BGH · I ZB 18/97 vom 12.06.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat den Vorsitzenden Richter Prof. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß gemäß § 91 a ZPO dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, der Beklagten diejenigen der Berufungsinstanz auferlegt. Dagegen richtet sich das als sofortige Beschwerde be-zeichnete Rechtsmittel der Beklagten, mit dem diese geltend macht, der angefochtene Beschluß sei greifbar gesetzwidrig. Eine - im Gesetz nicht vorgesehene - außerordentliche sofortige Beschwerde ist in ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als statthaft angesehen worden, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und die inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. Danach war die außerordentliche sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GesetzesverletzungGesetzBerufungsgerichtZBBeschlußBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 18/97 vom 12. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Ml AG, Gl ►straße ZA Schweiz, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Verein für lauteren Wettbewerb e.V Vorstand, SiHBIHiiB' h| vertreten durch den Kläger und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. und Starck am 12. Juni 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Januar 1997 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. durch Richter Ullmann Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.027,90 DM festgesetzt. 3 Gründe : Das Berufungsgericht hat durch Beschluß gemäß § 91 a ZPO dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, der Beklagten diejenigen der Berufungsinstanz auferlegt. Dagegen richtet sich das als sofortige Beschwerde be-zeichnete Rechtsmittel der Beklagten, mit dem diese geltend macht, der angefochtene Beschluß sei greifbar gesetzwidrig. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine - im Gesetz nicht vorgesehene - außerordentliche sofortige Beschwerde ist in ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als statthaft angesehen worden, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und die inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f.; BGH, Beschl. v. 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 - Greifbare Gesetzwidrigkeit I; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763 = NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II). Von einer solchen Gesetzesverletzung kann vorliegend schon in Anbetracht der Tatsache, daß eine Entscheidung nach billigem Ermessen getroffen worden ist und deshalb dem Berufungsgericht ein weiter Entscheidungsspielraum zugestanden hat, keine Rede sein. Danach war die außerordentliche sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck