BGH · I ZB 17/61 vom 28.11.1961

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Am 19- Juni 1961 ging bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle der Berliner Justizbehörden bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eine Rechtsmittelschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Juni 1961 ein, mit der dieser gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einlegte. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages macht die Beklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Christel Pecanek, geltend, durch ein nicht verständliches Versehen dieser Angestellten sei die Berufungsschrift vom 16. Die genannte Büroangestellte sei von dem Prozeßbevollmächtigten mehrfach darauf hingewiesen worden, daß Berufungen gegen Urteile des Landgerichts an das Kammergericht zu richten seien. Die Beklagte erstrebt mit dieser Beschwerde nicht nur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, womit der die Berufung wegen Fristversäumung verwerfende Beschluß gegenstandslos geworden wäre (RGZ 127, 287, 288; BGH LM § 519 b ZPO Nr. 9), ihre sofortige Beschwerde richtet sich vielmehr ausdrücklich auch gegen die Verwerfung als solche (vgl. Nach § 519 b Abs. 2 ZPO unterliegt ein Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Gemäß § 547 Abs. 1 Ziff.1 ZPO aber findet gegen ein Berufungs urteil, das die Berufung als unzulässig verv/irft, die Revisioi ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. Danach ist eine Berufung verspätet eingelegt, wenn die Berufungsschrift mit falscher Adresse versehen am letzten Tage der Prist zu einer gemeinsamen Briefannahmestelle gelangt, von der Annahmestelle entsprechend der Anschrift an das unzuständige Gericht geleitet wird und über dieses erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim zuständigen Gericht eingeht. Juni 1961 ist nach dem auf sie gesetzten EingangsStempel am 19* Juni 1961 d.i. am letzten Tage der Berufungsfrist bei der Gemeinsamen Briefannahmestell« der Justizbehörden Charlottenburg" eingegangen und von dort an das Landgericht Berlin weitergeleitet worden, wo sie am 20. Die Einreichung der Berufungsschrift bei dem nach § 518 Abs. 1 ZPO zuständigen Kammergericht ist daher erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt. Die Berufung ist daher im angefochtenen Beschluß wegen verspäteter Einlegung mit Recht als unzulässig verworfen worden, es sei denn, daß der Beklagten auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen gewesen wäre• Bei sorgfältiger Überprüfung des von ihm Unterzeichneten Berufungsschriftsatzes aber wäre dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, so legt das Kammergericht weiter dar, aufgefallen, daß der Schriftsatz nicht an das für die Einlegung der Berufung zuständige Gericht adressiert war. Bas Versäumen der Berufungsfrist beruhe somit nicht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese gemäß § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen müsse. Bei einer streng formgebundenen Prozeßhandlung, wie es die Berufungseinlegung ist, durfte er sich auch dann nicht auf^eine fehlerfreie Abfassung der Berufungsschrift verlassen, wenn sie von einer gut geschulten Bürokraft entworfen war (BGH a.a.O.). Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten unbegründet, sie war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungsschriftBerufungKammergerichtBerufungsfristBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

I ZB 17/61 ; 2427 076 Beschluß In Sachen ^Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Siegfried Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Geort gegen Hans unter der Firma " 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Br, Heinz J>tr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. KrÜger-Nieland, Dr, Spreng, Dr. Löscher und Dr. Spengler beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 22. September 1961 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Cr r ü n d e: In dem zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit ist in erster Instanz durch das am 17. April 1961 verkündete, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 19. Mai 1961 zugestellte Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin -16 0 57/60 - entschieden worden. Am 19- Juni 1961 ging bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle der Berliner Justizbehörden bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eine Rechtsmittelschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Juni 1961 ein, mit der dieser gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einlegte. Die Berufungsschrift war an das Landgericht Berlin adressiert. Sie wurde von der Briefannahmestelle an das Landgericht weitergeleitet und von dort dem Kammergericht zugeleitet. Bei dem Kammergericht ging sie am 21. Juni 1961 ein. Mit Schriftsatz vomv10. Juli 1961, beim Kammergericht eingegangen am 11. Juli 1961, beantragte die Beklagte, ihr ¥/ieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Gleichzeitig legte sie nochmals Berufung ein. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages macht die Beklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Christel Pecanek, geltend, durch ein nicht verständliches Versehen dieser Angestellten sei die Berufungsschrift vom 16. Juni 1961 fälschlicherweise an das Landgericht statt an das Kammergericht adressiert worden. Die genannte Büroangestellte sei von dem Prozeßbevollmächtigten mehrfach darauf hingewiesen worden, daß Berufungen gegen Urteile des Landgerichts an das Kammergericht zu richten seien. Mit Beschluß vom 22. September 1961 hat das Kammergericht die bei ihm am 21. Juni 1961 eingegangene Berufung der Beklagten, unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages auf Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Juli 1961, als unzulässig verworfen und der Beklagten die Kosten des Rechtsmittels und des Wiedereinsetzungsantrages auferlegt. Gegen diesen dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten a& 6. Oktober 1961 zugestellten Beschluß hat die Beklagte beim Kammergericht am 13- Oktober 1961 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte erstrebt mit dieser Beschwerde nicht nur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, womit der die Berufung wegen Fristversäumung verwerfende Beschluß gegenstandslos geworden wäre (RGZ 127, 287, 288; BGH LM § 519 b ZPO Nr. 9), ihre sofortige Beschwerde richtet sich vielmehr ausdrücklich auch gegen die Verwerfung als solche (vgl. Schriftsatz der Beklagt€*/ vom 17. Oktober 1961). Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Statthaftigkeit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde ergibt sich, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet, aus §§ 519 Abs. % 567 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Nach § 519 b Abs. 2 ZPO unterliegt ein Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Gemäß § 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO aber findet gegen ein Berufungs urteil, das die Berufung als unzulässig verv/irft, die Revisioi ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. Daher unterliegt auch ein Verwerfungsbeschluß der sofortigen Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (BGH I>H § 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 4). Das Vorbringen des Klägers, die sofortige Beschwerde der Beklagten sei unzulässig,, weil die Revisionssumme nfeht tr reicht sei, geht daher fehl. > Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages richtet, ergibt sich ihre Statthaftigkeit aus § 238 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind auf die Anfechtung einer über den Antrag auf Wiedereinsetzung ergangenen Entscheidung die Vorschriften anzuwenden, die für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Daher unterliegt der Beschluß eines Oberlandesgerichtes, der den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ablehnt, der sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof ebenso wie der Beschluß, der die nachgeholte Handlung, die Berufung, als unzulässig verwirft (OGH MDR 1948, 208; BGHZ 21, 142, 147). 2. Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen, daß die Berufung nicht innerhalb der am 19. Juni 1961 endenden Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingelegt worden ist. Die Auffassung des Kammergerichts entspricht der vom Bundesgerichtshof (LH § 518 Abs. 1 ZPO Nr. 1 = NJW 1951, 71; 121 § 518 Abs. 1 ZPO Nr. 8; LM § 518 Abs. 1 ZPO Nr. 9 = NJW 1961, 361) vertretenen Rechtsauffassung, von der abzugehen kein begründeter Anlaß besteht. Danach ist eine Berufung verspätet eingelegt, wenn die Berufungsschrift mit falscher Adresse versehen am letzten Tage der Prist zu einer gemeinsamen Briefannahmestelle gelangt, von der Annahmestelle entsprechend der Anschrift an das unzuständige Gericht geleitet wird und über dieses erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim zuständigen Gericht eingeht. Dies gilt auch in dem Pall, daß die der gemeinsamen Annahmestelle zugeteilten Bürobeamten als Urkundsbeamte der Geschäftsstellen sowohl des zuständigen als auch des unzuständigen Gerichtes bestellt sind, wie dies nach den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 1961 (LM § 518 Abs. 1 ZPO Nr. 8) getroffenen Feststellungen bei der beim Amtsgericht Charlottenburg gebildeten gemeinsamen Briefannahme- stelle der Pall ist. Wenn solchenfalls der Beamte der Briefannahmestelle durch die Weiterleitung der Berufungsschrift an das unzuständige Gericht zu dem Ausdruck bringt, daß er entsprechend der Anschrift ein Geschäft erledigt, das dem Urkundsbeamten dieses Gerichtes obliegt, d.h. die Berufungsschrift für das unzuständige Gericht entgegennimmt, kann der Uber das imzuständige Gericht nach Ablauf der Berufungsfrist zu dem zuständigen Gericht gelangende Berufungsschriftsatz nicht als bti diesem Gericht "eingereicht11 im Sinne des § 518 Abs. 1 ZPO gelten (vgl. insbesondere BGH IM § 518 Abs. 1 ZPO Nr. 8). So aber liegt der Pall hier. Die an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift vom 16. Juni 1961 ist nach dem auf sie gesetzten EingangsStempel am 19* Juni 1961 d.i. am letzten Tage der Berufungsfrist bei der Gemeinsamen Briefannahmestell« der Justizbehörden Charlottenburg" eingegangen und von dort an das Landgericht Berlin weitergeleitet worden, wo sie am 20. Juni 1961 einging. Vom Landgericht wurde sie an das Kamme* gericht weitergegeben, dem sie ausweislich des Eingangsstempels am 21. Juni 1961 zuging. Die Einreichung der Berufungsschrift bei dem nach § 518 Abs. 1 ZPO zuständigen Kammergericht ist daher erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt. Die Berufung ist daher im angefochtenen Beschluß wegen verspäteter Einlegung mit Recht als unzulässig verworfen worden, es sei denn, daß der Beklagten auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen gewesen wäre• 5. Das Kammergericht hat indessen die von der Beklagten begehrte Wiedereinsetzung mit Recht versagt. Seine Entscheidung begründet das Kammergericht im wesentlichen mit der Erwägung, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe sich bei der weittragenden Bedeutung der Berufungsschrift davon überzeugen müssen, daß der Schriftsatz richtig und voll- ständig sei und er habe sich auch dann nicht auf eine fehlerfreie Abfassung verlassen dürfen, wenn die Berufungsschrift von einer gut geschulten Bürokraft entworfen war. Bei sorgfältiger Überprüfung des von ihm Unterzeichneten Berufungsschriftsatzes aber wäre dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, so legt das Kammergericht weiter dar, aufgefallen, daß der Schriftsatz nicht an das für die Einlegung der Berufung zuständige Gericht adressiert war. Bas Versäumen der Berufungsfrist beruhe somit nicht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese gemäß § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen müsse. Die Beklagte macht demgegenüber in der Beschwerdeschrift geltend, der Anwalt müsse sich bei einer gut geschulten Bürokraft darauf verlassen können, daß die Berufungsschrift an das zuständige Gericht gerichtet sei, wenn auch nicht verkannt werden solle, daßiauch der Rechtsanwalt die Berufungsschrift zu überprüfen habe. Unterbleibe letzteres jedoch bzw. werde, wie im vorliegenden Palle, der Fehler übersehen, dann müsse dieses Versehen ein uiiabv/endbares Ereignis für die Partei darstellen, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand recht-fertige. Die Beklagte kann mit diesem Vorbringen jedoch keinen Erfolg haben. Ber Auffassung des Kammergerichtes, die in Übereinstimmung steht mit dem Beschluß des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Bezember 1950 - IV ZB 111/50 (LM § 233 ZPO Nr. 4 = NJW 1951, .153)» ist zuzustimmen. Ber Prozeßbevollmächtigte der Beklagten war verpflichtet, die von ihm unterschriebene Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie an das zuständige Gericht gerichtet war. Bei einer streng formgebundenen Prozeßhandlung, wie es die Berufungseinlegung ist, durfte er sich auch dann nicht auf^eine fehlerfreie Abfassung der Berufungsschrift verlassen, wenn sie von einer gut geschulten Bürokraft entworfen war (BGH a.a.O.). Wenn der Anv/alt die Prüfung unterlassen oder bei ihr doch nicht so sorg, faltig vorgegangen ist, daß er den bei der Kürze der Berufunga, schrift leicht erkennbaren Fehler nicht entdeckte, beruht die dadurch verursachte Versäumung der Berufungsfrist auf seinem Verschulden. Bas für die Versäumung ursächliche Verschulden eines Vertreters aber muß die vertretene Partei nach ausdrück licher Gesetzesvorschrift (§ 232 Abs. 2 ZPO) gegen sich gelten lassen, es schließt die Annahme eines unabwendbaren Zufalles im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO aus. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten unbegründet, sie war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Wilde Krüger-Nieland Spreng Löscher Spenglei