BGH · I ZB 19/91 vom 21.08.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. v. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den dieses den Antrag, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen hat, ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 S. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb ausnahmsweise anfechtbar, weil sie, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der gesetzlichen Grundlage entbehre oder inhaltlich dem Gesetz fremd sei. Eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in eng begrenzten Ausnahmefällen angefochten werden. daß die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß sie "greifbar gesetzwidrig ist" (BGH, Urt. v. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich inhaltlichen Mängeln der angefochtenen Entscheidung zeigen nicht auf, daß diese "greifbar gesetzwidrig" im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung wäre.

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VorsitzendeBundesgerichtshofesOberlandesgerichtsBeschwerdeführerinRechtsprechungBeschlußZPOinhaltlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i9/9i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit OLG-Karlsruhe - 15 U 140/91 - Beschluß vom 21. August 1991 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. v. Ungern-Sternberg am 26. September 1991 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. August 1991 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den dieses den Antrag, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen hat, ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 S. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb ausnahmsweise anfechtbar, weil sie, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der gesetzlichen Grundlage entbehre oder inhaltlich dem Gesetz fremd sei. Eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in eng begrenzten Ausnahmefällen angefochten werden. Das setzt aber voraus, 3 daß die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß sie "greifbar gesetzwidrig ist" (BGH, Urt. v. 19.10.1989 - III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 840; Beschl. v. 27.9.1990 - III ZB 34/90, BGHR ZPO vor § .1./Rechtsmittel-Gesetzwidrigkeit, greifbare 9). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Oberlandesgericht hat in Anwendung der Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO den Alltrag, den Vorsitzenden des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Eine solche Entscheidung ist weder dem Gesetz fremd noch ist sie in sich fehlerhaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich inhaltlichen Mängeln der angefochtenen Entscheidung zeigen nicht auf, daß diese "greifbar gesetzwidrig" im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Piper Teplitzky Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg