Beschluß
2578 074
In Sachen
betr. die Patentanmeldung H 21 024/lV a/ 23 a des Herrn Martin H in (MflK)»
MaMp LiHstraße______
Anmelders und Antragstellers, - weitere Verfahrensbeteiligtes
1. Chemische Fabrik BflBHB Rudolf A. OBIB K.G.,
BBHHB (Rhflp)9 Binsprsehende I
2. Willi MaB LO.t Bo(RhB)>
Besprechende II
3* SflBB-Gesellschaft m.b.H», HflB, Bevollmächtigter* Patentanwalt Br^-Ing.
Einsprechende III
4» iBBA.&o, Mi 5o Joh. A. B
Einsprechende IV
GmbH, Chemische Fabrik,
Einsprechende V
Bevollmächtigter* Patentanwalt M^^Ing.
/Rh,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2* März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Löscher, Jungbluth, Pehle und Ebel
beschlossen*
Bas Gesuch des Anmelders um Bewilligung des Armenrechts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Senats (technischer Beschwerdeeenat X) des Bundespatentgerichta vom 11. Oktober 1961 (Aktenzeichen* 15 W 462/61) wird zurückgewiesen.
* if
Gründe s
Da dor Beschwerdesenat dee Bundespatentgerichts in seinem Beschluß vom 11 * Oktober 1961 die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 41 p Abs. 1 und 2 PatG), könnte eine solche nur erhoben werden, wenn einer der in § 41 p Abs. 3 Nr. 1 bis 5 PatG ausdrücklich genannten Verfahrensmängel vorläge. Die in dieser Hinsicht seitens des Anmelders erhobenen Beanstandungen sind jedoch nicht begründet.
a) Die Annahme, der Vorsitzende des 13« Senats des Bundespa-tentgerichts, Senatspräsident Dr. Seiz, sei von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen, weil er bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt habe (§ 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG), ist irrig.
Der genannte Richter hat ausweislich der beigezogenen Akten des Deutschen Patentamts nur an dem Anmeldeverfahren R 17622 IV a/23 e mitgewirkt, jedoch nicht an dem hier allein in Betracht kommenden selbständigen Anmeldeverfahren R 21 024 IV a/23 e. Daß das letztere Verfahren aus dem erstgenannten dadurch hervorgegangen ist, daß auf Antrag des Anmelders verschiedene Erweiterungen als neue unter einem späteren Anmeiüedatum zu behandelnde Patentanmeldung ausgeschieden worden sind, ist rechtlich ohne Bedeutung, denn die Ausscheidung war bereits vollzogen, als der damalige 9« Beschwer desenat des Deutschen Patentamts, dem Dr. Seiz als Mitglied angehör to, mit dem Verfahren R 17 622 IV a/23 e befaßt wurde. In diesem Zeitpunkt hatte dieses Verfahren nur noch die nach der Ausscheidung verbliebene ursprüngliche Anmeldung zu dem Gegenstand und stellt daher für das neue, einen anderen, nämlich den ausgeschiedenen Gegenstand betreffende Anmeldeverfahren R 21 024/XV a/23e kein «vorausgegangenes Verfahren« im Sinne des § 41 a Abs. 2 Nr. 1 PatG dar$ es ist vielmehr
ohne Rücksicht auf das von ihm in keiner Weise beeinflußte neue Verfahren weitergeführt und durch Zurücknahme der Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung beendet worden»
b)Auch die weitere Rüge, mit der der Anmelder geltend machen will, die an der Entscheidung vom 11» Oktober 1961 beteilig, ten Richter seien befangen gewesen, kann nicht zu dem Erfolg führen, denn die Vorschrift des § 41 P Abs» 3 Nr. 3 PatG setzt voraus, daß ein mitwirkender Richter ’'wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war”, d.h. daß er mit gewirkt hat, obwohl ein Ablehnungsgesuch eines Beteiligten für begründet erklärt worden war. Das war hier nicht der Pall, denn im Zeitpunkt der Verhandlung und Beschlußfassung vom 11. Oktober 1961 lag weder ein Ablehnungsgesuch noch ei ihm stattgebende Entscheidung vor. Nachträglich kann eine Ablehnung nicht vorgebracht werden.
c) Auch der sonstigeren der Hauptsache die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Bundespatentgerichts betreffende Vortrag des Anmelders enthält keine nach § 41 P Abs. 3 PatG zulässige Verfahrensrüge.
Da die vom Anmelder beabsichtigte Rechtsverfolgung nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Jßrfolg bietet, konnte seinem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nicht entsprochen werden«
Bock Löscher Jungbluth Pehle Ebel