BGH · I ZB 17/95 vom 06.11.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
Einem Begriff, der in der Werbung seinem Sinngehalt nach als "modern" oder "aktuell" verwendet und vom Verkehr so verstanden wird, fehlt für Waren des täglichen Bedarfs jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Bundespatentgericht hat wie zuvor bereits die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts für die Klasse 18 Wz die Eintragung mit der Begründung versagt, dem angemeldeten Zeichen fehle die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, bei dem Begriff "Today" handele es sich um ein Wort der englischen Alltagssprache, in welcher der weit überwiegende Teil der inländischen Bevölkerung Grundkenntnisse besäße. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ist das Bundespatentgericht in seiner vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG Begriffe fallen, deren Sinngehalt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt und der als solcher für den Verkehr erkennbar ist (BGH, Beschl. Ist einem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen abzusprechen, so ist es von der Eintragung als Marke ausgenommen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Begriff "today" in die deutsche Umgangssprache Eingang gefunden hat und keinen phantasievoll wirkenden Überschuß enthält, der den Verkehr veranlassen könnte, in diesem Begriff einen Hinweis zur Kennzeichnung der Herkunftsstätte zu sehen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob die vom Bundespatentgericht getroffene Feststellung zutrifft, wonach 58 % der Bevölkerung bereits im Jahre 1989 zu demindest Grundkenntnisse im Englischen besaßen, und ob dieser Prozentsatz mit einer jährlichen Steigerungsrate von 2 bis 4 % auf ca. Denn ungeachtet der Genauigkeit dieser Zahlen, die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Vereinigung der Teile Deutschlands, in denen unterschiedliche Kenntnisse der englischen Sprache herrschten, in Frage gestellt wird, bleibt die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Feststellung des Bundespatentgerichts, daß das Wort "today" auch in solchen Teilen der Bevölkerung bekannt ist, welche die englische Der Ausgangspunkt des Bundespatentgerichts, "today" sei in seiner Bedeutung von "heute" den maßgeblichen Kreisen des inländischen Verkehrs bekannt, ist sonach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bleibt die Bedeutung von "today" dem Verkehr nicht verborgen, so liegt, wie das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, die Folgerung nahe, daß dieser den Begriff "Today", auch soweit er mit Waren in Verbindung steht, seinem Sinngehalt nach erfaßt und eine so bezeichnete Ware als eine Ware von heute oder, wie das Bundespatentgericht es ausdrückt, als einen "modernen" oder "aktuellen" Artikel begreift. Dabei hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, daß es sich bei der Bezeichnung "Today" für die im Warenverzeichnis aufgeführten Waren des täglichen Bedarfs nicht um eine warenbeschreibende Angabe handelt. Steht der dem Verkehr bekannte Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung ihrer Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung entgegen, so gilt das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. Bei der vom Bundespatentgericht festge-stellten objektiven Eignung des Worts "today", in der Werbesprache als Hinweis auf die Aktualität der Ware verstanden zu werden, ist die Annahme, der Verkehr verstehe den Begriff in diesem Sinn, nicht aber als einen betrieblichen Herkunftshinweis, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden Der Rollenstand, auf den die Rechtsbeschwerde sich im Blick auf vereinzelte Eintragungen von "Today" bezieht, steht der Annahme eines absoluten Eintragungshindernisses grundsätzlich nicht entgegen (BGH GRUR 1995, 410, 411 - TURBO I).