BGH · I ZB 19/62 vom 21.12.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

Januar 1955 hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts den Antrag der Anmelderin vom 25. Das Bundespatentgericht hat die gegen den Beschluß der Prüfungsstelle eingelegteBeschwerde durch Beschluß vom 19. Ein Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in dem Beschluß des Bundespatentgerichts nicht enthalten, die Anmelderin hält jedoch die von ihr eingelegte Rechtsbeschwerde für statthaft, weil das Bundespatentgericht ihr das rechtliche Gehör versagt habe. In tatsächlicher Hinsicht trägt die Anmelderin vor: die Akten der Patentanmeldung seien von Sommer 1955 bis zu dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23.3.1961 - BGBl I, 274 - (6. Nach Übergang der Zuständigkeiten auf das Bundespatentgericht habe sodann der Berichterstatter die Zwischenverfügung vom 10. November 1961) erlassen, durch die er der Anmelderin zur Erklärung auf näher bezeichnete Beanstandungen eine "Ordnungsfrist" von 3 Monaten gesetzt habe. Die Auffassung der Anmelderin, daß bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof auch ohne ausdrückliche Zulassung statthaft sei, findet im Wortlaut des § 41p PatG (eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-Schutzes vom 23. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist dort nicht als einer der Fälle der sog. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht gegen die Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, denn kurz zuvor war durch den § 63 Abs.4 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 - Kartellgesetz - (BGBl I, 1081) die Versagung des rechtlichen Gehörs als einer der Fälle der zulassungsfroien Rechtsbeschwerde geschaffen worden. Januar I960 (BGBl I, 17) die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht nur zu dem absoluten Revioionsgrund ausgestaltet (§ 138 Nr. 3), sondern vor allem durch ihren § 132 Abs. 2 Nr. 3 die Nichtzulassungsbeochv/erde für statthaft erklärt, wenn "bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann". Wenn gleichwohl § 41p PatG eine Fassung erhalten hat, die dem § 24 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Land-wirtachaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667) gleicht, so legt dies zu demindest die Annahme nahe, daß in Patentsachon wie in landv/irtschaftssachen eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Eröffnung der Rechtsbeschv/erdeinstanz führen soll, sondern lediglich die Möglichkeit zu verfassungsgerichtlicher Überprüfung in dem dafür besonders vorgesehenen Verfahren geben kann. 1. In tatsächlicher Hinsicht läßt die Anmelderin unerwähnt, daß das Bundespatentgericht, nachdem es durch Bescheid vom 13. November 1961 gebeten hatte, ohne daß bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt von ihr eine Äußerung in der Sache selbst erfolgt wäre* erging die sehr eingehende Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 10. In dieser Zwischenverfügung wird eingangs die Nichteinreichung neuer Anträge und Unterlagen, wie sie in der Verfügung vom 24. Januar 1955, Erteilungsakten Bl. 171) die Anmeldung mit Rücksicht darauf zurückgewiesen hatte, daß die Anmclderin gegenüber den patentamtlichen Beanstandungen und Formulierungsvorschlägen auf der von ihr selbst vorgeschlagenen und erst später - nach Auffassung der Prüfungsstelle in unzulässiger Weise - geänderten Fassung der Ansprüche be-harrte; um die Zulässigkeit der Anspruchsänderung ging auch der Streit in der Beschwerdeinstanz. Dieser Beschluß versagt die Bekanntmachung der Anmeldung, weil diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und Mängel enthalte, die einer Bekanntmachung ont-gegenstünden. Die Anmelderin könnte selbst dann, wenn bei Verletzung rechtlichen Gehörs auch in Patentsachen die Rcchts^-bepchwerde ohne Zulassung statthaft sein sollte, die Rechtsbeschwerdeinstanz jedenfalls nicht schon dadurch erschließen, daß sie das von ihr als rechtsfehlsam erachtete Vorgehen des Bundespatentgerichts als Verletzung des rechtlichen Gehörs einordnet. Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachvortrags eindeutig, daß das mit der Hechtsbeschwerde beanstandete gerichtliche Verhalten jedenfalls die Wertung als "Verletzung rechtlichen Gehörs” nicht verdient, so bleibt die Rechtsbeschwerdeinstanz auch dann verschlossen, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs an sich als Fall zulassungs-froier Hechtsbeschv/erde gestaltet ist. Die Rechtsbeschv/erde ist solchenfalls als imzulässig zu verwerfen und nicht nur als unbegründet zurückzuweisen (für den Fall eindeutig fehlen der Beschwerdeberechtigung wegen nichtvorhandener Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vgl. Das mit Verfassungskraft geschützte Recht des einzelnen auf rechtliches Gehör gibt diesem keineswegs die Befugnis, sich zu dem Herrn des Verfahrens aufzuschwingen, die gebotene Sachentscheidung ohne triftige Gründe hinauszuzögern und dem Gericht den Verfahrensgang vorzuschreiben. Zutreffend hebt demgegenüber der angefochtene Beschluß hervor, jede Fristsetzung habe den Zweck, für die betreffende Rechtshandlung eine zeitliche Schranke zu setzen, so daß nach fruchtlosem Fristablauf mit dem angedrohten Rechtsnachteil gerechnet werden müsse; bei gegenteiliger Auffassung könnte der Antragsteller sogar durch verspätete Einreichung von Fristverlängorungsgesuchen stets eine Verzögerung der Sachentscheidung erzwingen, dies sei untragbar. Diese Ausführungen des BundeBpatentgerichts sind rechtsfehlerfrei und für den vorliegenden Fall auch um deswillen überzeugend, v/eil schon die Zwischenverfügung vom 10. November 1961 enthält bereits die Androhung des Bechtsnachteiles, nämlich die Ankündigung einer Entscheidung nach Aktenlage, so daß es jedenfalls schon aus diesem Grunde einer weiteren Androhung nicht mehr bedurfte. März 1962 "die Sache nur intern behandelt worden, und zwar so, daß sie in der Sitzung vom 19. April 1962 wurde die Zustellung der Beschlußausfertigung an die Anmelderin verfügt (Bl. 17 a.a.O.), so daß von einer verzögerlichen Behandlung seitens des Bundespatentgerichts bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Die lange Dauer des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens war, wie schon die Zwischenverfügung vom 10. November 1961 zutreffend hervorhebt, durch die ungewöhnlich zahlreichen Fristverlängerungsanträge der Anmelderin veranlaßt, in den letzten Jahren auch durch die Ungewißheit, ob die Tätigkeit der Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts mit Art. 19 Abs.4 GG vereinbar sei, durch die bekannten Bestrebungen nach Schaffung einer eindeutig als Gericht zu qualifizierenden Stelle für diese Entscheidungen und die schlicßliche Errichtung des Bundespatentgerichtes, das die schwebenden unerledigten Fälle zu übernehmen hatte.

Schlagwörter

GehörZwischenverfügungAuffassungAnmelderinBundespatentgerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

I ZB 19/62 B e s c h 1 u ß In der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung H 5600 XII/47 c (V/iederher-ctellungsanmeldung gemäß Art. ^ des Gesetzes Nr. 8 der - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Pehle und Claßen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischer Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 19. März 1962 wird als unzulässig auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin verworfen. Alliierten Hohen Kommission) Patent s. Limit e d.y i -I Patentanmelder in und Rechtsbeschv/erde führerin. 2 Gründe: I. Durch Beschluß vom 31. Januar 1955 hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts den Antrag der Anmelderin vom 25. September 1950, ihre Patentanmeldung vom 25. April 1939 gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission wiederhcrzustellen, zurückgewiesen, weil die Anmelderin der Aufforderung der Prüfungsstelle nicht nachgekommen sei, die als unzulässig erachtete Änderung des Anspruches 1 auszu-3cheidon, diesen Anspruch vielmehr ausdrücklich aufrechterhalten habe. Das Bundespatentgericht hat die gegen den Beschluß der Prüfungsstelle eingelegteBeschwerde durch Beschluß vom 19. März 1962 unter gleichzeitiger Ablehnung des Friot-verlängerungsgesuches der Anmelderin vom 16. Februar 1962 zurückgewiesen. Ein Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in dem Beschluß des Bundespatentgerichts nicht enthalten, die Anmelderin hält jedoch die von ihr eingelegte Rechtsbeschwerde für statthaft, weil das Bundespatentgericht ihr das rechtliche Gehör versagt habe. In tatsächlicher Hinsicht trägt die Anmelderin vor: die Akten der Patentanmeldung seien von Sommer 1955 bis zu dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23.3.1961 - BGBl I, 274 - (6. ÜG), also bis zu dem 1. Juli 1961, nicht bearbeitet worden. Nach Übergang der Zuständigkeiten auf das Bundespatentgericht habe sodann der Berichterstatter die Zwischenverfügung vom 10. November 1961 (zugestellt am 16. November 1961) erlassen, durch die er der Anmelderin zur Erklärung auf näher bezeichnete Beanstandungen eine "Ordnungsfrist" von 3 Monaten gesetzt habe. Der Antrag der Anmelderin vom 16. Februar 1962 (beim Bundespatentgericht eingegangen am 19. Februar 1962), die Erklärungsfrist um weitere 2 Monate zu verlängern, da die Angelegenheit "wegen anderer dringender Sachen noch nicht erledigt werden konnte", hätte - so meint die Anmelderin - weder unbcschieden bleiben noch durch den angefochtenen Beschluß vom 19- März 1962 abgelehnt werden dürfen. In beiden Maßnahmen erblickt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentgericht. II. Die Auffassung der Anmelderin, daß bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof auch ohne ausdrückliche Zulassung statthaft sei, findet im Wortlaut des § 41p PatG (eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-Schutzes vom 23. März 1961 - BGBl I, 274) jedenfalls keine Stütze. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist dort nicht als einer der Fälle der sog. "zulassungsfreien Rechtsbeschv/erd aufgeführt. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht gegen die Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, denn kurz zuvor war durch den § 63 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 - Kartellgesetz - (BGBl I, 1081) die Versagung des rechtlichen Gehörs als einer der Fälle der zulassungsfroien Rechtsbeschwerde geschaffen worden. In ähnlicher Weise hatte die Verwaltungogerichtsordnung vom 21. Januar I960 (BGBl I, 17) die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht nur zu dem absoluten Revioionsgrund ausgestaltet (§ 138 Nr. 3), sondern vor allem durch ihren § 132 Abs. 2 Nr. 3 die Nichtzulassungsbeochv/erde für statthaft erklärt, wenn "bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann". Da bei Versagung des rechtlichen Gehörs diese Voraussetzung in aller Hegel gegeben sein wird, kann man wohl davon ausgehen, daß für den Bereich der Ver-waltungogerichtsbarkeit die Versagung des rechtlichen Gehörs jedenfalls im praktischen Ergebnis regelmäßig die dritte Instanz eröffnet. Die Regelungen des Kartellgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung sind von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie waren in ihrer Entstehung und Formgebung stark umkämpft. Wenn gleichwohl § 41p PatG eine Fassung erhalten hat, die dem § 24 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Land-wirtachaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667) gleicht, so legt dies zu demindest die Annahme nahe, daß in Patentsachon wie in landv/irtschaftssachen eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Eröffnung der Rechtsbeschv/erdeinstanz führen soll, sondern lediglich die Möglichkeit zu verfassungsgerichtlicher Überprüfung in dem dafür besonders vorgesehenen Verfahren geben kann. Für