BGH · I ZB 17/93 vom 16.06.1994

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Zivilsenat hält an seiner Auffassung fest, daß ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die fristgerechte Nachholung der Begründung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu ersetzen vermag. Dies gilt auch für den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht verlängert wurde, weil der Verlängerungsantrag mit einem gerichtlichen EingangsStempel versehen worden ist, der dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs der Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht entspricht. v. 12.10.1989 - I ZB 3/89), weil sie - im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung - für die zu beurteilende Fallgestaltung nicht entscheidend sein lassen will, daß die versäumte Prozeßhandlung (Berufungsbegründung) erst nach Ablauf der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgenommen wurde. Nachzuholen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Einreichung der Berufungsbegründung, nicht die Wiederholung eines Fristverlängerungsantrags. Der von Ganter in NJW 1994, 164, 167 vertretenen Auffassung, wonach im Falle der Versäumung von Rechtsmittelbegründungsfristen die nachzuholende Prozeßhandlung entweder die Rechtsmittelbegründung selbst oder aber ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist sein kann, weil die das Rechtsmittel führende Partei zunächst die Wahl habe zwischen der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels und der (fristgerechten) Einreichung eines Verlängerungsantrags, vermag der Senat nicht zu folgen. 2. Gerechtigkeitsanforderungen gebieten es nicht, die Vorschriften der Prozeßordnung über die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung innerhalb einer zweiwöchigen Frist (§ 234 Abs.1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) in einem Fall wie dem vorliegenden für unanwendbar zu halten. Die Einhaltung der Frist des § 234 ZPO ist ein zwingendes Erfordernis für die Wiedereinsetzung. Darauf, daß der Fristverlängerungsantrag - unterstellt - rechtzeitig eingereicht worden ist und die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß zu verlängern gewesen wäre, kommt es nicht an. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO knüpft weder an die Umstände an, die zur Fristversäumung geführt haben, noch an deren Bewertung und stellt insbesondere auch nicht darauf ab, ob die Fristversäumung auf einer unsachgemäßen Behandlung durch das Gericht oder durch eine andere (öffentliche) Institution, zu dem Beispiel die Bundespost, beruht. Würde man im vorliegenden Fall § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auslegen, daß eine Rechtsmittelbegründung als rechtzeitig anzusehen ist, wenn sie innerhalb der Frist nachgeholt wird, die dem Rechtsmittelführer zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Fristverlängerungsantrag mit einem zeitlich zutreffenden gerichtlichen Eingangsstempel versehen worden wäre, müßte (und zwar durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungsgerichts) im Nachhinein erforscht werden, ob und gegebenenfalls bis wann die Berufungsbegründungsfrist im Einzelfall bei richtiger Behandlung durch die Eingangsstelle des Gerichts verlängert worden wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für den Berufungskläger nicht unzu demutbar verkürzt, wenn er seine Be rufungsbegründung nach unverschuldetem Verstreichenlassen der Berufungsbegründungsfrist und Kenntnis hiervon nunmehr innerhalb von zwei Wochen nachreichen muß.

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BerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungFristProzeßhandlungBerufungsbegründungZPOFristverlängerungsantragZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 17/93 vom 16. Juni 1994 in dem Rechtsstreit Uwe Ml Istraße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Bernd Tj l AI Straße flB, L( 2. GIMHB Versicherungsbank WaG, vertreten durch den Vorstand, Prof. A. Wilhelm Franz Josef Herbert Rf^Dr. Heinrich Rainer P. Manfred KflBi-WflHP-Ring Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte Dr. Dr. 2 Prozeßbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwälte Dr und Dr. 3 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 16. Juni 1994 beschlossen: Der I. Zivilsenat hält an seiner Auffassung fest, daß ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die fristgerechte Nachholung der Begründung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu ersetzen vermag. Dies gilt auch für den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht verlängert wurde, weil der Verlängerungsantrag mit einem gerichtlichen EingangsStempel versehen worden ist, der dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs der Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht entspricht. Gründe : Die vom VI. Zivilsenat beabsichtigte Entscheidung divergiert mit der Rechtsprechung des I. Zivilsenats (Beschl. v. 12.10.1989 - I ZB 3/89), weil sie - im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung - für die zu beurteilende Fallgestaltung nicht entscheidend sein lassen will, daß die versäumte Prozeßhandlung (Berufungsbegründung) erst nach Ablauf der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgenommen wurde. Dem vermag der I. Zivilsenat nicht zuzustimmen. 4 1. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vermag die (fristgerechte) Nachholung der Prozeß-handlung nicht zu ersetzen. Nachzuholen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Einreichung der Berufungsbegründung, nicht die Wiederholung eines Fristverlängerungsantrags. Der von Ganter in NJW 1994, 164, 167 vertretenen Auffassung, wonach im Falle der Versäumung von Rechtsmittelbegründungsfristen die nachzuholende Prozeßhandlung entweder die Rechtsmittelbegründung selbst oder aber ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist sein kann, weil die das Rechtsmittel führende Partei zunächst die Wahl habe zwischen der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels und der (fristgerechten) Einreichung eines Verlängerungsantrags, vermag der Senat nicht zu folgen. Der von Ganter vorgeschlagene zweigliedrige Begriff der nachzuholenden Prozeßhandlung versagt bei der Anwendung des § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO, wonach Wiedereinsetzung auch ohne einen entsprechenden Antrag von Amts wegen gewährt werden kann, wenn die versäumte Prozeßhandlung fristgerecht nachgeholt wurde. Nachzuholende Prozeßhandlung im Sinne dieser Regelung kann nur die Einreichung der Rechtsmittelbegründung selbst sein. Die Schaffung eines gespaltenen Begriffs der nachzuholenden Prozeßhandlung innerhalb einer einzigen gesetzlichen Bestimmung erscheint nicht möglich. Fehlt es aber an der fristgerechten Nachholung der Berufungsbegründung, kann eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. 5 2. Gerechtigkeitsanforderungen gebieten es nicht, die Vorschriften der Prozeßordnung über die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung innerhalb einer zweiwöchigen Frist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) in einem Fall wie dem vorliegenden für unanwendbar zu halten. Fristen wie die des § 519 ZPO dienen der Rechtssicherheit. Bei den Regelungen über die Wiedereinsetzung handelt es sich um eng auszulegende AusnahmevorSchriften. Die Einhaltung der Frist des § 234 ZPO ist ein zwingendes Erfordernis für die Wiedereinsetzung. Darauf, daß der Fristverlängerungsantrag - unterstellt - rechtzeitig eingereicht worden ist und die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß zu verlängern gewesen wäre, kommt es nicht an. Dieser Umstand ist unerheblich. Er stellt von der Notwendigkeit der Beachtung der §§ 234, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht frei. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO knüpft weder an die Umstände an, die zur Fristversäumung geführt haben, noch an deren Bewertung und stellt insbesondere auch nicht darauf ab, ob die Fristversäumung auf einer unsachgemäßen Behandlung durch das Gericht oder durch eine andere (öffentliche) Institution, zu dem Beispiel die Bundespost, beruht. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Fristversäumung. Für diesen Fall räumt § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO - ab Behebung des Hindernisses (S 234 Abs. 2 ZPO) - eine neue Berufungsbegründungsfrist von zwei Wochen ein. Dieses Fristerfordernis ist in allen Fällen der Wiedereinsetzung zu beachten, auch und gerade in den Fällen der unverschuldeten Säumnis. Die Berufungsbegründung ist daher - fristgerecht (§ 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 ZPO) - auch dann nachzuholen, wenn die Versäumung der Frist Folge der Tatsa- 6 che ist, daß das Gericht die Berufungsbegründungsfrist auf einen (unterstellt) rechtzeitig eingereichten Fristverlängerungsantrag nicht verlängert hat. Die vom VI. Zivilsenat vertretene gegenteilige Auffassung würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Würde man im vorliegenden Fall § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auslegen, daß eine Rechtsmittelbegründung als rechtzeitig anzusehen ist, wenn sie innerhalb der Frist nachgeholt wird, die dem Rechtsmittelführer zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Fristverlängerungsantrag mit einem zeitlich zutreffenden gerichtlichen Eingangsstempel versehen worden wäre, müßte (und zwar durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungsgerichts) im Nachhinein erforscht werden, ob und gegebenenfalls bis wann die Berufungsbegründungsfrist im Einzelfall bei richtiger Behandlung durch die Eingangsstelle des Gerichts verlängert worden wäre. Daß eine solche Handhabung zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde, weil sie spekulativ ist und sich hinterher (insbesondere, wenn es sich nicht um den ersten Fristverlängerungsantrag handelte) oft nicht mehr mit Sicherheit sagen läßt, wie man zu einem bestimmten Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt hätte, liegt auf der Hand. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier vertretene Auffassung bestehen nicht. Die vom VI. Zivilsenat angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 323; 44, 302, 306; 52, 203, 207 f. und 69, 381, 385 ff.) betreffen Sachverhal- te, die mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleich bar sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für den Berufungskläger nicht unzu demutbar verkürzt, wenn er seine Be rufungsbegründung nach unverschuldetem Verstreichenlassen der Berufungsbegründungsfrist und Kenntnis hiervon nunmehr innerhalb von zwei Wochen nachreichen muß. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die gemäß § 233 ZPO sogar die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gegen die unverschuldete Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist vorsehen, gewähren vielmehr bei sachgerechter Handhabung, die aber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht über die Bestimmungen des Gesetzes hinausgehen darf, eine ausrei chende Korrekturmöglichkeit zur Nachholung des rechtlichen Gehörs. Piper Erdmann Mees Ullmann Starck