BGH · I ZB 19/91 vom 21.08.1991
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Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. v. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den dieses den Antrag, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen hat, ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 S. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb ausnahmsweise anfechtbar, weil sie, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der gesetzlichen Grundlage entbehre oder inhaltlich dem Gesetz fremd sei. Eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in eng begrenzten Ausnahmefällen angefochten werden. daß die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß sie "greifbar gesetzwidrig ist" (BGH, Urt. v. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich inhaltlichen Mängeln der angefochtenen Entscheidung zeigen nicht auf, daß diese "greifbar gesetzwidrig" im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung wäre.