BGH · I ZB 20/07 vom 13.03.2008

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Leitsatz / Zusammenfassung

Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. Die Schutzschrift enthielt den Antrag, einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, und eine nähere Begründung hierzu. Die Antragstellerin nahm in der Folgezeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach der daraufhin vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. 6 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG W zu berücksichtigen. gend - der Auftrag erst ende, wenn die Sachvortrag enthaltende Schutzschrift bereits bei Gericht eingereicht sei. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschl. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3101 RVG W auf eine 0,8-fache Gebühr, wenn der Auftrag sich erledigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sach-anträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3101 RVG W scheidet dann aus (OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 941; OLG Düsseldorf AGS 2006, 489; OLG München AGS 2007, 557; Hartmann aaO 3101 W Rdn. 13; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. 13 aa) Unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entsprach es allerdings der ganz überwiegenden Meinung, dass der Gebührenanspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr umfasste, wenn der Auftrag zu einem Zeitpunkt endete, zu dem der Rechtsanwalt lediglich eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht hatte. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Anwendungsbereich der Nr. 3101 RVG W gegenüber § 32 Abs. 1 BRAGO auf Verfahren ohne besondere Sachanträge, und zwar insbesondere auf FGG-Verfahren, ausgedehnt worden ist (vgl. Die damit verbundene Anwendung der Bestimmung mit der Folge des Ausschlusses der Gebührenermäßigung bei einem Schriftsatz mit Sachvortrag ohne einen Sachantrag auch in Streitverfahren ist im Gesetzgebungsverfahren als sachgerecht angesehen worden (vgl. Diese Änderung der Rechtslage in Nr. 3101 RVG W gegenüber § 32 Abs. 1 BRAGO hat zur Folge, dass eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag endet, nachdem die Schutzschrift, die Sachvortrag enthält, bei Gericht eingereicht und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden ist. Den Sachvortrag muss das Gericht, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis gelangt, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 456 - Kosten der Schutzschrift I). Der Sachvortrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift unterscheidet sich zwar von einer Entgegnung auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dadurch, dass er unter Umständen auf Vermutungen über den Inhalt der Antragsschrift angewiesen ist, die er zu entkräften sucht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Sachvortrag in der Schutzschrift ebenfalls vom Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen ist. 15 cc) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich vorliegend auch nicht nach Nr. 3403 RVG W (Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten), weil die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht nur mit der Einreichung der Schutzschrift, sondern bereits mit der Vertretung in dem erwarteten Eilverfahren beauftragt hatte.

