Vamos).
Anzuwenden sind allerdings nunmehr - nach Inkrafttreten \
des Markenrechtsreformgesetzes - nicht mehr die Bestimmungen des WZG, sondern die des MarkenG (§§ 152, 8 Abs. 2 Nr. 1). Eine Änderung der Rechtslage folgt für die vorliegende Beurteilung daraus aber nicht. Ist einem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen abzusprechen, so ist es von der Eintragung als Marke ausgenommen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das entspricht auch der bisherigen Gesetzeslage. Nach ihr hatte - auch ohne daß
das Gesetz eine § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entsprechende, ausdrückliche Formulierung enthalten hatte - eine Eintragung als Zeichen nur versagt werden dürfen, wenn diesem jede Unterscheidungskraft mangelte. Schon eine geringe Unterscheidungskraft stand dem Eintragungsverbot entgegen (vgl. BGH, Beschl. V. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; auch BT-Drucks. 12/6581, S. 70 zu § 8 MarkenG). Das Markengesetz bringt somit in dem zur Entscheidung stehenden Fall für die Eintragungsfähigkeit als Zeichen im Vergleich zu dem alten Recht keine für die Anmelderin günstigere Rechtslage. Deshalb steht auch die Gewährung eines Schutzes mit Priorität zu dem 1. Januar 1995 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes - gemäß § 156 Abs. 2 MarkenG nicht zur Erörterung.
2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Begriff "Turbo" über seine ursprüngliche Bedeutung, auf eine nach dem Turbinenprinzip arbeitende Vorrichtung hinzuweisen, hinausreicht und in der Umgangssprache als Modewort synonym für schnell, leistungsstark und wirksam verwendet wird.
a) Gegen diese Feststellung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Sie meint aber, da "Turbo" nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts im Zusammenhang mit anderen Begriffen - wie "Turbo-Zeitalter", "Turbo-Tomate" oder "Turbo-Kuh" verwendet werde, könne man nicht ohne weiteres annehmen, daß "Turbo" auch in der beanspruchten Alleinstellung synonym für leistungsfähig, schnell und wirksam vom Verkehr verstanden werde. Dem kann nicht beigetreten werden.
Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, daß einem Begriff, der nur in Verbindung mit einem bestimmten Gegenstand, beispielsweise der Technik, eine Eigenschaft beschreibt, die zeichenrechtliche Unterscheidungskraft nicht von vornherein abgesprochen werden kann, wenn der Begriff zur Kennzeichnung einer anderen (technischen) Vorrichtung eingesetzt werden soll. In einem solchen Fall bedarf es zur Begründung des Eintragungsverbots der mangelnden Unterscheidungskraft wie des Freihaltebedürfnisses besonderer Feststellungen dazu, daß die Fachkreise den Sinngehalt dieses Begriffs, der sich bislang nur auf eine spezielle Ware bezog, auch auf die bezeichnete andere Ware übertragen haben Oder in Zukunft übertragen werden (BGH, Beschl. v. 22.3.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517 - SMARTWARE). So verhält es sich im vorliegenden Fall indessen nicht.
b) Wie die von der Rechtsbeschwerde selbst herausgestellten Beispiele zeigen, wird der Begriff "Turbo" in vielfachen, auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogenen Wortverbindungen gebraucht, ohne daß bei den einzelnen Begriffs-kombinationen eine bestimmte Systematik oder eine sachliche Beschränkung zu erkennen wäre. Das Bundespatentgericht hat von der Rechtsbeschwerde insoweit unangegriffen festgestellt, daß "Turbo" in Verbindung mit den unterschiedlichsten Wörtern sich von seiner eigentlichen Bedeutung im technischen Bereich des Turbomotors entfernt hat und als Modewort für die genannten Eigenschaften eingesetzt wird. In einem solchen Fall liegt es erfahrungsgemäß aber nahe, daß der Verkehr den Begriff "Turbo" als solchen in jedem Bereich außerhalb seiner ursprünglichen technischen Bedeutung als Eigenschaftswort für leistungsfähig, schnell und wirksam ver-
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steht. Ist aber ein Begriff in seiner beschreibenden Bedeutung, mag diese auch auf einer Verfremdung seines ursprünglichen Sinngehalts beruhen, als Eigenschaftswort nahezu unbegrenzt verwendbar, so ist er mangels Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als Marke nicht eintragungsfähig, wenn - wie im Streitfall außer Streit ist -auch der angemeldeten Ware diese Eigenschaft zukommen kann. Hierzu bedarf es - entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde -nicht der Feststellung, daß der in Alleinstellung beanspruchte Begriff auch in dem Warenbereich, welcher der Zeichenanmeldung zugrunde liegt, als in seinem Sinn verfremdetes Eigenschaftswort bereits Eingang gefunden hat. Die weitere Ansicht der Rechtsbeschwerde, das Verständnis der von der Zeichenanmeldung "Turbo" angesprochenen Landwirte weiche von dem des allgemeinen Verkehrs ab, der den Begriff "Turbo" in seiner gewandelten Bedeutung verstehe, steht mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang. Denn auch die Landwirte nehmen an der Entwicklung der Umgangssprache teil.
c) Ohne Erfolg bringt die Rechtsbeschwerde vor, aus der Eintragung eines "Turbo"-Zeichens in die Zeichenrolle sei zu folgern, daß dem Begriff "Turbo" nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Sie verkennt dabei, daß der Beurteilung der mangelnden Unterscheidungskraft eines zur Eintragung angemeldeten Zeichens der Rollenbestand grundsätzlich nicht entgegensteht. Diesem kann im anstehenden Fall auch nicht die indizielle Bedeutung entnommen werden, daß der Verkehr eine hinreichende herkunftshinweisende Kraft des Zeichenworts für gegeben erachtet. Das Bundespa'tentge-richt hat von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet festgestellt, daß das angeführte "Turbo"-Zeichen vereinzelt ge-
blieben ist, und hat folglich diese Eintragung als einen Verstoß gegen die weitgehend einheitliche Praxis angesehen, Anmeldungen mit dem Wort "Turbo" die Eintragung zu versagen.
Da sich die Rechtsbeschwerde erfolglos gegen den Versagungsgrund der mangelnden Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens wendet, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit ihrem Standpunkt, der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehe ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
IV. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Piper
Mees v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Starck