BGH · I ZB 19/04 vom 07.10.2004

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 12. Im übrigen ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof lediglich eine von der Höhe des Beschwerdewerts unabhängige Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1811 bzw. Die gerügte Verletzung der Art. 25, 31, 103 GG ist gleichfalls nicht hinreichend dargetan.

Zitierte Normen

Schlagwörter

IZBPokrantBornkamm€Bergmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZB 19/04 vom 7. Oktober 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 12. August 2004 zu wertende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe: Der Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen der entsprechend der rechtsfehlerfreien Bemessung der Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzte Beschwerdewert auf 4.000 € herabzusetzen ist. Im übrigen ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof lediglich eine von der Höhe des Beschwerdewerts unabhängige Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1811 bzw. Nr. 1823 angefallen. Die gerügte Verletzung der Art. 25, 31, 103 GG ist gleichfalls nicht hinreichend dargetan. Bornkamm Schaffert Pokrant Bergmann Büscher