die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen hat dies der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 6. Dezember I960 (LM Nr. 25 zu § 25 LwVG) ausgesprochen unter ausdrücklicher Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1954, V BLw 18/54, S. 6; vom 20. Oktober 1954, V BLw 18/54, S. 11, 12; vom 14. Juli 1958, V BLw 17/58, S. 5 und vom 9. Juli 1959» V BLw 33/58, S. 12) sowie unter Hinweis auf den Beschluß des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1957 (NJW 1957, 713). Folgt man dieser Auffassung auch bei Auslegung des § 41p PatG, so wäre die Rechtsbeschwerde unstatthaft und damit unzulässig. III. Die Frage kann hier indes auf sich beruhen, da die Anmelderin das Verhalten des Bundespatentgerichts ganz zu Unrecht als "Verletzung des rechtlichen Gehörs” bezeichnet. 1. In tatsächlicher Hinsicht läßt die Anmelderin unerwähnt, daß das Bundespatentgericht, nachdem es durch Bescheid vom 13. Juli 1961 den Übergang der Zuständigkeiten (vgl, § 11 Abs. 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes) und das neue Aktenzeichen mitgeteilt hatte, durch weiteren Bescheid vom 24. Juli 1961 eine Zweiwochenfrist zu etwaiger Änderung der Anträge und zur Einreichung neuer Unterlagen gesetzt hat. Erst nachdem die Anmelderin durch die beiden Anträge vom 10. August und vom 17. Oktober 1961 um Fristverlängerung bis zu dem 10. November 1961 gebeten hatte, ohne daß bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt von ihr eine Äußerung in der Sache selbst erfolgt wäre* erging die sehr eingehende Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 10. November 1961, die der Anmelderin am 16. November 1961 zugestellt wurde. In dieser Zwischenverfügung wird eingangs die Nichteinreichung neuer Anträge und Unterlagen, wie sie in der Verfügung vom 24. Juli 1961 anheimgegeben war, festgestellt. Sodann werden die zuletzt, nämlich die in der Beschwerdebegründungsschrift vom 23. Juli 1955 gestellten Anträge eingehend erörtert, wobei die Beanstandungsgründe im einzelnen dargelegt und erläutert und seitens des Gerichts neue Formulierungsvorschläge unterbreitet werden. Diesem Teil der Zwischenverfügung körnst um deswillen besondere Bedeutung zu, weil die Prüfungsstelle (Beschluß vom 31. Januar 1955, Erteilungsakten Bl. 171) die Anmeldung mit Rücksicht darauf zurückgewiesen hatte, daß die Anmclderin gegenüber den patentamtlichen Beanstandungen und Formulierungsvorschlägen auf der von ihr selbst vorgeschlagenen und erst später - nach Auffassung der Prüfungsstelle in unzulässiger Weise - geänderten Fassung der Ansprüche be-harrte; um die Zulässigkeit der Anspruchsänderung ging auch der Streit in der Beschwerdeinstanz. Sodann weist die Zwischenverfügung vom 10. November 1961 auf die Notwendigkeit hin, Bozugszeichen zu verwenden und die Besehreibungs- und Zeichnungsunterlagen an die letzte Anspruchsfassung anzupassen. Anschließend hebt die Zwischenverfügung vom 10. November 1961 das Alter der Anmeldung hervor (Anmeldung vom 25. April 1939 mit Inanspruchnahme der britischen Priorität V ' V vom 25. April 1938; Y/iederherstellungsantrag vom 25. September 1950) und verweist auf die häufigen Fristverlängerungsanträge der Anmelderin im bisherigen Verfahrensgang und auf das Interesse der Allgemeinheit wie auch der Anmelderin selbst an der möglichst baldigen Bekanntmachung der Anmeldung. Die Zv/i-ochenverfügung schließt wörtlich: "Eine Verlängerung der zur Vorlage offensichtlich nur geringfügig zu ändernden Unterlagen nach diesseitiger Auffassung reichlich bemessenen Frist von 3 Monaten, gerechnet von der Zustellung ab, kann aus den dargelegten Gründen nicht in Aussicht gestellt werden. Nach erfolglosem Fristablauf hätte der Senat nach Lage der Akten zu beschließen.11 Auf den erst am 19* Februar 1962 beim Bundespat on tgericht eingegangenen und wiederum nur formularmäßig begründeten Fristverlängerungsantrag vom 16. Februar 1962 hin ("wegen anderer dringender Sachen noch nicht erledigt”), wurde die Sache schon am 20. Februar 1962 dem Berichterstatter zugeteilt. Als ein weiteres, gleichfalls einer konkreten Begründung entbehrendes Gesuch der Anmelderin vom 16. April 1962 auf Fristverlängerung um nochmals 2 Monate beim Bundespatentgericht einging, war der Beschluß vom 19. März 1962 bereits gefaßt. Dieser Beschluß versagt die Bekanntmachung der Anmeldung, weil diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und Mängel enthalte, die einer Bekanntmachung ont-gegenstünden. Der am 19* Februar 1962 beim Bundespatentgericht eingegangene Fristverlängerungsantrag wird gleichzeitig abgelehnt, da er eine ausreichende Begründung nicht enthalte. 2. Die Anmelderin könnte selbst dann, wenn bei Verletzung rechtlichen Gehörs auch in Patentsachen die Rcchts^-bepchwerde ohne Zulassung statthaft sein sollte, die Rechtsbeschwerdeinstanz jedenfalls nicht schon dadurch erschließen, daß sie das von ihr als rechtsfehlsam erachtete Vorgehen des Bundespatentgerichts als Verletzung des rechtlichen Gehörs einordnet. Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachvortrags eindeutig, daß das mit der Hechtsbeschwerde beanstandete gerichtliche Verhalten jedenfalls die Wertung als "Verletzung rechtlichen Gehörs” nicht verdient, so bleibt die Rechtsbeschwerdeinstanz auch dann verschlossen, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs an sich als Fall zulassungs-froier Hechtsbeschv/erde gestaltet ist. Die Rechtsbeschv/erde ist solchenfalls als imzulässig zu verwerfen und nicht nur als unbegründet zurückzuweisen (für den Fall eindeutig fehlen der Beschwerdeberechtigung wegen nichtvorhandener Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vgl. zustimmend den Beschluß des V. Zivilsenats des BGH vom 18. Oktober 1962 -V BLv; 8/62 - und die dort angezogene Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. die Zusammenstellung bei Röhl, Das rechtliche Gehör, in NJW 1958, 1268 ff) verlangt das rechtliche Gehör, a) daß der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 1, 418, 429 = NJW 1953, 177; BVerfGE 7, 53 » NJW 1957, 1228 = JZ 1957 542 mit zustimmender Anmerkung von Baur) oder auch: vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfGE 6, 19 = NJW 1957, 17 Nr. 2), b) daß der Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweis-ergebnissc zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (BVerfGE 6, 12 » NJW 1957, 17 Nr. 1; BVerfGE 7, 239 = NJW 1958, 297} BVerfGE 7, 275, 278 = NJW 1958, 565). Diesen an den Verfahrensgang zu stellenden Anforderungen hat das Bundespatentgericht vollauf genügt. Zu der für die Anmelderin ungünstigen Entscheidung des Gerichts ist es gekommen, weil die Anmelderin sich im Verfahren untätig verhalten und Aufforderungen um Äußerung und Mitwirkung unbeachtet gelassen hat. Rechtliches Gehör war also gev/ährt, die gegebenen Möglichkeiten zur Äußerung blieben freilich von der Anneiderin ungenutzt. Das mit Verfassungskraft geschützte Recht des einzelnen auf rechtliches Gehör gibt diesem keineswegs die Befugnis, sich zu dem Herrn des Verfahrens aufzuschwingen, die gebotene Sachentscheidung ohne triftige Gründe hinauszuzögern und dem Gericht den Verfahrensgang vorzuschreiben. Dem Recht der Beteiligten zur aktiven Teilnahme am gerichtlichen Verfahren entspricht die Verpflichtung, das gerichtliche Verfahren zu fördern. Rechtlich unzutreffend ist also die Auffassung der An-meldcrin, das Bundespatentgericht hätte das Fristverlängerungsgesuch (vom 16. Februar 1962) "nicht mit Stillschweigen übergehen dürfen, sondern alsbald bescheiden müssen". Zutreffend hebt demgegenüber der angefochtene Beschluß hervor, jede Fristsetzung habe den Zweck, für die betreffende Rechtshandlung eine zeitliche Schranke zu setzen, so daß nach fruchtlosem Fristablauf mit dem angedrohten Rechtsnachteil gerechnet werden müsse; bei gegenteiliger Auffassung könnte der Antragsteller sogar