BGH · I ZB 18/97 vom 12.06.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat den Vorsitzenden Richter Prof. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß gemäß § 91 a ZPO dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, der Beklagten diejenigen der Berufungsinstanz auferlegt. Dagegen richtet sich das als sofortige Beschwerde be-zeichnete Rechtsmittel der Beklagten, mit dem diese geltend macht, der angefochtene Beschluß sei greifbar gesetzwidrig. Eine - im Gesetz nicht vorgesehene - außerordentliche sofortige Beschwerde ist in ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als statthaft angesehen worden, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und die inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Danach war die außerordentliche sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.