BGH · I ZB 19/76 vom 10.02.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß die Waren der Anmeldung mit einem Teil der Waren des Widerspruchszeichens (nämlich mit gewalzten und gegossenen Bauteilen, Schlosserwaren sowie mit Baustoffen, nämlich Dämmplatten) gleichartig seien. Handle es sich nämlich bei dem Kennwort im Widerspruchszeichen um eine schutzunfähige beschreibende Angabe, so sei die zeichenrechtliche Übereinstimmung auch dann zu verneinen, wenn die beiderseitigen Waren gleichartig seien und das Kennwort der Anmeldung dem selbständig schutzunfähigen beschreibenden Zeichenwort im Widerspruchszeichen verwechselbar nahe-komme. Der Zeichenbestandteil "Sf£" besitze zwar für diejenigen Waren, die zu dem Lebensmittel- und Genußmittelsektor zählten, eine überragende Verkehrsgeltung und sei insoweit auch selbständig schutzfähig. Doch stünden die Waren des Widerspruchszeichens, die mit denen der Anmeldung gleich oder gleichartig seien, den Waren des Lebensmittel- und Genußmittelsektors so fern, daß die dort (aufgrund Verkehrsgeltung) bestehende Kennzeichnungskraft in keinem Fall auf die hier in Frage kommenden Waren ausstrahle. Bei diesen Waren sei aber eine Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Widersprechenden noch nicht festgestellt worden, so daß diese sich im vorliegenden Widerspruchsverfahren auch nicht darauf berufen könne. Geschützt ist nur das Gesamtzeichen in seiner eingetragenen Form; aus der Übereinstimmung mit einem einzelnen Zeichenbestandteil kann sich eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nur ergeben, wenn dieser Zeichenbestandteil den Gesamteindruck des Zeichens prägt oder doch wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY). Das Bundespatentgericht hat auch mit Recht angenommen, daß bei den hier einander gegenüberstehenden Wort-Bild-Zeichen die Bildbestandteile gegenüber den Wortbestandteilen zurücktreten und die Wortbestandteile "bzw. Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Kenn-und Merkwort des Widerspruchszeichens um eine schutzunfähige beschreibende Angabe handle. Zeichen kennzeichnenden) Merkworts "S^^" ausgegangen wird, konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß den Schutz-umfang des Widerspruchszeichens auf den engsten Ähnlichkeitsbereich beschränken und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneinen. Die Bezeichnung "Sf^" nähert sich zwar klanglich dem Kennwort des Widerspruchszeichens "S^P"; doch besitzen beide Worte einen jedermann verständlichen, ausgeprägten Sinngehalt, so daß die Gefahr von Verwechslungen von vornherein ausgeschaltet oder doch jedenfalls so herabgesetzt ist, daß angesichts der allenfalls geringen Unterscheidungskraft von "S^^" eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht eintreten kann (vgl. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, daß das Bundespatentgericht die von ihm für den Lebensmittel- und Genußmittelsektor festgestellte Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der einander gegenüberstehenden Waren und der Entstehung einer Verwechslungsgefahr besteht. Oktober 1967 (GRUR 1968, 256, 257 - Zwillingskaffee) näher ausgeführt hat, muß die lange und umfangreiche Benutzung eines Warenzeichens für bestimmte Waren noch nicht zur Folge haben, daß der Verkehr bei Ingebrauchnahme desselben Zeichens für andere im Warenverzeichnis eingetragene, aber mit jenen Warenarten nicht gleichartigen Waren in entsprechend gesteigertem Maße der Gefahr unterliegt, das Zeichen auch hinsichtlich dieser Waren auf denselben Hersteller zu beziehen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß die für den Lebensmittel- und Genußraittelsektor erlangte überragende Verkehrsgeltung und die darauf beruhende Unterscheidungskraft für den Zeichenbestandteil "S^£" für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit dem für Fertiggebäude und deren (zu Ziff.I angeführten) Einzelteilen bestimmten Zeichen außer Betracht lassen. Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Bezeichnung "Spp)" Firmenschlagwort der S^jp-Handelskette sei, besagt für sich noch nichts darüber, ob und in welchem Ausmaß die für Lebensmittel und Genußmittel erlangte Verkehrsgeltung auch auf die hier in Frage stehenden Waren ausstrahlt (vgl. V. Die Widersprechende hat schließlich auch die Erlangung von Verkehrsgeltung für ihren Zeichenbestandteil "S^“ unmittelbar auf dem hier maßgebenden Warengebiet der Bauteile, Schlosserwaren und Baustoffe behauptet.

Schlagwörter

ZeichenWiderspruchszeichenVerwechslungsgefahrVerkehrsgeltungUnterscheidungskraftWidersprechendeWortBundespatentgerichtWareRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 19/76 BESCHLUSS Verkündet am 10. Februar 1978 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache der Firma Deutsche S tr aße Handelsgesellschaft mbH & Co, Widersprechende und Rechtsbeschwerdeführerin , Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Manufacturing Company of Oklahoma, Oklahoma City, Okla. (Vereinigte Staaten), Anmelderin und Rechtsbeschwerde gegnerin. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1978 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerde-senat V) des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 1976 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen. Gründe I. Das Zeichen der Anmeldung enthält die Darstellung eines stilisierten Sternes mit der Inschrift "S^^n. Es ist bestimmt für folgende Waren: "Fertiggebäude, insbesondere Fertighäuser aus Metall sowie deren Einzelteile, insbesondere Träger- und Pfostenelemente, Platten, Boden-und Deckenelemente, Verkleidungen, Fenster-und Türzargen, Fensterrahmen, Türen, Griffe, Schlösser, Treppenstufen, Treppengeländer, Verbindungselemente aus Metall, nämlich Scharniere, Klammern, Schrauben und Muttern." 3 Gegen die Eintragung dieses Zeichens ist Widerspruch erhoben worden aus dem prioritätsälteren Warenzeichen Nr. 940 936, das neben der Darstellung eines stilisierten Baumes das Wort "S^^" innerhalb eines langgestreckten, dunkelflächigen Hintergrundes enthält. Das Widerspruchszeichen ist u.a. für folgende Waren eingetragen: "gewalzte und gegossene Bauteile, Schlosserwaren, Baustoffe, nämlich Dämmplatten". Die Prüfstelle für Klasse 6 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung verneint. Erinnerung und Beschwerde der Widersprechenden blieben ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sie sich weiterhin gegen die Eintragung des angemeldeten Zeichens. II. II. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß die Waren der Anmeldung mit einem Teil der Waren des Widerspruchszeichens (nämlich mit gewalzten und gegossenen Bauteilen, Schlosserwaren sowie mit Baustoffen, nämlich Dämmplatten) gleichartig seien. Das Kenn- und Merkwort "S^^" der Zeichenanmeldung, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, komme auch dem im Widerspruchszeichen blickfangartig hervorgehobenen Wort "S^^T im klanglichen Gesamteindruck verwechselbar nahe. Gleichwohl sei eine zeichenrechtliche Übereinstimmung zu verneinen: Beide Zeichen unterschieden sich in ihrer Gesamtausgestaltung deutlich voneinander. Dabei sei für den Gesamteindruck nicht allein die Einheit von Wort und Bild maßgebend; bestimmend seien vielmehr die Wortbestandteile, weil sich der Verkehr eher an diesen Kennworten zu orientieren pflege. Dann sei aber für das Bestehen einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der Schutzu demfang des Widerspruchszeichens ausschlaggebend. Handle es sich nämlich bei dem Kennwort im Widerspruchszeichen um eine schutzunfähige beschreibende Angabe, so sei die zeichenrechtliche Übereinstimmung auch dann zu verneinen, wenn die beiderseitigen Waren gleichartig seien und das Kennwort der Anmeldung dem selbständig schutzunfähigen beschreibenden Zeichenwort im Widerspruchszeichen verwechselbar nahe-komme. Das sei hier der Fall. Dem Kennwort "S^11 im Widerspruchszeichen fehle als Imperativform des Verbs "sparen" die für ein Warenzeichen notwendige Unterscheidungskraft; darüber-hinaus müsse es allen Gewerbetreibenden grundsätzlich offenstehen, zur Anpreisung ihrer Ware diese Aussage ungehindert zu verwenden. Auch die blickfangmäßige Anordnung und Hervorhebung des Wortes "S^^" im Widerspruchszeichen habe auf die fehlende Kennzeichnungswirkung keinen Einfluß. Schließlich könne die Widersprechende im Widerspruchsverfahren auch nicht mit dem Einwand durchdringen, der Zeichenbestandteil habe sich für die eingetragenen Waren im Verkehr durchgesetzt. Der Zeichenbestandteil "Sf£" besitze zwar für diejenigen Waren, die zu dem Lebensmittel- und Genußmittelsektor zählten, eine überragende Verkehrsgeltung und sei insoweit auch selbständig schutzfähig. Doch stünden die Waren des Widerspruchszeichens, die mit denen der Anmeldung gleich oder gleichartig seien, den Waren des Lebensmittel- und Genußmittelsektors so fern, daß die dort (aufgrund Verkehrsgeltung) bestehende Kennzeichnungskraft in keinem Fall auf die hier in Frage kommenden Waren ausstrahle. Bei diesen Waren sei aber eine Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Widersprechenden noch nicht festgestellt worden, so daß diese sich im vorliegenden Widerspruchsverfahren auch nicht darauf berufen könne. 