durch verspätete Einreichung von Fristverlängorungsgesuchen stets eine Verzögerung der Sachentscheidung erzwingen, dies sei untragbar. Daraus folge weiter, so fährt die angefochtene Entscheidung fort, daß der Fristverlängerungsantrag immer begründet werden müsse und nur bei ausreichendem Grund Erfolg haben könne. Wer erst am letzten Tag der gewährten Frist um ihre Verlängerung bitte, könne nicht damit rechnen, daß er von der Ablehnung seines Antrages noch zeitlich vor der ergehenden Sachentscheidung gesondert Kenntnis erhalte. Diese Ausführungen des BundeBpatentgerichts sind rechtsfehlerfrei und für den vorliegenden Fall auch um deswillen überzeugend, v/eil schon die Zwischenverfügung vom 10. Novembej 1961 ausdrücklich ankündigt, daß eine "weitere Fristverlängerung nicht in Aussicht gestellt werden kann". Bei solcher Sachlage kann - entgegen der Darstellung der Anmolderin -nicht von einer "bloßen Ordnungsfrist” gesprochen werden. Die Zwischenverfügung vom 10. November 1961 enthält bereits die Androhung des Bechtsnachteiles, nämlich die Ankündigung einer Entscheidung nach Aktenlage, so daß es jedenfalls schon aus diesem Grunde einer weiteren Androhung nicht mehr bedurfte. Entgegen der Darstellung der Anmelder in hat das Bundespatentgericht auch den erst am 19. Februar 1962 bei ihm eingegangenen Fristverlängerungsantrag nicht "einen Monat lang stillschweigend bei den Akten liegen lassen", und ebensowenig ist in dieser Zwischenzeit bis zur Beschlußfassung vom 19. März 1962 "die Sache nur intern behandelt worden, und zwar so, daß sie in der Sitzung vom 19. März 1962 kurzerhand zur Entscheidung vorgelegt wurde"; die Akten lagen vielmehr in dieser Zwischenzeit dem Berichterstatter zur Vorbereitung der Beschlußfassung vom 19. März 1962 vor (vgl. Verfügung vom 20. Februar 1962, Bl. 15R der Akten des BFG). Bereits am 2. April 1962 wurde die Zustellung der Beschlußausfertigung an die Anmelderin verfügt (Bl. 17 a.a.O.), so daß von einer verzögerlichen Behandlung seitens des Bundespatentgerichts bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Es v/äre der Anmelderin ein leichtes gewesen, gegenüber den in den beiden Verfügungen vom 24. Juli und vom 10. November 1961 enthaltenen Fristsetzungen schon alsbald nach Zustellung darauf hinzuweisen, daß die gewährte Frist aus näher von ihr darzulegenden Gründen zu kurz bemessen sei. Sie hat statt dessen hierauf nur einen weiteren, gleichfalls nicht* näher begründeten Fristverlängerungsantrag gestellt, der vom letzten Tag der gewährten Dreimonatsfrist datiert ist und erst mehrere Tage nach Fristablauf bei Gericht einging. Es stellt keine Entschuldigung für dieses Vorgehen dar, daß die Sache schon Jahre hindurch in der Beschwerdeinstanz anhängig war und daß die Anmelder!n sich möglicherweise "in das Material wieder hineinlesen mußte" (Rechtsboschwerdebe-gründungsschrift). Die lange Dauer des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens war, wie schon die Zwischenverfügung vom 10. November 1961 zutreffend hervorhebt, durch die ungewöhnlich zahlreichen Fristverlängerungsanträge der Anmelderin veranlaßt, in den letzten Jahren auch durch die Ungewißheit, ob die Tätigkeit der Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sei, durch die bekannten Bestrebungen nach Schaffung einer eindeutig als Gericht zu qualifizierenden Stelle für diese Entscheidungen und die schlicßliche Errichtung des Bundespatentgerichtes, das die schwebenden unerledigten Fälle zu übernehmen hatte. Das Bundespatentgericht hat vollauf zu Recht gerade die lange Anhängigkeit des Verfahrens zu dem Anlaß genommen, es endlich mit Vorrang zu dem Abschluß zu bringen, statt die Dinge weiter treiben zu lassen. IV. Nach allem kann von einer Versagung des rechtliche) Gehörs keine Rede sein. Die Rechtsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten waren der Anmelderin aufzuerlegen (§ Abs- 1 Satz 2 *atG>- Wilde Spre*1^ Löscher Pehle Claßen