BGH · I ZB 17/84
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Legt der Widersprechende Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Bundespatentgerichts ein und erklärt er dabei, er nehme seinen Widerspruch gegen die Warenzeichenanmeldung zurück, so muß er zwar nicht bei der Erklärung der Rücknahme, wohl aber bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (Klarstellung der Senatsbeschlüsse vom 18.1.1974 - I ZB 3/73, GRUR 1974, 465 - Lomapect und vom 20.1.1983 - I ZB 4/82, § 6 a WZG beschleunigt eingetragene Zeichen 989 228 UHB der Anmelderin Widerspruch aus ihrem prioritätsälteren Zeichen 1046813 LflA erhoben, den die Prüfungsstelle für Klasse 17 Wz des Deutschen Patentamtes zunächst zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG i.V. In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, daß die Zurücknahme des Widerspruchs, sofern die Rechtsbeschwerde statthaft ist, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt werden kann und daß die Zurücknahme nicht der Erklärung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bedarf (BGH GRUR 1974, 4-65, 466 - Lomapect). Daraus folgt aber nicht, daß auch die Rechtsbeschwerde im Falle der damit bezweckten Rücknahme des Widerspruchs nicht durch einen BGH-Anwalt eingelegt werden muß. An. IV 2 zu § 271 ZPO), diente dieser Hinweis lediglich der Klarstellung, daß die Rücknahme des Widerspruchs im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht die volle Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern lediglich die Anhängigkeit der Sache voraussetzt, oder, anders ausgedrückt, daß die Entscheidung der Vorinstanz noch nicht rechtskräftig sein darf.Die Notwendigkeit, die Rechtsbeschwerde gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 PatG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, ist dadurch nicht verneint worden. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerdeführerin insoweit auch auf den Beschluß des Senats vom 20.01.1983 (I ZB 4/82, GRUR 1983, 342 - BTR). Es ist im Anschluß an die Lomapect-EntScheidung (aaO) dort ausgesprochen worden, daß auch die Rücknahme der Anmeldung noch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen kann, sofern die Rechtsbeschwerde statthaft - also Rechtskraft noch nicht eingetreten - sei, und daß die Erklärung der Rücknahme der Anmeldung auch ohne Hinzuziehung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Anwalts erfolgen könne. Dagegen führt die Zurücknahme des Widerspruchs gegen eine Warenzeichenanmeldung nicht zur Beendigung des Anmeldeverfahrens; dessen Lauf und damit auch die erlassene Entscheidung des Bundespatentgerichts werden durch sie nicht unmittelbar berührt, so daß es hier weiterhin einer Prüfung aller förmlichen und materiellen Voraussetzungen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde und somit auch der Vertretung der Rechtsbeschwerdeführerin durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf.Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, weil die Rücknahmeerklärung der Widersprechenden sich ausschließlich auf solche Teile ihres Widerspruchs gegen die Warenzeichenanmeldung bezieht, mit denen sie beim Bundespatentgericht Erfolg hatte und hinsichtlich deren es daher an einer Beschwer als Voraussetzung ihrer Rechtsbeschwerde fehlt. Ob unter diesen Umständen die Rücknahme des Widerspruchs überhaupt noch Rechtswirkungen zeitigen konnte, kann dahinstehen; denn Jedenfalls berührt sie die Rechtsbeschwerde insoweit, als ihr eine Beschwer der Widersprechenden zugrundeliegt, überhaupt nicht.