BUNDESGERICHTSHOF
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I ZB 18/76 BESCHLUSS Verkündet
am 10. Februar 1978 Schnurr,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma Deutsche S^^-Handelsgesellschaf t mbH & Co, WMI-K^-Straße 9-11, Fl
Widersprechende und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Firma B
t
Kl
OHG,
Straße
20,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1978 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 1976 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Gründe
I. Angemeldet ist das nachstehend abgebildete Wort-Bildzeichen:
Erzeugnisse eus Aluminium a.Kunststoff
Es ist bestimmt für folgende Waren:
"Rolläden, Fensterläden, Fenster, Markisen und Türen, sämtliche vorgenannten Waren aus Metall und/oder Kunststoff".
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Gegen die Eintragung dieses Warenzeichens ist Widerspruch erhoben aus dem prioritätsälteren Warenzeichen Nr. 940 936, das neben der Darstellung eines stilisierten Baumes das Wort "SA" innerhalb eines langgestreckten, dunkelflächigen Hintergrundes enthält. Das Widerspruchszeichen ist u.a. für die Waren "gewalzte und gegossene Bauteile" eingetragen.
Die Prüfungsstelle für Klasse 6 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen verneint. Erinnerung und Beschwerde der Widersprechenden blieben ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Widersprechende weiterhin gegen die Eintragung des angemeldeten Zeichens.
II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: Es möge zwar sein, daß die Waren, für die das Anmeldezeichen bestimmt sei, mit den Waren "gewalzte und gegossene Bauteile", für die das Widerspruchszeichen u.a. Schutz genieße, gleichartig seien. Das Kenn- und Merkwort "SfB" im angemeldeten Zeichen komme auch dem im Widerspruchszeichen blickfangartig hervorgehobenen Wort "S^^M im klanglichen Gesamteindruck verwechselbar nahe. Trotzdem sei die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Widerspruchszeichen zu verneinen: Beide Zeichen unterschieden sich in ihrer Gesamtausgestaltung deutlich voneinander. Dabei sei für den Gesamteindruck nicht allein die Einheit von Wort und Bild maßgebend; bestimmend seien vielmehr die Wortbestandteile, weil sich der Verkehr eher an einem Kennwort zu orientieren pflege. Dann sei aber für das Bestehen einer zeichenrecht 4 -
lichen Verwechslungsgefahr vor allem der Schutzu demfang des Widerspruchszeichens ausschlaggebend. Handele es sich nämlich bei dem betreffenden Zeichenwort im Widerspruchszeichen um eine schutzunfähige beschreibende Angabe, so sei die zeichenrechtliche Übereinstimmung auch dann zu verneinen, wenn die beiderseitigen Waren gleichartig seien und das Kenn- und Merkwort im angemeldeten Zeichen dem selbständig schutzunfähigen beschreibenden Zeichenwort im Widerspruchszeichen verwechselbar nahekomme. Das sei hier der Fall. Dem Kennwort "S^^" im Widerspruchszeichen fehle als Imperativform des Verbs "sparen" die für ein Warenzeichen notwendige Unterscheidungskraft; darüber hinaus müsse es allen Gewerbetreibenden grundsätzlich offenstehen, zur Anpreisung ihrer Waren diese Aussage ungehindert zu verwenden. Auch die blickfangmäßige Anordnung und Hervorhebung des Worts "S^N im Widerspruchszeichen habe auf die fehlende Kennzeichnungskraft keinen Einfluß. Schließlich könne die Widersprechende im Widerspruchsverfahren auch nicht mit dem Einwand durchdringen, der Zeichenbestandteil "S^^" habe sich für die Waren, für die das WiderspruchsZeichen geschützt sei, im Verkehr durchgesetzt. Der Zeichenbestandteil " besitze zwar für diejenigen Waren, die zu dem Lebensmittel- und Genußmittelsektor zählten, eine überragende Verkehrsgeltung und sei insoweit auch selbständig schutzfähig. Doch stünden die Waren des Widerspruchszeichens, die mit denen der Anmeldung gleich oder gleichartig seien, den Waren des Lebensmittel- und Genußmittelsektors so fern, daß die dort (aufgrund Verkehrsgeltung) bestehende Kennzeichnungskraft in keinem Fall auf die hier in Frage kommenden Waren ausstrahle. Bei diesen Waren sei aber eine Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Widersprechenden noch nicht festgestellt worden, so daß diese sich im vorliegenden Widerspruchsverfahren auch nicht darauf berufen könne.
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Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
III. 1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für das Vorliegen einer Verwechslungs-gefahr auf den übereinstimmenden Gesamteindruck der Zeichen ankommt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie hier -das Bestehen einer Verwechslungsgefahr allein aus der Ähnlichkeit der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Wort-Bild-Zeichen hergeleitet wird. Geschützt ist nur das Gesamtzeichen in seiner eingetragenen Form; aus der Übereinstimmung mit einem einzelnen Zeichenbestandteil kann sich eine zeichenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nur ergeben, wenn dieser Zeichenbestandteil den Gesamteindruck des Zeichens prägt oder doch wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY). Das Bundespatentgericht hat auch mit Recht eingenommen, daß bei den hier einander gegenüberstehenden Wort-Bild-Zeichen die Bildbestandteile gegenüber den Wortbestandteilen zurücktreten und die Wortbestandteile bzw. "S^B" jeweils als Kenn- und Merkwort
den Zeicheneindruck bestimmen; denn der Verkehr bedient sich, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, zur Bezeichnung der Waren mehr des Wortes als des Bildes (vgl. BGH GRUR 1973,
314, 315 - Gentry).
2. Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Kenn-und Merkwort des Widerspruchszeichens um eine schutzunfähige beschreibende Angabe handle. Ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde durchgreifen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn von der ursprünglichen Unterscheidungskraft des (das Widerspruchs 6 -
Zeichen kennzeichnenden) Merkworts "S^pf* ausgegangen wird, konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß den Schutz-umfang des Widerspruchszeichens auf den engsten Ähnlichkeitsbereich beschränken und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneinen.
Der Imperativform "S^£" des Verbs "sparen" kommt als dem Publikum erkennbare Anpreisung, man werde beim Kauf sparen, bei seiner Verwendung als Warenkennzeichnung jedenfalls eine nur geringe Unterscheidungskraft zu (vgl. auch BPatGerE 12, 220, 222 - malmit). Da sich aber der Schutzu demfang eines Warenzeichens nach der Unterscheidungskraft der für das Zeichen kennzeichnenden Bestandteile bestimmt, genügen bei geringer Unterscheidungskraft schon geringfügige Abweichungen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1964, 28, 30 - Electrol). Die Bezeichnung "S^J" nähert sich zwar klanglich dem Kennwort des Widerspruchszeichens "SflB"; doch besitzen beide Worte einen jedermann verständlichen, ausgeprägten Sinngehalt, so daß die Gefahr von Verwechslungen von vornherein ausgeschaltet oder doch jedenfalls so herabgesetzt ist, daß angesichts der allenfalls geringen Unterscheidungskraft von "S^^" eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht eintreten kann (vgl. BGHZ 28, 320, 323, 324 - Quick/Glück; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1976 -I ZR 115/74, in dem das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Firma S^^-Markisen und dem Firmenschlagwort "S^M" der Widersprechenden verneint worden ist) .
IV. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, daß das Bundespatentgericht die von ihm für den Lebensmittel- und Genußmittelsektor festgestellte
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überragende Verkehrsgeltung des Zeichenbestandteils im Widerspruchszeichen nicht für die hier in Frage kommenden Waren berücksichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn - nach der Annahme des Bundespatentgerichts - die starke Verkehrsgeltung des Zeichenbestandteils "S^P" über zwei große Warengebiete - nämlich den Lebensmittel- und Genußmittelsektor - reiche, so liege die Annahme einer Ausstrahlung dieser Verkehrsgeltung auf benachbarte Artikel besonders nahe; in einem solchen Fall werde im Zweifel die Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils für den gesamten Bereich der eingetragenen Waren zu bejahen sein. Hierfür spreche auch die Erwägung, daß die starke Verkehrsdurchsetzung für "Sflp" sich darauf gründe, daß dieses Wort Firmenschlagwort für die gesamte S^p-Handelskette geworden sei.
Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der einander gegenüberstehenden Waren und der Entstehung einer Verwechslungsgefahr besteht. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1967 (GRUR 1968, 256, 257 - Zwillingskaffee) näher ausgeführt hat, muß die lange und umfangreiche Benutzung eines Warenzeichens für bestimmte Waren noch nicht zur Folge haben, daß der Verkehr bei Ingebrauchnahme desselben Zeichens für andere im Warenverzeichnis eingetragene, aber mit jenen Warenarten nicht gleichartigen Waren in entsprechend gesteigertem Maße der Gefahr unterliegt, das Zeichen auch hinsichtlich dieser Waren auf denselben Hersteller zu beziehen. Von dieser Wechselwirkung zwischem dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und dem Ausmaß der Kennzeichnungskraft ist der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 1969
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(GRUR 1970, 302, 304 - Hoffmann's Katze) auch hinsichtlich gleichartiger Waren ausgegangen. Die Kennzeichnungs-kraft eines nur für bestimmte Waren stark benutzten Zeichens, so ist dort ausgeführt worden, nehme auch innerhalb des Bereichs gleichartiger Waren entsprechend der Entfernung der fraglichen Ware von der "Verkehrsgeltungsware" ab; aus der auf Verkehrsgeltung beruhenden gesteigerten Kennzeichnungskraft des Zeichens für eine bestimmte Ware könne noch nicht auf eine ebenfalls gesteigerte Kenn-zeichnungskraft für eine damit nur gleichartige Ware geschlossen werden (siehe auch BGH GRUR *1974, 84, 87 -Trumpf; ferner BGH WRP 1978, 41, 42 - FAN/FANTA).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß die für den Lebensmittel- und Genußmittelsektor erlangte überragende Verkehrsgeltung und die darauf beruhende Unterscheidungskraft für den Zeichenbestandteil "S^p" für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit dem für Rolläden, Fensterläden, Fenster, Markisen und Türen bestimmten Zeichen "sflp" außer Betracht lassen. Die mit letzteren möglicherweise gleichartigen Waren des Widerspruchszeichens, nämlich gewalzte und gegossene Bauteile stehen, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts, den "Verkehrsgeltungswaren" des Lebensmittel- und Genußmittelsektors so fern, daß die dort erlangte Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils "S^P" in keinem Fall auf die hier in Frage kommenden Waren ausstrahlt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die "Verkehrsgeltungsware" einen verhältnismäßig umfangreichen Warenbereich abdeckt. Auch dieser verhältnismäßig weite Bereich weist zu den hier in Frage stehenden gewalzten und gegossenen Bau-
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teilen keine so enge Verbindung auf, daß der Verkehr in gleichem oder auch nur in annähernd gleichem Maß wie bei Lebensmitteln und Nahrungsmitteln der Gefahr von Verwechslungen unterliegen würde. Der von der Rechtsbeschwerde hervor gehobene Gesichtspunkt, daß die Bezeichnung 11 Firmenschlagwort der S^^-Handelskette sei, besagt für sich noch nichts darüber, ob und in welchem Ausmaß die für Lebensmittel und Genußmittel erlangte Verkehrsgeltung auch auf die hier in Frage stehenden Waren ausstrahlt (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1976 -I ZR 115/74, in dem das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Firma S^^-Markisen und dem Firmenschlagwort der Widersprechenden verneint worden ist) .
V. Die Widersprechende hat schließlich auch die Erlangung von Verkehrsgeltung für ihren Zeichenbestandteil "S49n unmittelbar auf dem hier maßgebenden Warengebiet der Bauteile, Schlosserwaren und Baustoffe behauptet. Dem Bundespatentgericht ist eine Verkehrsgeltung für diese Waren weder gerichtsbekannt noch hat es deren Anerkennung in einem anderen Verfahren feststellen können. Dann konnte aber das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß diese beanspruchte Verkehrsgeltung im Widerspruchsverfahren außer Betracht lassen (BGHZ 42, 307, 311 - derma; 44, 60, 64 -Agyn).
VI. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. 1 S. 2 PatG zurückzuweisen.
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Die Anmelderin hat zwar davon abgesehen, zu der ihr nach § 41 u PatG mitgeteilten Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung Stellung zu nehmen; doch ergeben sich daraus keine besonderen Verfahrensfolgen.
Krüger-Nieland Schönberg v. Gamm
Schwerdtfeger Rebitzki