BGH · I ZB 17/96 vom 04.07.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der von dem Beklagten selbst eingelegte Einspruch ist am 15, Juli 1995 bei Gericht eingegangen. Den dagegen von dem Beklagten selbst eingelegten "Einspruch" hat das Oberlandesgericht Köln als Berufung gewertet und gemäß § 519 b ZPO durch Beschluß vom 13. Das als "Einspruch" bezelchnete Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO zu behandeln. Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht - wie erforderlich - von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Denn selbst dann hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte bereits bei Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 22.

Zitierte Normen

Schlagwörter

13unzulässigEinspruchZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF is. o lorn's t-j I ZB 17/96 BESCHLUSS vom 4. Juli 1996 in dem Rechtsstreit LQ (JqcL'vi 40. 4 3 6<f]9b OLG l{^ in / 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm am 4. Juli 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1996 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser unbefugt ihr Prospektmaterial für eigene Werbezwecke verwendet habe. 3 Das Landgericht Aachen hat am 22. Juni 1995 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, das diesem am 30. Juni 1995 zugestellt worden ist. Der von dem Beklagten selbst eingelegte Einspruch ist am 15, Juli 1995 bei Gericht eingegangen. Durch Urteil vom 13. Oktober 1995 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Den dagegen von dem Beklagten selbst eingelegten "Einspruch" hat das Oberlandesgericht Köln als Berufung gewertet und gemäß § 519 b ZPO durch Beschluß vom 13. März 1996 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem bei dem Oberlandesgericht Köln von ihm selbst eingelegten Rechtsmittel . Zugleich beantragt der Beklagte, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtsanwalts nicht tragen könne . Die Klägerin hat zu den Anträgen des Beklagten nicht Stellung genommen. II. Das als "Einspruch" bezelchnete Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO zu behandeln. Als solche 1st sie jedoch mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 4 Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht - wie erforderlich - von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). III. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dabei kann unterstellt werden, daß der Beklagte nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erneut sofortige Beschwerde einlegen würde und einem zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist stattzugeben wäre. Denn selbst dann hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte bereits bei Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 22. Juni 1995 die Einspruchsfrist von zwei Wochen versäumt hat. Zudem, ist der Einspruch nicht - wie erforderlich -durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm