BGH · I ZB 17/93 vom 16.06.1994
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Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Zivilsenat hält an seiner Auffassung fest, daß ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die fristgerechte Nachholung der Begründung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu ersetzen vermag. Dies gilt auch für den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht verlängert wurde, weil der Verlängerungsantrag mit einem gerichtlichen EingangsStempel versehen worden ist, der dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs der Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht entspricht. v. 12.10.1989 - I ZB 3/89), weil sie - im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung - für die zu beurteilende Fallgestaltung nicht entscheidend sein lassen will, daß die versäumte Prozeßhandlung (Berufungsbegründung) erst nach Ablauf der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgenommen wurde. Nachzuholen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Einreichung der Berufungsbegründung, nicht die Wiederholung eines Fristverlängerungsantrags. Der von Ganter in NJW 1994, 164, 167 vertretenen Auffassung, wonach im Falle der Versäumung von Rechtsmittelbegründungsfristen die nachzuholende Prozeßhandlung entweder die Rechtsmittelbegründung selbst oder aber ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist sein kann, weil die das Rechtsmittel führende Partei zunächst die Wahl habe zwischen der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels und der (fristgerechten) Einreichung eines Verlängerungsantrags, vermag der Senat nicht zu folgen. 2. Gerechtigkeitsanforderungen gebieten es nicht, die Vorschriften der Prozeßordnung über die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung innerhalb einer zweiwöchigen Frist (§ 234 Abs.1, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) in einem Fall wie dem vorliegenden für unanwendbar zu halten. Die Einhaltung der Frist des § 234 ZPO ist ein zwingendes Erfordernis für die Wiedereinsetzung. Darauf, daß der Fristverlängerungsantrag - unterstellt - rechtzeitig eingereicht worden ist und die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß zu verlängern gewesen wäre, kommt es nicht an. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO knüpft weder an die Umstände an, die zur Fristversäumung geführt haben, noch an deren Bewertung und stellt insbesondere auch nicht darauf ab, ob die Fristversäumung auf einer unsachgemäßen Behandlung durch das Gericht oder durch eine andere (öffentliche) Institution, zu dem Beispiel die Bundespost, beruht. Würde man im vorliegenden Fall § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin auslegen, daß eine Rechtsmittelbegründung als rechtzeitig anzusehen ist, wenn sie innerhalb der Frist nachgeholt wird, die dem Rechtsmittelführer zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Fristverlängerungsantrag mit einem zeitlich zutreffenden gerichtlichen Eingangsstempel versehen worden wäre, müßte (und zwar durch Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungsgerichts) im Nachhinein erforscht werden, ob und gegebenenfalls bis wann die Berufungsbegründungsfrist im Einzelfall bei richtiger Behandlung durch die Eingangsstelle des Gerichts verlängert worden wäre. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für den Berufungskläger nicht unzu demutbar verkürzt, wenn er seine Be rufungsbegründung nach unverschuldetem Verstreichenlassen der Berufungsbegründungsfrist und Kenntnis hiervon nunmehr innerhalb von zwei Wochen nachreichen muß.