BGH · I ZB 18/84 vom 24.01.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin hat gegen das am 19.3.1984 an ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil des Landgerichts Hagen vom 26.1.1984 durch einen am 24.4.1984 beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie am 25.6.1984 begründet hat. Auf einen ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10.7.1984 zugegangenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin am 24.7.1984 wegen dieser Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung erneut eingelegt. Zur Begründung der Fristversäumung hat sie vorgetra-gen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung einer Büroangesteilten ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht, daß letztere erstmalig seit drei Jahren den amtlichen Zustellvermerk auf der den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz von denen der ersten Instanz übersandten Urteils-(Zweit-) Ausfertigung übersehen und fälschlich als Zustellungsdatum das Datum des auf dieser Ausfertigung befindlichen Eingangsstempels der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 22,3.1984 eingetragen habe. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 14.11.1984 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, daß die Klägerin nicht dargetan habe, in welcher Weise ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter seiner anwaltlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen Feststellung des richtigen Zustellungsdatums und zu seiner unmißverständlichen Übermittlung an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz nachgekommen sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten treffe die Pflicht zur eigenverantwortlichen Feststellung des für den Lauf der Rechtsmittel frist maßgeblichen Zustellungsdatums und zur zweifelsfreien Mitteilung dieses - richtigen - Datums an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Er hätte bei der von ihm selbst (spätestens) bei der Übersendung des Berufungsauftrags an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz vorzunehmenden Überprüfung des Auftragsschreibens und seiner Anlagen feststellen müssen, daß das Eingangsdatum auf der zur Übersendung bestimmten Urteilsäusfertigung nicht mit dem Datum des erst am Urteilsende erscheinenden Zustellvermerks übereinstimmte und die Gefahr eines Irrtums bei der Fristberechnung begründete. Dem hatte er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, durch eine Klarstellung in der Form eines eindeutigen Hinweises entweder im Übersendungsschreiben oder auf der Ausfertigung selbst begegnen können und müssen; nur damit hätte er den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, nach der zur Wahrung der Berufungsfrist die Prozeßbevollmächtigten beider Instanzen die äußerste von ihnen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt zu beachten haben (BGH VersR 1975, 89, 90).

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 18/84 BESCHLUSS in Sachen Gebrüder GmbH & Co. KG, vertreten durch die Manfred Arnold M haftenden Gesellschafterin, der persönlich Straße 12 - 16, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, gegen den Kraftfahrer Hans straße 11 b) die Heinrich Heinrich GmbH & Co. KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch den Ge- schäftsführer Heinrich S Straße 57, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. Prozeßbevollmächtigte * Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe am 24. Januar 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 14. November 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin hat gegen das am 19.3.1984 an ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil des Landgerichts Hagen vom 26.1.1984 durch einen am 24.4.1984 beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie am 25.6.1984 begründet hat. Auf einen ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10.7.1984 zugegangenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin am 24.7.1984 wegen dieser Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung erneut eingelegt. 3 Zur Begründung der Fristversäumung hat sie vorgetra-gen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung einer Büroangesteilten ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht, daß letztere erstmalig seit drei Jahren den amtlichen Zustellvermerk auf der den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz von denen der ersten Instanz übersandten Urteils-(Zweit-) Ausfertigung übersehen und fälschlich als Zustellungsdatum das Datum des auf dieser Ausfertigung befindlichen Eingangsstempels der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 22,3.1984 eingetragen habe. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 14.11.1984 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, daß die Klägerin nicht dargetan habe, in welcher Weise ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter seiner anwaltlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen Feststellung des richtigen Zustellungsdatums und zu seiner unmißverständlichen Übermittlung an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz nachgekommen sei. Eine Mitteilung im übersendungsschreiben oder durch einen besonderen, ins Auge fallenden Vermerk auf der übersandten, für die Fristberechnung nicht maßgeblichen, zweiten Urteils ausfertigung sei nicht vorgetragen. Einer solchen Klarstellung hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die übersandte zweite Urteilsausfertigung mit einem Eingangsdatum versehen gewesen sei, das nicht mit dem Zustellungsdatum übereingestimmt habe. Zwar treffe auch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine Prüfungspflicht; diese ent binde aber den erstinstanzlich tätig gewesenen Anwalt nicht davon, seinerseits der Annahme eines falschen Zustellungsdatums und der unrichtigen Berechnung der Beru- » fungsfrist in der aufgezeigten Weise vorzubeugen. Da sein Versäumnis auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden sei, könne von einem unverschuldeten Fristversäumnis schon im Hinblick auf das der Klä- ■ gerin zuzurechnende Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht die Rede sein. Ob daneben * auch die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in zweiter Instanz ein Verschulden treffe, könne dahingestellt blei ben. II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt, ist statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt und somit zulässig, sachlich jedoch unbegründet, da das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung zu Recht verweigert hat und demgemäß die Berufung auch ohne Rechtsverstoß als unzulässig verwerfen durfte. Die Annahme des Berufungsgerichts, den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten treffe die Pflicht zur eigenverantwortlichen Feststellung des für den Lauf der Rechtsmittel frist maßgeblichen Zustellungsdatums und zur zweifelsfreien Mitteilung dieses - richtigen - Datums an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 1974, 88 und 749 f; 1979, 161; I960, 193; 1982, 244, 245; 873, 874). Diese Verpflichtung besteht - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - unabhängig von * » der den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten daneben treffenden eigenen Prüfungspflicht (BGH VersR 1980, 193 und 1982, 873, 874). * Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist. Er hätte bei der von ihm selbst (spätestens) bei der Übersendung des Berufungsauftrags an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz vorzunehmenden Überprüfung des Auftragsschreibens und seiner Anlagen feststellen müssen, daß das Eingangsdatum auf der zur Übersendung bestimmten Urteilsäusfertigung nicht mit dem Datum des erst am Urteilsende erscheinenden Zustellvermerks übereinstimmte und die Gefahr eines Irrtums bei der Fristberechnung begründete. Dem hatte er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, durch eine Klarstellung in der Form eines eindeutigen Hinweises entweder im Übersendungsschreiben oder auf der Ausfertigung selbst begegnen können und müssen; nur damit hätte er den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, nach der zur Wahrung der Berufungsfrist die Prozeßbevollmächtigten beider Instanzen die äußerste von ihnen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt zu beachten haben (BGH VersR 1975, 89, 90). * I f vl "Tw f Die demnach erforderliche Darlegung seitens ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten hat die Klägerin weder vor dem Berufungsgericht noch in der sofortigen Beschwerde vorgetragen. Ihr Rechtsmittel ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei- «