5 Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. III. 1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auf den übereinstimmenden Gesamteindruck der Zeichen ankommt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie hier -das Bestehen einer Verwechslungsgefahr allein aus der Ähnlichkeit der Wortbestandteile der einander gegenüberstehen-den Wort-Bild-Zeichen hergeleitet wird. Geschützt ist nur das Gesamtzeichen in seiner eingetragenen Form; aus der Übereinstimmung mit einem einzelnen Zeichenbestandteil kann sich eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nur ergeben, wenn dieser Zeichenbestandteil den Gesamteindruck des Zeichens prägt oder doch wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY). Das Bundespatentgericht hat auch mit Recht angenommen, daß bei den hier einander gegenüberstehenden Wort-Bild-Zeichen die Bildbestandteile gegenüber den Wortbestandteilen zurücktreten und die Wortbestandteile "bzw. jeweils als Kenn- und Merkwort den Zeicheneindruck bestimmen; denn der Verkehr bedient sich, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, zur Bezeichnung der Waren mehr des Wortes als des Bildes (vgl. BGH GRUR 1973, 314, 315 - Gentry). 2. Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Kenn-und Merkwort des Widerspruchszeichens um eine schutzunfähige beschreibende Angabe handle. Ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde durchgreifen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn von der ursprünglichen Unterscheidungskraft des (das Widerspruchs- SP Zeichen kennzeichnenden) Merkworts "S^^" ausgegangen wird, konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß den Schutz-umfang des Widerspruchszeichens auf den engsten Ähnlichkeitsbereich beschränken und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneinen. Der Imperativform "S^" des Verbs "sparen" kommt als dem Publikum erkennbare Anpreisung, man werde beim Kauf sparen, bei seiner Verwendung als Warenkennzeichnung jedenfalls eine nur geringe Unterscheidungskraft zu (vgl. auch BPatGerE 12, 220, 222 - malmit). Da sich aber der Schutzu demfang eines Warenzeichens nach der Unterscheidungskraft der für das Zeichen kennzeichnenden Bestandteile bestimmt, genügen bei geringer Unterscheidungskraft schon geringfügige Abweichungen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1964, 28, 30 - Electrol). Die Bezeichnung "Sf^" nähert sich zwar klanglich dem Kennwort des Widerspruchszeichens "S^P"; doch besitzen beide Worte einen jedermann verständlichen, ausgeprägten Sinngehalt, so daß die Gefahr von Verwechslungen von vornherein ausgeschaltet oder doch jedenfalls so herabgesetzt ist, daß angesichts der allenfalls geringen Unterscheidungskraft von "S^^" eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht eintreten kann (vgl. BGHZ 28, 320, 323, 324 - Quick/Glück; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1976 -I ZR 115/74, in dem das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Firma S^^-Markisen und dem Firmenschlagwort "S^T der Widersprechenden verneint worden ist) . IV. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, daß das Bundespatentgericht die von ihm für den Lebensmittel- und Genußmittelsektor festgestellte 7 überragende Verkehrsgeltung des Zeichenbestandteils "S^|N im Widerspruchszeichen nicht für die hier in Frage kommenden Waren berücksichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn - nach der Annahme des Bundespatentgerichts - die starke Verkehrsgeltung des Zeichenbestandteils über zwei große Warengebiete - nämlich den Lebensmittel- und Genußmittelsektor - reiche, so liege die Annahme einer Ausstrahlung dieser Verkehrsgeltung auf benachbarte Artikel besonders nahe; in einem solchen Fall werde im Zweifel die Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils für den gesamten Bereich der eingetragenen Waren zu bejahen sein. Hierfür spreche auch die Erwägung, daß die starke Verkehrsdurchsetzung für “S^” sich darauf gründe, daß dieses Wort Firmenschlagwort für die gesamte S^^-Handelskette geworden sei. Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der einander gegenüberstehenden Waren und der Entstehung einer Verwechslungsgefahr besteht. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1967 (GRUR 1968, 256, 257 - Zwillingskaffee) näher ausgeführt hat, muß die lange und umfangreiche Benutzung eines Warenzeichens für bestimmte Waren noch nicht zur Folge haben, daß der Verkehr bei Ingebrauchnahme desselben Zeichens für andere im Warenverzeichnis eingetragene, aber mit jenen Warenarten nicht gleichartigen Waren in entsprechend gesteigertem Maße der Gefahr unterliegt, das Zeichen auch hinsichtlich dieser Waren auf denselben Hersteller zu beziehen. Von dieser Wechselwirkung zwischem dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und dem Ausmaß der Kennzeichnungskraft ist der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 1969 (GRUR 1970, 302, 304 - Hoffmann's Katze) auch hinsichtlich gleichartiger Waren ausgegangen. Die Kennzeichnungskraft eines nur für bestimmte Waren stark benutzten Zeichens, so ist dort ausgeführt worden, nehme auch innerhalb des Bereichs gleichartiger Waren entsprechend der Entfernung der fraglichen Ware von der "Verkehrsgeltungsware" ab; aus der auf Verkehrsgeltung beruhenden gesteigerten Kennzeichnungskraft des Zeichens für eine bestimmte Ware könne noch nicht auf eine ebenfalls gesteigerte Kennzeichnungskraft für eine damit nur gleichartige Ware geschlossen werden (siehe auch BGH GRUR 1974, 84, 87 -Trumpf; ferner BGH WRP 1978, 41, 42 - FAN/FANTA). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß die für den Lebensmittel- und Genußraittelsektor erlangte überragende Verkehrsgeltung und die darauf beruhende Unterscheidungskraft für den Zeichenbestandteil "S^£" für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit dem für Fertiggebäude und deren (zu Ziff. I angeführten) Einzelteilen bestimmten Zeichen außer Betracht lassen. Die mit letzteren teils gleichen, teils gleichartigen Waren des Widerspruchszeichens, nämlich gewalzte und gegossene Bauteile, Schlosserwaren, Baustoffe, nämlich Dämmplatten stehen, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts, den "Verkehrsgeltungswaren" des Lebensmittel- und Genußmittelsektors so fern, daß die dort erlangte Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils "S^0" in keinem Fall auf die hier in Frage kommenden Waren ausstrahlt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die "Verkehrsgeltungsware" einen verhältnismäßig umfangreichen Warenbereich abdeckt. Auch dieser verhältnismäßig weite Bereich weist zu 9 den hier in Frage stehenden Bauteilen, Schlosserwaren und Baustoffen keine so enge Verbindung auf, daß der Verkehr in gleichem oder auch nur in annähernd gleichem Maß wie bei Lebensmitteln und Nahrungsmitteln der Gefahr von Verwechslungen unterliegen würde. Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Bezeichnung "Spp)" Firmenschlagwort der S^jp-Handelskette sei, besagt für sich noch nichts darüber, ob und in welchem Ausmaß die für Lebensmittel und Genußmittel erlangte Verkehrsgeltung auch auf die hier in Frage stehenden Waren ausstrahlt (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1976 -I ZR 115/74, in dem das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Firma S^p-Markisen und dem Firmenschlagwort “StP" der Widersprechenden verneint worden ist) . V. Die Widersprechende hat schließlich auch die Erlangung von Verkehrsgeltung für ihren Zeichenbestandteil "S^“ unmittelbar auf dem hier maßgebenden Warengebiet der Bauteile, Schlosserwaren und Baustoffe behauptet. Dem Bundespatentgericht ist eine Verkehrsgeltung für diese Waren weder gerichtsbekannt noch hat es deren Anerkennung in einem anderen Verfahren feststellen können. Dann konnte aber das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß diese beanspruchte Verkehrsgeltung im WiderSpruchsverfahren außer Betracht lassen (BGHZ 42, 307, 311 - derma; 44, 60, 64 -Agyn). VI. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. 1 S. 2 PatG zurückzuweisen. S0 Die Anmelderin hat zwar davon abgesehen, zu der ihr nach § 41 u PatG mitgeteilten Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung Stellung zu nehmen; doch ergeben sich daraus keine besonderen Verfahrensfolgen. Krüger-Nieland Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger Rebitzki