BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 19/77
BESCHLUSS Verkündet am
26. Januar 1979 Schnurr,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma Peter
GmbH & Co. KG,
Zeicheninhaberin
Be s chwerde fUhrer in
Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
betreffend das eingetragene Warenzeichen Nr. 830 15Q
)
0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 27. April 1977 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hatte am 18. Januar 1966 das Wortzeichen "Hobby" für die Waren "bewegliche Gewächshäuser und Heizungsanlagen hierfür" zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet. Die Prüfungsstelle hatte das angemeldete Zeichen zunächst als Bestimmungsan-gabe gern. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG beanstandet, weil es in Verbindung mit den angemeldeten Waren nur besage, daß diese für die Freizeitbeschäftigung im Garten besonders bestimmt und geeignet seien. Nachdem die Anmelderin jedoch auf zahlreiche bereits eingetragene "Hobby"-Zeichen hingewiesen hatte, wurde diese Beanstandung fallengelassen und das Zeichen nach Bekanntmachung und Ablauf der Widerspruchsfrist am 23. Februar 1967 unter der Nr. 830 158 in die Rolle eingetragen, sowie anschließend international registriert.
Im Februar 1976 hat das Deutsche Patentamt im Anschluß an eine Eingabe an das BundesJustizministerium, in der darauf hingewiesen wurde, daß der Schutz dieses Zeichens Konkurrenzunternehmen wettbewerblich benachteilige, die Schutzfähigkeit des Zeichens Überprüft und schließlich ein Amtslöschungsverfahren eingeleitet.
Mit Beschluß vom 25. Juni 1976 hat die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts die Löschung des Zeichens angeordnet. Das Zeichen "Hobby”, so hat sie zur Begründung ihres Beschlusses ausgeführt, sei gern. § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG von Amts wegen zu löschen, weil ihm zur Zeit der Eintragung ein absolutes Hindernis entgegengestanden habe, es hätte nämlich als freizuhaltende Beschaf-fenheitsangabe und mangels Unterscheidungskraft gern. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht in die Rolle eingetragen werden dürfen.
II. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Zeicheninhaberin hat das Bundespatentgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf einen Beschluß des Bundespatentgerichts vom 13. Oktober 1976 bezogen, mit dem im Anmeldeverfahren die Schutzfähigkeit des Wortes "Hobby" für "Gartenmöbel, Gartenschaufeln, Gartenscheren, Baumscheren, Grasscheren, Spitzhacken, Gartenspaten, Gartenspritzen, Gartenwerkzeuge, Blumentröge, Pflanzentröge, Blumentöpfe, Blumenschalen aus Holz, Kunststoff oder Metall" verneint worden ist. In diesem Beschluß ist im wesentlichen ausgeführt worden, dem Zeichen "Hobby" fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, weil das aus der englischen Sprache stammende Wort in die deutsche Alltagsspräche eingegangen sei und dort die ihm entsprechenden deutschen
Ausdrücke wie "Steckenpferd", Liebhaberei, Freizeitbeschäftigung" fast verdrängt habe. Es werde bei einem ständig zunehmenden Angebot an Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung im Zusammenhang mit allen möglichen Waren und Beschäftigungen vielfach gebraucht, und zwar auch in Beziehung auf den Hobby-Gärtner. Deshalb werde der Verkehr in dem angemeldeten Wort "Hobby" keinen Hinweis auf das Unternehmen der Anmelderin, sondern eine allgemeine Anpreisung der mit dem Wort "Hobby" versehenen Ware im Sinne einer Bestimmungsangabe erblicken. Eine solche Angabe müsse auch für den Gebrauch der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden. Denn durch die Einräumung eines Monopolrechts an dem Wort "Hobby" würde dem Inhaber eines solchen Rechts die Möglichkeit gegeben, seine Mitbewerber bei der Benutzung von "Hobby", insbesondere in herausgehobener Form als werbende Anpreisung, zu behindern.
Diese Gründen träfen, so führt das Beschwerdegericht zusätzlich in eigener Würdigung aus, sinngemäß auch für den hier zu beurteilenden Fall zu, weil bewegliche Gartenhäuser und Heizungsanlagen dafür ebenfalls für den Gartenbau bestimmt und somit dem gleichen Verwendungsbereich zuzurechnen seien.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember I960 (GRUR 1961, 262), in dem die Schutzfähigkeit des Wortes "Hobby" für Zeitschriftentitel anerkannt worden sei, gebe keinen Anlaß, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Dieses Urteil sei 7 Jahre vor der Eintragung des hier zu beurteilenden Zeichens ergangen, also zu einer Zeit, in der möglicherweise die Sprachentwicklung hinsichtlich der Verwendung von "Hobby" noch nicht
so fortgeschritten gewesen sei. Auch würden zu demindest hinsichtlich der Unterscheidungskraft bei Zeitschriften in der Regel geringere Anforderungen gestellt, da Zeitschriften und Zeitungen gewöhnlich unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten würden. Zudem stelle das Wort "Hobby” bei Zeitschriften keine so unmittelbar sachbezogene Aussage dar, wie bei den hier zugrundeliegenden Waren.
Die Zeicheninhaberin könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung eines Besitzstandes berufen. Das Löschungsverfahren sei 9 Jahre nach der Eintragung des Zeichens eingeleitet worden, so daß nicht von einem übermäßig langen Zeichenschutz ausgegangen werden könne. Darüber hinaus zeigten die von der Zeicheninhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erklärungen von verschiedenen Firmen, daß durchaus ein Interesse an der Benutzung dieser Bezeichnung für Mitbewerber bestehe.
III. Die zugelassene Rechtsbeschwe rde ist statthaft, auch formund fristgerecht eingelegt, sachlich jedoch erfolglos. Gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 WZG ist ein Warenzeichen von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Zu versagen ist eine Eintragung gemäß § k Abs. 2 Nr. 1 WZG bei Zeichen, die keine Unterscheidungskraft haben oder aus solchen Wörtern bestehen, die Angaben unter anderem über die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Waren enthalten. Die dazu getroffene Feststellung des Bundespatentgerichts, daß das Wort "Hobby" als Warenzeichen für die Waren "bewegliche Gewächshäuser und Heizungsanlagen dafür" keine hinreichende Unterscheidungskraft
habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht insbesondere nicht, wie die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht, im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember i960 (GRUR 1961,
232 ff - Hobby), in dem die Feststellung des dortigen Berufungsgerichts, das Wort "Hobby" sei als Titel eines Magazins der Technik unterscheidungskräftig, als nicht rechtsfehlerhaft anerkannt worden ist. Soweit das Bundespatentgericht allerdings einen solchen Widerspruch schon mit der Begründung verneint hat, zur Zeit jener Entscheidung - sieben Jahre vor der hier umstrittenen Anmeldung - sei das Wort "Hobby" möglicherweise noch nicht so weit in die Umgangssprache eingedrungen gewesen, kann zu Gunsten der Rechtsbeschwerdeführerin unterstellt werden, daß, wie sie ausführt, dieses Wort bereits i960 zur Umgangssprache gehört hat. Jedoch hält die weitere Begründung des Bundespatentgerichts, daß die Verhältnisse bei Zeitschriftentiteln nicht mit denen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet gleichgesetzt werden könnten, den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Bei der Prüfung, ob ein Wortzeichen hinreichende Unterscheidungskraft hat und ob es sich nicht um eine freizuhaltende Angabe über die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware handelt, kommt es maßgeblich darauf an, für welche Waren das Wort als Warenzeichen benutzt werden soll. Dasselbe Wort kann für eine Warenart eigenartig, phantasievoll und ungewöhnlich sein und deshalb Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Eignung als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft haben, dagegen im Hinblick auf eine andere Ware als deren übliche Bezeichnung oder als bloßer Werbehinweis wirken. Unter diesem Blickpunkt läßt sich aus der Unterscheidungskraft des Wortes "Hobby"
als Titel für ein Magazin der Technik nicht ohne weiteres herleiten, dieses Wort sei auch geeignet, bei der Verwendung für die Waren "bewegliche Gewächshäuser und Heizungen dafür" als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichne-ten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu wirken. In Jenem Urteil beruhte die - vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß getroffene - Feststellung der Unterscheidungskraft darauf, daß das Wort "Hobby" als Titel für ein Magazin der Technik abweichend von seiner eigentlichen bestimmungsgemäßen Bedeutung verwendet werde und aus diesem Grund für den Verkehr zur namensmäßigen Unterscheidung der Zeitschrift geeignet erscheine. Für die hier in Frage stehenden Waren hat Jedoch das Bundespatentgericht festgestellt, daß der Verkehr das Wort "Hobby" als bloße Bestimmungsangabe ansähe; mit ihrem Zeichenwort "Hobby" für bewegliche Gewächshäuser und dafür bestimmte Heizungsanlagen wende sich die Zeicheninhaberin eindeutig an Hobbygärtner; diese Abnehmerkreise entnähmen aber dem Wort "Hobby" im Zusammenhang mit diesen Waren lediglich, daß es sich um für den Hobby-Gärtner bestimmte und besonders geeignete Waren handle; dagegen sähe der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen greift die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist der Auffassung, daß die Verwendung des Wortes "Hobby" für Gewächshäuser und dafür bestimmte Heizungsanlagen längst nicht so naheliegend sei, wie die Verwendung des Zeitschriftentitels "Hobby". Damit versucht die Rechtsbeschwerdeführerin im Ergebnis lediglich in unzulässiger Weise die vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen und deren Würdigung durch eine eigene abweichende Würdigung zu er-
setzen. Sie übersieht dabei, daß das Bundespatentgericht festgestellt hat, daß die hier in Frage kommenden Abnehmerkreise dem Hinweis "Hobby" allein entnehmen, daß die so bezeichneten Waren für Hobby-Gärtner bestimmt und besonders geeignet seien. Daß diese Feststellung rechtsfehlerhaft getroffen worden sei, wird von der Rechtsbeschwerde nicht behauptet.
