BGH · I ZB 18/84 vom 24.01.1985
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin hat gegen das am 19.3.1984 an ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil des Landgerichts Hagen vom 26.1.1984 durch einen am 24.4.1984 beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie am 25.6.1984 begründet hat. Auf einen ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10.7.1984 zugegangenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin am 24.7.1984 wegen dieser Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung erneut eingelegt. Zur Begründung der Fristversäumung hat sie vorgetra-gen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung einer Büroangesteilten ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht, daß letztere erstmalig seit drei Jahren den amtlichen Zustellvermerk auf der den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz von denen der ersten Instanz übersandten Urteils-(Zweit-) Ausfertigung übersehen und fälschlich als Zustellungsdatum das Datum des auf dieser Ausfertigung befindlichen Eingangsstempels der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 22,3.1984 eingetragen habe. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 14.11.1984 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, daß die Klägerin nicht dargetan habe, in welcher Weise ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter seiner anwaltlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen Feststellung des richtigen Zustellungsdatums und zu seiner unmißverständlichen Übermittlung an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz nachgekommen sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten treffe die Pflicht zur eigenverantwortlichen Feststellung des für den Lauf der Rechtsmittel frist maßgeblichen Zustellungsdatums und zur zweifelsfreien Mitteilung dieses - richtigen - Datums an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Er hätte bei der von ihm selbst (spätestens) bei der Übersendung des Berufungsauftrags an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz vorzunehmenden Überprüfung des Auftragsschreibens und seiner Anlagen feststellen müssen, daß das Eingangsdatum auf der zur Übersendung bestimmten Urteilsäusfertigung nicht mit dem Datum des erst am Urteilsende erscheinenden Zustellvermerks übereinstimmte und die Gefahr eines Irrtums bei der Fristberechnung begründete. Dem hatte er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, durch eine Klarstellung in der Form eines eindeutigen Hinweises entweder im Übersendungsschreiben oder auf der Ausfertigung selbst begegnen können und müssen; nur damit hätte er den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, nach der zur Wahrung der Berufungsfrist die Prozeßbevollmächtigten beider Instanzen die äußerste von ihnen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt zu beachten haben (BGH VersR 1975, 89, 90).