BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 19/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
F i rma
Wohnungsbau und Betreuungs GmbH & Co vertreten durch ihre Komplementärin, die Firma C
Wohnungsbau und Betreuung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn K.P.
traße 2,
Beklagte und
Be sc hwerde fü hre r i n,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
gesetzlich
Walter J.M
Architektenkammer, Körperschaft vertreten durch ihren Präsidenten
BflBHl, A
41,
des öffentlichen Herrn Dipl.-Ing
Rechts,
Architekt
Klägerin und Beschwerdegegneri n,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt
II. Instanz:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 12. November 1984 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 9. März 1984 kostenpflichtig zur Unterlassung verurteilt worden. Ihren dagegen eingelegten Einspruch hat die Beklagte später auf die Kostenentscheidung beschränkt. Das Landgericht hat auf den Einspruches Versäumnisurteil durch Urteil vom 24. Mai 1984 im Kostenpunkt aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 28. Mai 1984 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 28. Juni 1984 Berufung eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Berufung durch Beschluß vom 12. November 1984 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei.
Gegen diesen ihr am 23. November 1984 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 7. Dezember 1984 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß gegen das Urteil vom 24. Mai 1984 das Rechtsmittel der Berufung zulässig gewesen sei, weil die Kosten zur Hauptsache geworden seien und § 99 Abs. 1 ZPO deshalb nicht anwendbar sei.
II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO i.V.m. § 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sachlich unbegründet.
Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist eine Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ein solcher Fall einer isolierten Anfechtung nur der Kostenentscheidung liegt hier vor. Die Annahme der Beschwerdeführerin, im Streitfall handele es sich bei der Entscheidung über die Kosten um eine Entscheidung in der Hauptsache, ist unzutreffend. Vorliegend ist das Unterlassungsbegehren Hauptsache geblieben, auch wenn die insoweit durch Versäumnisurteil ausgesprochene Verurteilung nach Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig geworden ist.
Durch den Teileinspruch (§§ 338, 340 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt, der ungeachtet der Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO zulässig ist (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 99 Rdn. 3; Baumbach-Hartmann, ZPO, 43. Aufl. 1985, § 99 Anm. 2 A), sind die Kosten nicht zur Hauptsache geworden.
4
Ob die Teilentscheidung über die Kosten in Fällen der vorliegenden Art entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (verneinend OLG Stuttgart JurBüro 1981, 1894 ff), kann offen bleiben. Denn eine Umdeutung der von der Beschwerdeführerin eingelegten Berufung in eine sofortige Beschwerde scheidet schon deshalb aus, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gern. § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden ist. Insoweit wird allerdings noch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Sc holz-Hoppe
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