Schlagwörter

KostenSachvortragRVGSchutzschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/07 vom 13. März 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ nein BGHR ia Kosten der Schutzschrift III RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100 Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 -1 ZB 20/07 - OLG Köln LG Köln -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Januar 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 523 € festgesetzt. Gründe: 1 I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, nachdem sie von der Antragstellerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden war. Die Schutzschrift enthielt den Antrag, einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, und eine nähere Begründung hierzu. Am folgenden Tag beantragte die Antragstellerin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. -3- 2 Das Landgericht beschloss, nicht ohne mündliche Verhandlung zu ent- scheiden und Termin hierzu nur auf ausdrücklichen Antrag zu bestimmen. Es wies die Antragstellerin darauf hin, dass eine Schutzschrift vorlag. Die Antragstellerin nahm in der Folgezeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach der daraufhin vom Landgericht getroffenen Kostenentscheidung hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. 3 Die Antragsgegnerin hat neben der Kostenpauschale die Festsetzung ei- ner 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG W beantragt. 4 Das Landgericht hat zunächst die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG W festgesetzt; auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat es die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG W auf eine 0,8-fache Gebühr ermäßigt. 5 Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel der Antrags- gegnerin hat das Oberlandesgericht stattgegeben. 6 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG W zu berücksichtigen. 7 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 8 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die 1,3-fache Verfahrensge- bühr nach Nr. 3100 RVG W sei nicht zu ermäßigen. Nach der Regelung der Nr. 3101 RVG W komme eine Ermäßigung nicht in Betracht, wenn - wie vorlie- -4- gend - der Auftrag erst ende, wenn die Sachvortrag enthaltende Schutzschrift bereits bei Gericht eingereicht sei. 9 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 10 a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -Verteidigung notwendig waren. Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschl. v. 23.11.2006 -1 ZB 39/06, GRUR 2007, 727 Tz. 15 = WRP 2007, 786 - Kosten der Schutzschrift II). 11 b) Die Höhe der Gebühr richtet sich vorliegend nach Nr. 3100 und Nr. 3101 RVGW. Die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 entsteht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG W für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ermäßigt sich nach Nr. 3101 RVG W auf eine 0,8-fache Gebühr, wenn der Auftrag sich erledigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sach-anträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat. 12 Die Voraussetzungen der Ermäßigung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr der Nr. 3100 RVG W liegen im Streitfall nicht vor. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 RVG W. Davon ist auszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachenoder Rechtsausführungen zur -5- Sache und nicht nur Verfahrensanträge enthält (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 3101 W Rdn. 13; Keller in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., W Teil 3 Abschn. 1 Rdn. 24). Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3101 RVG W scheidet dann aus (OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 941; OLG Düsseldorf AGS 2006, 489; OLG München AGS 2007, 557; Hartmann aaO 3101 W Rdn. 13; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., Anh. II Rdn. 127; Bischof in Kompaktkommentar RVG, 2. Aufl., Nr. 3101 W Rdn. 27; a.A. OLG Hamburg MDR 2005, 1196; OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 793; N. Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., §11 Rdn. 79; Keller in Riedel/Sußbauer aaO W Teil 3 Abschn. 1 Rdn. 26). 13 aa) Unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entsprach es allerdings der ganz überwiegenden Meinung, dass der Gebührenanspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr umfasste, wenn der Auftrag zu einem Zeitpunkt endete, zu dem der Rechtsanwalt lediglich eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht hatte. Die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge waren keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 -1 ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I, m.w.N.). 14 bb) Mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist gegenüber der Rechtslage unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine Erweiterung des Katalogs in Nr. 3101 RVG W, bei dem eine Ermäßigung des Gebührentatbestandes bei Auftragsbeendigung ausscheidet, um Schriftsätze, die Sachvor-trag enthalten, eingeführt worden. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Anwendungsbereich der Nr. 3101 RVG W gegenüber § 32 Abs. 1 BRAGO auf Verfahren ohne besondere Sachanträge, und zwar insbesondere auf FGG-Verfahren, ausgedehnt worden ist (vgl. Begründung zu dem -6- Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/1971, S. 211). Die damit verbundene Anwendung der Bestimmung mit der Folge des Ausschlusses der Gebührenermäßigung bei einem Schriftsatz mit Sachvortrag ohne einen Sachantrag auch in Streitverfahren ist im Gesetzgebungsverfahren als sachgerecht angesehen worden (vgl. Begründung zu dem Gesetzentwurf aaO S. 211). Diese Änderung der Rechtslage in Nr. 3101 RVG W gegenüber § 32 Abs. 1 BRAGO hat zur Folge, dass eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag endet, nachdem die Schutzschrift, die Sachvortrag enthält, bei Gericht eingereicht und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden ist. Den Sachvortrag muss das Gericht, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis gelangt, bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 456 - Kosten der Schutzschrift I). Der Sachvortrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift unterscheidet sich zwar von einer Entgegnung auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dadurch, dass er unter Umständen auf Vermutungen über den Inhalt der Antragsschrift angewiesen ist, die er zu entkräften sucht. Nach der Neuregelung der Nr. 3101 RVG W rechtfertigt dies a-ber nicht die unterschiedliche Behandlung des Vortrags in einer Schutzschrift und des Vortrags in einer Antragsentgegnung im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Sachvortrag in der Schutzschrift ebenfalls vom Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen ist. 15 cc) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich vorliegend auch nicht nach Nr. 3403 RVG W (Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten), weil die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht nur mit der Einreichung der Schutzschrift, sondern bereits mit der Vertretung in dem erwarteten Eilverfahren beauftragt hatte. -7- 16 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.09.2006 - 84 O 146/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2007 - 17 W 270/06 - Büscher