Mit Rücksicht auf diese Feststellungen des Bundespatentgerichts kann sich die Rechtsbeschwerde auch nicht darauf berufen, daß das Wort "Hobby" allenfalls als ein die Bestimmung der Ware andeutender Hinweis aufgefaßt werden könne, weil nur durch umständliche weitere Gedan-.kenoperationen daraus ein Schluß auf die Beschaffenheit solcher Gewächshäuser - leichte Montage, bequeme Bedienbarkeit, zweckmäßige Abmessungen, günstige Kosten -gezogen werden könne.
Die Rechtsbeschwerdeführerin macht als weiteren Rechtsfehler geltend, das Beschwerdegericht hätte auch bei Verneinung der ursprünglichen Eintragungsfähigkeit die Löschungsanordnung nicht bestätigen dürfen, weil dem mit Rücksicht auf ihren durch jahrelange Benutzung geschaffenen wertvollen Besitzstand der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Das Ausmaß des insoweit zuzubilligenden Vertrauensschutzes habe das Beschwerdegericht verkannt. Denn der Zeitraum von 9 Jahren, währenddessen die Rechtsbeschwerdeführerin das Zeichen unbeanstandet habe benutzen können und auch benutzt habe, sei entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts für die Zubilligung von Vertrauensschutz genügend lang.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Ob, was grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH GRUR 1965, 146, 151 -Rippenstreckmetall II), der Löschung eines zu Unrecht eingetragenen Zeichens der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegensteht, ist jeweils nach den Gesamtumständen des Falles zu entscheiden. Dabei ist der Zeitablauf seit der Eintragung zwar zu berücksichtigen, aber nicht allein ausschlaggebend. Denn mit der Schaffung des LÖschungsVerfahrens, das überhaupt erst nach der Eintragung möglich ist, ist der Gesetzgeber bereits davon ausgegangen, daß das Zeichen eine gewisse Zeit eingetragen war und möglicherweise benutzt worden ist und daß dieser Umstand für sich allein, jedenfalls bis zu einer gewissen Grenze, einer Löschung grundsätzlich nicht entgegensteht. Maßgebend ist vielmehr, wie stark das Interesse des Handelsverkehrs, insbesondere der Mitbewerber, an der freien Verwendung des Zeichenwortes im Verhältnis zu dem Ausmaß des erworbenen Besitzstandes zu bewerten ist. Das Beschwerdegericht stellt insoweit fest, daß ein Freihaltebedürfnis sich nicht nur aus der den Anlaß des LöschungsVerfahrens bildenden Eingabe an den Bundesjustizminister ergebe, sondern auch aus den von der Zeicheninhaberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegerieht vorgelegten Erklärungen verschiedener Firmen. Der Inhalt dieser Erklärungen wird zwar im angefochtenen Beschluß nicht des näheren mitgeteilt, doch kann nach dem Zusammenhang der Begründung und den Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin dazu davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um Un-terlassungserklärungen hinsichtlich der Benutzung des Wortes "Hobby" durch Dritte gehandelt hat. Wenn das Bunde spatentgericht diese Erklärungen unbeschadet dieses Inhalts als Indiz für ein Interesse dieser Mitbewerber
d
an der Verwendung des Wortes "Hobby" würdigt und einer denkbaren Auslegung dahin entgegentritt, jene Erklärungen seien, weil seinerzeit kein Löschungsantrag gestellt worden sei, Ausdruck der Überzeugung der Mitbewerber von der Rechtsmäßigkeit des Zeichenschutzes gewesen, dann ist das unter den hier vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. Auch wenn das Bundespatentgericht das so bekundete Interesse der Mitbewerber als stärker wertet als das Interesse der Rechtsbeschwerdeführerin an der Erhaltung des Zeichenschutzes, sind dagegen keine Bedenken zu erheben. Denn die Rechtsbeschwerdeführerin hat ihrerseits nichts dafür dargelegt, wie und in welchem Umfang sie das Zeichen benutzt hat und aus welchen Gründen ihr ein Verzicht nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne.
Die Rechtsbeschwerde war demgemäß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.
v. Gamm Alff Merkel
Schönberg Schwerdtfeger