JURIS
-a FR 1333
fJ
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 17/92 BESCHLUSS vom 14. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
LG-Hamburg -OLG-Hamburg - - 412 0 2oo/91 ” Urt. v. 11. 5. 1992; - 6 U 114/92 - Beschluß v. 12. Io. 1992.
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck am 14. Januar 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.990,-- DM.
3
Grü n d e :
I. Beschwerdeführerin ist die Beklagte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung begehrt.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 13. Mai 1992 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg am 15. Juni 1992, einem Montag, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 1992 hat die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, sie gehe davon aus, daß die Sache "Nicht-Feriensa-che" bleibe. Ansonsten werde vorsorglich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt.
Am 25. September 1992 auf das Fehlen einer Begründung der Berufung hingewiesen, hat die Beklagte am 2. Oktober 1992 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungs-frist beantragt und zugleich die Berufung begründet.
Zur Stützung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen: Durch die Sekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten sei zunächst der Ablauf der Frist auf den 15. Juli 1992 notiert worden. Mit ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 1992 habe sie sicherstellen wollen, daß nicht eine Erklärung der Sache zur Feriensache auf "unterstellten Antrag der Parteien" erfolge und - im Hinblick auf einen geplanten Krankenhausaufenthalt ihres Prozeßbevollmächtigten - vorsorglich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Weil die Sekretärin - wie auch der Prozeßbevollmächtigte selbst - eine Äußerung des Gerichts auf den Verlängerungsantrag erwar-
4
tet habe, sei der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zunächst nicht - auch nicht vorsorglich - auf den 16. September 1992 notiert worden. Zur Überwachung der Rückäußerung des Gerichts habe die Sekretärin die Akte separat unter den persönlichen Termin- und Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten gelegt. Dieser sei vom 13. bis 17. Juli 1992 nicht in Hamburg gewesen. Die Sekretärin habe dann unvorhergesehen einige Tage wegen Erkrankung gefehlt. Während dieser Zeit müsse die Akte offensichtlich von einer dritten Person von ihrem Platz entfernt worden sein, so daß sie die Sekretärin nach ihrer Rückkehr aus den Augen verloren habe. Eine Fristnotierung sei unterblieben, zu demal auch das Oberlandesgericht sich unerwartet auf den Fristverlängerungsantrag nicht geäußert habe und auch deshalb die Akte nicht wieder hervorgeholt worden sei. Die Sekretärin sei eine qualifizierte Angestellte mit beträchtlicher Berufserfahrung, die sich bei stichprobenartigen Kontrollen ihrer Arbeit sowie der Fristenwahrung und -kontrolle stets als zuverlässig und gewissenhaft erwiesen habe.
Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.
II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§ 238 Abs. 2 Satz 1, §§ 547, 577 Abs. 2 ZPO); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da die
5
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der für die Beklagte im Berufungsverfahren tätigen Rechtsanwälte beruhe, das die Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt routinemäßig zu bearbeitende Aufgaben, wie etwa das Führen des Fristenkalenders, auf geschultes als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal übertragen. Zu den einfachen routinemäßigen Verrichtungen gehöre jedoch die Überwachung von Rechtsmittelfristen dann nicht, wenn deren Lauf durch die Gerichtsferien beeinflußt werde. In derartigen Fällen habe der Rechtsanwalt die Begründungsfrist persönlich zu berechnen und die rechtzeitige Wiedervorlage der Sache sicherzustellen. Letzteres habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten schuldhaft unterlassen, weil er es versäumt habe, die Notierung des Ablaufs der Begründungsfrist am 16. September 1992 und eine entsprechende Vorfrist im Fristenkalender zu verfügen. Das werde auch nicht dadurch entschuldigt, daß er angenommen habe, das Gericht werde sich zu seinem Schriftsatz vom 13. Juli 1992 äußern. Da die Fristverlängerung nur vorsorglich beantragt worden sei, habe er davon nicht ausgehen dürfen, sondern damit rechnen müssen, daß das Gericht - wie geschehen - den Verlängerungsantrag angesichts der Hemmung des Laufs der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien für gegenstandslos erachtete .
2. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Es war Aufgabe des Bevollmächtigten, die Frist zur Begründung der Berufung selbst zu berechnen und ihre Notierung sicherzustellen. Zwar ist es, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, grund-
6
sätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsanwalt die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer geschulten und zuverlässigen sowie stichprobenartig überwachten Bürokraft überträgt. Die hier in Rede stehende Berufungsbegründungsfrist gehörte jedoch nicht zu dieser Art Fristen, weil ihr Lauf durch die Gerichtsferien beeinflußt wurde und deshalb ihre Berechnung nicht mehr als einfach angesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 5.3.1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082) , Die Auffassung der Beklagten, die Anwaltsgehilfin sei dazu ausgebildet, Fristen zu notieren und zu überwachen, hierauf dürfe sich der Anwalt in all denjenigen Fällen verlassen, die üblicherweise in der Praxis vorkämen, kann nicht gebilligt werden, soweit sie auch die Berechnung der erwähnten Fristen betrifft. Insoweit vernachlässigt die Beklagte, daß bei der Fristberechnung ln besonderen Fällen, wie sie auch hier durch die Hemmung der Frist infolge der Gerichtsferien, gegeben ist, Besonderheiten und Schwierigkeiten auftreten, die auch von geschultem Personal erfahrungsgemäß nicht immer sicher beherrscht werden. In derartigen Fällen hat der Prozeßbevollmächtigte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Begründungsfrist persönlich zu berechnen und die rechtzeitige Wiedervorlage der Sache sicherzustellen. Das hat hier der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, wie das Berufungsgericht deren Vortrag zutreffend entnommen hat, versäumt. Die Berechnung und Notierung der Frist erübrigte sich auch nicht im Hinblick auf den Schriftsatz vom 13. Juli 1992. Auch nach der darin zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mußte es bei dem Fristablauf am 16. September 1992 bewenden. Der Fristverlängerungsantrag war nur vorsorglich (hilfsweise) gestellt und erforderte deshalb bei gleicher
7
Rechtsauffassung des Gerichts keine Antwort, so daß sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht darauf verlassen durfte, daß die Fristnotierung bei Rückäußerung des Berufungsgerichts erfolgen könne.
Auch die Behandlung der Akte durch die Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten (Plazierung unter dem Terminkalender des Prozeßbevollmächtigten) konnte das Erfordernis der Fristnotierung nicht -- auch nicht zeitweise - ersetzen. Diese Maßnahme war nicht geeignet, die Sache unter Kontrolle zu behalten, weil sie - wie auch der weitere Fortgang zeigt -keine Sicherheit dafür bot, daß dem Prozeßbevollmächtigten die Akte vor Fristablauf vorgelegt wurde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Piper Teplitzky Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck